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4A 131/2014

Bundesgericht · 2014-03-10 · Deutsch CH
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Unentgeltliche Rechtspflege | Obligationenrecht (allgemein)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 10.03.2014 4A 131/2014 (4A_131/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 10.03.2014 4A 131/2014 (4A_131/2014) Tribunale federale I Corte di diritto civile 10.03.2014 4A 131/2014 (4A_131/2014)

Unentgeltliche Rechtspflege | Obligationenrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_131/2014 Urteil vom 10. März 2014 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerdegegner. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 27. Januar 2014. In Erwägung, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Verfügung vom 27. Januar 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abwies und diesem eine Nachfrist bis 7. Februar 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- ansetzte; dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Februar 2014 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2014 Beschwerde in Zivilsachen einzulegen; dass die Beschwerde in Zivilsachen innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG); dass die Frist nur eingehalten wird, wenn die Sendung spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG); dass sich aus den kantonalen Akten ergibt, dass die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung des Kantonsgerichts am 29. Januar 2014 zugestellt worden ist; dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 30. Januar 2014 zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 28. Februar 2014 abgelaufen ist; dass der Beschwerdeführer die vom 28. Februar 2014 datierte Beschwerdeschrift gemäss Poststempel am 1. März 2014 der Schweizerischen Post übergeben hat; dass der Beschwerdeführer demnach die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht eingehalten hat, weshalb auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. März 2014 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Huguenin