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4A_100/2025

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Bundesgericht ·I. Zivilrechtliche Abteilung · 2026-09-02 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

A.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ist Staatsbürger des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland.

Der Kläger machte geltend, die Volksrepublik China (Beklagte, Beschwerdeführerin) habe seine Investition im in China domizilierten Unternehmen B.________ Ltd (nachfolgend: B.________), an dem er beteiligt sei, durch verschiedene Massnahmen beeinträchtigt, so insbesondere indem sie diesem Unternehmen unrechtmässig und ohne Entschädigung Landnutzungsrechte in der Provinz U.________ enteignet habe. Damit habe sie das zwischen dem Vereinigten Königreich und der Volksrepublik China abgeschlossene bilaterale Abkommen vom 15. Mai 1986 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Agreement concerning the Promotion and Reciprocal Protection of Investments, nachfolgend: Investitionsschutzabkommen [ISA] 1986) verletzt und werde daraus entschädigungspflichtig.

B.

B.a. Der Kläger leitete am 9. Januar 2019 gestützt auf das Investitionsschutzabkommen 1986 ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte ein.

Er beantragte mit seinen im Verfahrensverlauf angepassten Rechtsbegehren im Wesentlichen, es sei eine Verletzung von Art. 5 ISA 1986 festzustellen und die Beklagte sei zur Zahlung von USD 453 Mio. zuzüglich Zins zu verurteilen.

In der Folge wurde ein Schiedsgericht mit drei Mitgliedern konstituiert, wobei Genf als Sitz bestimmt wurde.

Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

Mit Zwischenentscheid ("Decision on Jurisdiction") vom 30. Dezember 2021 wies das Schiedsgericht die von der Beklagten erhobenen Einwände ab und erklärte sich für zuständig. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.

Vom 14. bis 20. Dezember 2023 fand in Den Haag der erste Teil der mündlichen Verhandlung in der Sache statt.

Vom 19. bis 21. Februar 2024 wurde in Den Haag der zweite Teil der mündlichen Verhandlung abgehalten.

B.b. Am 23. Januar 2024 stellte die Beklagte beim Bundesgericht ein (erstes) Revisionsgesuch gegen den Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 30. Dezember 2021. Sie machte geltend, der Zuständigkeitsentscheid sei aufgrund neu entdeckter Beweismittel - in Form eines schriftlichen Geständnisses von Herrn C.________ vom 9. Oktober 2023, einer E-Mail des Klägers vom 12. September 2012 an die Herren D.________ und C.________ sowie eines am 22. Dezember 2012 unterzeichneten und als "Undertaking" bezeichneten Dokuments - gestützt auf Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG aufzuheben (Verfahren 4A_46/2024).

Mit Eingabe vom 29. April 2024 reichte die Beklagte dem Bundesgericht den Wiedererwägungsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 12. April 2024 ("Decision on the Respondent's Application for Reconsideration of the Tribunal's Decision on Jurisdiction") ein, mit dem das Schiedsgericht ihr Gesuch um Wiedererwägung des Zuständigkeitsentscheids abgewiesen hatte.

Mit Urteil 4A_46/2024 vom 17. April 2025 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.

B.c. Am 4. Oktober 2024 stellte die Beklagte gestützt auf ein Strafurteil des Intermediate People's Court of Yulin City vom 4. Juni 2024 ein weiteres Revisionsgesuch gegen den Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 30. Dezember 2021 (Verfahren 4A_528/2024).

Mit Urteil 4A_528/2024 vom 26. Juni 2025 wies das Bundesgericht auch dieses Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.

B.d. Am 24. Januar 2025 erliess das Schiedsgericht seinen Endschiedsspruch. Es stellte fest, dass die Beklagte Art. 5 ISA 1986 verletzt hat und verurteilte sie zu einer Schadenersatzzahlung von USD 26'045'613.90 zuzüglich Zins. Es auferlegte die Kosten des Schiedsverfahrens zu 85 % der Beschwerdeführerin und verpflichtete sie zur Zahlung von USD 2'697'833.98 zuzüglich Zins für die Gerichtskosten bzw. den vom Beschwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss. Zudem verpflichtete es die Beschwerdeführerin zu einer Parteientschädigung von USD 17'468'955.20 an den Beschwerdegegner (entsprechend 85 % der bei ihm angefallenen Anwaltskosten), zuzüglich Zins. Im Übrigen entschied das Schiedsgericht, dass auf eine Wiedereröffnung des Zuständigkeitsverfahrens verzichtet werde und es bestätigte, seinen bereits gefällten Zuständigkeitsentscheid unverändert zu lassen.

C.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erhob die Beklagte Beschwerde gegen den Endschiedsspruch vom 24. Januar 2025 und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen. Eventualiter sei der angefochtene Endschiedsspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung in der Sache an das Schiedsgericht zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Schiedsgericht hat sich nicht vernehmen lassen.

Die Parteien haben repliziert und dupliziert.

D.

Mit Verfügung vom 4. März 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab.

Mit Verfügung vom 5. September 2025 hiess das Bundesgericht das Sicherstellungsgesuch des Beschwerdegegners gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, bei der Bundesgerichtskasse als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung des Beschwerdegegners den Betrag von Fr. 90'000.-- zu leisten. Der Betrag ging in der Folge bei der Bundesgerichtskasse ein.

Mit Verfügung vom 13. November 2025 wurde das Beschwerdeverfahren mit Blick auf die laufenden Vergleichsgespräche antragsgemäss bis zum 15. Dezember 2025 sistiert.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1).

E. 2 Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).

E. 2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG).

Beim Endschiedsspruch vom 24. Januar 2025 handelt es sich um einen anfechtbaren Endentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässig ist.

E. 2.2 Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_359/2025 vom 15. Januar 2026 E. 2.2; 4A_313/2025 vom 27. Januar 2026 E. 3.2; 4A_405/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.2).

E. 2.3 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor wie Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind demnach erhöht. Die beschwerdeführende Partei muss einen der abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe geltend machen und ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch präzise aufzeigen, inwiefern der geltend gemachte Grund die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen soll (BGE 150 III 280 E. 4.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 565 E. 3.1).

Da die Begründung in der Beschwerdeschrift enthalten sein muss, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu benutzen, tatsächliche oder rechtliche Gründe geltend zu machen, die sie nicht rechtzeitig - d.h. vor Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 190 Abs. 4 IPRG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) - vorgebracht hat, oder um nach Fristablauf eine ungenügende Begründung zu ergänzen (vgl. BGE 150 III 280 E. 4.1; Urteile 4A_359/2025 vom 15. Januar 2026 E. 2.3; 4A_478/2017 vom 2. Mai 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden.

E. 2.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des schiedsgerichtlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 150 III 238 E. 4.2; 140 III 16 E. 1.3.1; Urteil 4A_483/2025 vom 9. April 2026 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 149 III 338 E. 3.3; 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; je mit Hinweisen).

E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht sei vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG).

E. 3.1 Wie ein staatliches Gericht hat auch ein Schiedsgericht hinreichende Gewähr hinsichtlich seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu bieten. Fehlt es einem Schiedsgericht an Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, ist es als vorschriftswidrig zusammengesetzt im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG zu betrachten. Zur Beurteilung, ob ein Schiedsgericht diesen Anforderungen genügt, ist auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze abzustellen, die für staatliche Gerichte entwickelt worden sind (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 142 III 521 E. 3.1.1; 136 III 605 E. 3.2.1; 129 III 445 E. 3.3.3).

Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 147 III 89 E. 4.1, 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 521 E. 3.1.1, 732 E. 4.2.2; Urteil 4A_494/2024 vom 23. Januar 2026 E. 6.1.2, zur Publ. vorgesehen).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Befangenheit des Schiedsgerichts ergebe sich bereits aus der ersten Randziffer des Endschiedsspruchs, der mit dem chinesischen Sprichwort ("Berge sind hoch und der Kaiser ist weit weg") beginne. Dieses Sprichwort sei stark negativ konnotiert. Das Schiedsgericht habe damit offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass die dezentralen Institutionen in der Volksrepublik China ihre Entscheidungen ausschliesslich nach eigenem Gutdünken und ohne Rücksicht auf die zentrale Autorität (oder das Recht) treffen würden. Die Wahl dieses Sprichwortes habe den Ton gesetzt für die nachfolgende Begründung des Endschiedsspruchs, die wertend und nicht neutral ausgefallen sei.

Die Befangenheit des Schiedsgerichts ergebe sich weiter aus der deplatzierten und aus dem Kontext gerissenen Verwendung des römisch-rechtlichen Prinzips

"nemo auditur propriam turpitudinem allegans", d.h. dass sich niemand auf seine eigene Verwerflichkeit berufen dürfe. Damit zeige das Schiedsgericht, dass es der Beschwerdeführerin eine gewisse Verwerflichkeit attestiere. Dies allein belege dessen Befangenheit, und zwar nicht nur dem Anschein nach, sondern tatsächlich. Weiter ergebe sich die Befangenheit des Schiedsgerichts aus den zahlreichen - in der Beschwerde separat gerügten - Fehlern des Schiedsgerichts, so insbesondere den Gehörsverletzungen und dem eklatant rechtswidrigen Kostenentscheid, die sich allesamt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet hätten, sowie der Tendenz des Schiedsgerichts, Begründungen für seine Entscheidung zu liefern, die vom Beschwerdegegner nicht einmal vorgebracht worden seien. Das Schiedsgericht habe während des gesamten Schiedsverfahrens eine systematische Voreingenommenheit und Vorverurteilung zugunsten (gemeint: zulasten) der Beschwerdeführerin gezeigt.

E. 3.3 Es erscheint fraglich, ob auf die so begründete Befangenheitsrüge überhaupt einzutreten ist. Denn zum einen richtet sie sich pauschal gegen das ganze Schiedsgericht und nicht gegen einzelne Mitglieder, was unzulässig ist (dazu Urteil 4A_604/2025 vom 22. April 2026 E. 2.2, zur Publ. vorgesehen). Zum andern leitet sie die Befangenheit aus der Begründung des Endentscheids ab, was unter dem Deckmantel einer Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG auf eine unzulässige verkappte Kritik an der materiellen Beurteilung des Schiedsgerichts hinausläuft.

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet:

Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass das Schiedsgericht mit der Verwendung des erwähnten chinesischen Sprichworts ("Berge sind hoch und der Kaiser ist weit weg") zu Beginn der Entscheidbegründung den Anschein der Befangenheit erweckt hätte. Das Schiedsgericht erklärt in der beanstandeten Passage sowohl den Sinn als auch den Kontext des Sprichworts im vorliegenden Schiedsverfahren. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.

Mit ihrem Vorbringen zu dem im angefochtenen Schiedsurteil erwähnten Prinzip

"nemo auditur propriam turpitudinem allegans" kritisiert die Beschwerdeführerin lediglich die schiedsgerichtliche Nichtzulassung bestimmter Passagen der schriftlichen Zeugenaussagen der Herren E.________, F.________ und G.________, die das Schiedsgericht damit begründete, dass die Beschwerdeführerin den schiedsgerichtlichen Anordnungen nicht nachgekommen sei, indem sie dem Beschwerdegegner den Zugang zu zwei seiner Hauptzeugen verweigert habe, obwohl sie sich gleichzeitig auf diese betreffende Beweismittel stützte. Einen Anschein der Befangenheit der Schiedsrichter zeigt sie mit diesen aus dem Kontext gerissenen Beanstandungen nicht auf.

Auch mit ihrer weiteren Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid vermag die Beschwerdeführerin keine Voreingenommenheit des Schiedsgerichts aufzuzeigen. Nach ständiger Rechtsprechung vermögen Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, als solche keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit der Schiedsrichter zu begründen, die sie verfügt haben (BGE 111 Ia 259 E. 3b/aa; seither etwa Urteile 4A_575/2023 vom 18. April 2024 E. 3.5.3; 4A_236/2017 vom 24. November 2017 E. 3.3; 4A_704/2015 vom 16. Februar 2017 E. 3.1; 4A_606/2013 vom 2. September 2014 E. 5.3). Vielmehr müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 152 III 61 E. 6.2.12; 143 IV 69 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.3). Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrer allgemein gehaltenen Kritik nicht auf.

Der Vorwurf, das Schiedsgericht sei vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen, erweist sich als unbegründet.

E. 4 Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).

E. 4.1 Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht des Schiedsgerichts, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen).

Das Schiedsgericht kann auf eine Beweisabnahme verzichten, wenn der entsprechende Beweisantrag eine nicht rechtserhebliche Tatsache betrifft, wenn das angebotene Beweismittel offensichtlich untauglich ist oder wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Die antizipierte Würdigung von Beweisen durch ein internationales Schiedsgericht kann im Beschwerdeverfahren nur unter dem beschränkten Blickwinkel einer Verletzung des Ordre public überprüft werden (BGE 142 III 360 E. 4.1.1).

Das rechtliche Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung, enthält aber keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid (BGE 127 III 576 E. 2b und 2d; Urteile 4A_79/2026 vom 16. Juli 2026 E. 4.2; 4A_645/2025 vom 21. Mai 2026 E. 3.1.3; 4A_192/2025 vom 6. November 2025 E. 4.1). Ebenso wenig erlaubt es, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts zu kritisieren (Urteile 4A_79/2026, a.a.O., E. 4.2; 4A_192/2025, a.a.O., E. 4.1; 4A_235/2025, a.a.O., E. 4.2). Es ist nicht statthaft, unter dem Deckmantel einer Gehörsrüge den angefochtenen Schiedsentscheid in der Sache zu beanstanden (BGE 142 III 360 E. 4.1.2; Urteile 4A_79/2026, a.a.O., E. 4.2; 4A_645/2025, a.a.O., E. 3.1.3; 4A_192/2025, a.a.O., E. 4.1).

Zu beachten ist ausserdem, dass nach Art. 182 Abs. 4 IPRG eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, diesen später nicht mehr geltend machen kann. Die Bestimmung bezweckt, dem Schiedsgericht durch die unverzügliche Rüge die Möglichkeit zu geben, einen allfälligen Verfahrensmangel im laufenden Verfahren zu beheben. Eine Partei soll - in Nachachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben - ihre Rügegründe nicht gleichsam in Reserve halten können, um diese im Falle eines für sie ungünstigen Prozessausgangs nachzuschieben (Botschaft vom 24. Oktober 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit], BBl 2018 7197; vgl. auch BGE 143 III 578 E. 3.2.2.1; 143 III 462 E. 2.3; 128 III 50 E. 2c/aa).

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Schiedsgericht habe wichtige Beweismittel und Zeugen ausgeschlossen. Das Schiedsgericht verfügte, Teile der schriftlich festgehaltenen Zeugenaussagen der Herren E.________ und F.________ sowie die Zeugenaussage von G.________ zur Wahrung der Waffengleichheit als Beweismittel auszuschliessen, weil die Beschwerdeführerin den Anordnungen des Schiedsgerichts, dem Beschwerdegegner den Zugang zu zwei seiner Hauptzeugen zu gewähren, nicht nachgekommen sei. Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfahrensanordnung erhobene Gehörsrüge zielt schon deshalb ins Leere, weil das Schiedsgericht in einer selbständigen Eventualbegründung erwog, der Einwand der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe die betroffene Investition auf illegale Weise erworben, wäre selbst bei Berücksichtigung der erwähnten Zeugenaussagen als unbegründet zu beurteilen. Indem die Beschwerdeführerin diese schiedsgerichtliche Beweiswürdigung kritisiert und als "nicht nachvollziehbar" bzw. "unhaltbar" bezeichnet, zeigt sie keine Verletzung des Gehörsanspruchs auf.

Abgesehen davon zielt auch der in der Beschwerde erhobene Einwand gegen die schiedsgerichtliche Begründung des Ausschlusses bestimmter Zeugenaussagen (Gewährleistung der Waffengleichheit) ins Leere. Zwar handelt es sich bei den ausgeschlossenen Textstellen um Aussagen der Zeugen E.________, F.________ und G.________, die Passagen betreffen jedoch Anschuldigungen gegen die Herren D.________ und C.________, zu denen die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nach der Beurteilung des Schiedsgerichts nicht genügenden Zugang ermöglicht hatte. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein.

E. 4.2.2 Die Gehörsrüge richtet sich weiter gegen den Entscheid des Schiedsgerichts, Herrn D.________ keinem Kreuzverhör zu unterziehen und Herrn C.________ nicht zu befragen.

Das Schiedsgericht hielt in der Besprechung mit den Parteien vom 1. Februar 2024 vor dem zweiten Teil der mündlichen Verhandlung in der Sache fest, dass es keine Fragen an Herrn C.________ habe. Mit E-Mail vom selben Tag erklärte der Beschwerdegegner, auf eine Befragung von Herrn C.________ im Rahmen des Kreuzverhörs zu verzichten. Einen Tag später, also am 2. Februar 2024 bestätigte das Schiedsgericht in der Folge gegenüber den Parteien, dass Herr C.________ für den zweiten Teil der mündlichen Verhandlung als Zeuge entbehrlich sei und forderte die Parteien auf, einen überarbeiteten gemeinsamen Zeitplan für die mündliche Verhandlung einzureichen.

Unter diesen Umständen wäre es nach Treu und Glauben an der Beschwerdeführerin gewesen, das Schiedsgericht darauf aufmerksam zu machen, dass sie selber auf einer Befragung des Zeugen C.________ bestehe. Dass dies im Rahmen des Schiedsverfahrens erfolgt wäre, zeigt sie nicht auf. Damit ist ihre Rüge verwirkt (Art. 182 Abs. 4 IPRG).

Entsprechendes gilt für den Entscheid des Schiedsgerichts, D.________ im Rahmen des zweiten Teils der mündlichen Verhandlung keinem Kreuzverhör zu unterziehen. Abgesehen davon setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung des Schiedsgerichts für diese Verfahrensanordnung auseinander, womit die Begründungsanforderungen an eine hinreichende Gehörsrüge ohnehin nicht erfüllt wären.

E. 4.2.3 Unbegründet ist zudem das Vorbringen in der Beschwerde, das Schiedsgericht habe es unterlassen, sich mit der grundlegenden Frage zu befassen, ob das Zertifikat für die Landnutzungsrechte nach chinesischem Recht ein gültiges Eigentumsrecht begründe und somit Gegenstand einer Enteignung sein könne.

Das Schiedsgericht hat den Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Transferverträge nach chinesischem Recht keine Rechtsgrundlage für die Ausstellung des Zertifikats darstellten und es dem Zertifikat folglich an einer Rechtsgrundlage fehle bzw. dieses von Anfang an ungültig sei, nicht etwa übergangen. Vielmehr hat es ihre entsprechenden Argumente im Schiedsentscheid im Einzelnen dargestellt. Das Schiedsgericht ist diesen jedoch nicht gefolgt, sondern hat nach Würdigung der vorgelegten Beweise erwogen, dass die Gesellschaft B.________, an welcher der Beschwerdegegner beteiligt war, aufgrund der Transferverträge sowie der Landnutzungszertifikate über gültige - obligatorische und dingliche - Nutzungsrechte verfügt habe. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.

E. 4.2.4 Mit ihren Vorbringen, das Schiedsgericht habe sich bei der Begründung der Enteignung einer Argumentation bedient, die nicht einmal vom Beschwerdegegner vorgetragen worden sei, verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Schiedsgericht das Recht von sich aus anwenden konnte (

"iura novit curia", vgl. zum Schiedsverfahren BGE 130 III 35 E. 5 mit Hinweisen). Der in der Beschwerde ins Feld geführte Umstand, das der Beschwerdegegner im Schiedsverfahren geltend gemacht hatte, die relevante Enteignung bestehe aus einem zweistufigen Prozess in Form der Widerrufsverfügung und der Kündigung der Transferverträge, hinderte das Schiedsgericht nicht daran, bereits die am 16. Juni 2014 erfolgte Widerrufsverfügung als Enteignung im Sinne des anwendbaren ISA 1986 zu qualifizieren. Eine überraschende Rechtsanwendung, mit der die Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht hätte rechnen müssen und zu der die Parteien eigens anzuhören gewesen wären, liegt nicht vor (zur besonderen Zurückhaltung des Bundesgerichts auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bei der Prüfung, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts überraschend ist: BGE 130 III 35 E. 5; Urteile 4A_359/2025 vom 15. Januar 2026 E. 5.3.2; 4A_575/2022 vom 7. August 2023 E. 5.4, nicht publ. in BGE 149 III 431; 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.2).

