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4A 105/2007

Bundesgericht · 2007-06-15 · Deutsch CH
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Haftung aus ärztlicher Tätigkeit | Haftpflichtrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 15.06.2007 4A 105/2007 (4A_105/2007) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 15.06.2007 4A 105/2007 (4A_105/2007) Tribunale federale I Corte di diritto civile 15.06.2007 4A 105/2007 (4A_105/2007)

Haftung aus ärztlicher Tätigkeit | Haftpflichtrecht

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_105/2007 /len Urteil vom 15. Juni 2007 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Huguenin. Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann. Gegenstand Haftung aus ärztlicher Tätigkeit, Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 13. März 2007 Das präsidierende Mitglied hat in Erwägung, dass die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobene privatrechtliche Klage auf Zahlung von Fr. 1'377'248.-- nebst Zins vom Amtsgericht Luzern-Stadt mit Urteil vom 23. Mai 2006 abgewiesen wurde; dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts an das Obergericht des Kantons Luzern appellierte, das auf ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. März 2007 nicht eintrat; dass das Obergericht seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, dass die Appellation den Begründungsanforderungen von § 249 Abs. 1 ZPO LU nicht genüge; dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 23. April 2007 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. März 2007 mit Beschwerde anzufechten, und dessen Aufhebung beantragte; dass die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde in Zivilsachen im Sinne der Art. 72 ff. BGG zu behandeln ist, da der massgebende Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG); dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), und zu beachten ist, dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG); dass in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort zur Entscheidbegründung der Vorinstanz Stellung genommen wird, die ausschliesslich auf der Anwendung kantonalen Verfahrensrechts beruht; dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Juni 2007 Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: