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4A_121/2026

Forderungsklage,

Bundesgericht · 2026-04-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 2. März 2026 trat das Obergericht des Kantons Graubünden auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner erhobene Klage nicht ein.

Mit Eingabe vom 6. März 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 2. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 12. März, 2. April und 4. April 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht weitere Eingaben ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

E. 2 Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_121/2026

Urteil vom 21. April 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Graubünden,

Graues Hause, Reichsgasse 35, 7001 Chur,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________ AG,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderungsklage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, vom 2. März 2026 (ZR2 26 2).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 2. März 2026 trat das Obergericht des Kantons Graubünden auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner erhobene Klage nicht ein.

Mit Eingabe vom 6. März 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 2. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 12. März, 2. April und 4. April 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht weitere Eingaben ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann