Mieterausweisung; Rückzug | Vertragsrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. März 2020 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Widmer
Dispositiv
- B.________ Genossenschaft, vertreten durch Rechtsanwältin Annina Berchtold-Schreiner,
- C.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Mieterausweisung; Rückzug, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 14. Februar 2020 (BS.2019.12-EZO3 / ZV.2019.201-EZO3). In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Februar 2020ihre Beschwerde vom 21. Februar 2020 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Februar 2020 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG ); dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG ); verfügt die Präsidentin:
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 02.03.2020 4A 102/2020 (4A_102/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 02.03.2020 4A 102/2020 (4A_102/2020) Tribunale federale I Corte di diritto civile 02.03.2020 4A 102/2020 (4A_102/2020)
Mieterausweisung; Rückzug | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_102/2020 Verfügung vom 2. März 2020 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger, Beschwerdeführerin, gegen
1. B.________ Genossenschaft, vertreten durch Rechtsanwältin Annina Berchtold-Schreiner,
2. C.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Mieterausweisung; Rückzug, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 14. Februar 2020 (BS.2019.12-EZO3 / ZV.2019.201-EZO3). In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Februar 2020ihre Beschwerde vom 21. Februar 2020 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Februar 2020 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. März 2020 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Widmer