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4A_112/2011

Kündigungsschutz / Anfechtung,

Bundesgericht · 2011-04-26 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_112/2011

Verfügung vom 26. April 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

als Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kunz,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Wanda Brunner,

c/o X.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kündigungsschutz / Anfechtung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Januar 2011.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. April 2011 ihre Beschwerde vom 10. Februar 2011 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2011 zurückgezogen hat;

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);

dass die Beschwerdeantwort nicht mit übermässigem Aufwand verbunden war und von einer bei der Beschwerdegegnerin selbst angestellten Rechtsanwältin verfasst wurde, weshalb praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis);

verfügt die Instruktionsrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rottenberg Liatowitsch Luczak