E. 4.2.5 Fehl geht sodann der Vorwurf, das Schiedsgericht sei nicht auf den Standpunkt der Beschwerdeführerin eingegangen, wonach dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zugesprochen werden dürfe, da er den Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen habe. Das Schiedsgericht hat die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Kausalitätserfordernis im angefochtenen Entscheid ausführlich dargestellt. Es hat zu Beginn seiner Beurteilung zudem ausdrücklich festgehalten, dass es die Entschädigung für die Enteignung nach Art. 5 ISA 1986 festzusetzen habe, soweit eine solche überhaupt geschuldet sei. In der Folge bezifferte das Schiedsgericht die durch die Enteignung vernichteten Vermögenswerte und setzte die von der Beschwerdeführerin geschuldete Entschädigung auf USD 26'045'613.90 fest. Aus der Begründung des Schiedsentscheids ergibt sich, dass das Schiedsgericht den Argumenten der Beschwerdeführerin zum angeblich fehlenden Kausalzusammenhang nicht folgte. Im Umstand, dass es sich mit den einzelnen Argumenten nicht ausdrücklich auseinandersetzte, liegt keine Gehörsverletzung begründet.

E. 4.2.6 Indem die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht vorwirft, es habe Beweise, welche die Illegalität der strittigen Investition belegten, nicht gewürdigt oder gar gänzlich ausgeschlossen, übt sie lediglich unzulässige Kritik an der schiedsgerichtlichen Beweiswürdigung. Dabei wiederholt sie unter anderem ihre Vorbringen bezüglich der nicht zugelassenen Zeugenaussagen sowie der nicht einvernommenen Zeugen, die sich als unbegründet erwiesen haben. Eine Gehörsverletzung vermag sie nicht aufzuzeigen.

E. 4.2.7 Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich insgesamt als unbegründet.

E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG).

E. 5.1 Sie bringt vor, der unzutreffende Zuständigkeitsentscheid ergebe sich daraus, dass sich die Investition des Beschwerdegegners als illegal erwiesen habe. Es ergebe sich aus verschiedenen Beweismitteln, so insbesondere dem Geständnis von Herrn C.________, dem Strafurteil des Intermediate People's Court of Yulin City vom 4. Juni 2024 sowie den Zeugenaussagen der Herren E.________, F.________ und G.________, dass der Beschwerdegegner über keine rechtmässig erworbene Investition verfügt habe.

E. 5.2 Der Beschwerdegegner weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weder gegen den Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 30. Dezember 2021 noch gegen dessen Wiedererwägungsentscheid vom 12. April 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben hat. Die beiden von ihr gegen den Zuständigkeitsentscheid vom 30. Dezember 2021 erhobenen Revisionsgesuche wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_46/2024 vom 17. April 2025 bzw. Urteil 4A_528/2024 vom 26. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Damit erweisen sich die Vorbringen in der Beschwerde als unzulässig, soweit sie sich gegen den Zuständigkeitsentscheid vom 30. Dezember 2021 oder den Wiedererwägungsentscheid vom 12. April 2024 richten (vgl. zur Verwirkung der entsprechenden Einwände BGE 130 III 76 E. 3.2.1).

Die Rügen stehen damit gegen den angefochtenen Endschiedsspruch von vornherein nur insoweit offen, als sich das Schiedsgericht darin geweigert hat, die neuen Einwände der Beschwerdeführerin zuzulassen und formell bestätigte, seinen vorangegangenen (positiven) Zuständigkeitsentscheid unverändert zu lassen (vgl. Urteile 4A_66/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.2; 4A_187/2020 vom 23. Februar 2021 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich jedoch keine zulässigen Rügen gegen den angefochtenen Endschiedsspruch. Sie setzt sich nicht hinreichend mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern kritisiert vielmehr in unzulässiger Weise die schiedsgerichtliche Beweiswürdigung und unterbreitet dem Bundesgericht unter Berufung auf verschiedene Beweismittel ihre eigene Sicht der Dinge.

E. 5.3 Die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts erweist sich als unbegründet, soweit die Vorbringen in der Beschwerde überhaupt beachtet werden können.

E. 6 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).

E. 6.1 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (BGE 151 III 53 E. 7.1; 144 III 120 E. 5.1). Zu diesen Grundsätzen gehören namentlich die Vertragstreue (

"pacta sunt servanda"), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt (BGE 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 151 III 53 E. 7.1; 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1 sowie E. 4.3.1/4.3.2; je mit Hinweisen).

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Kostenentscheid, mit dem das Schiedsgericht ihr 85 % der Parteikosten des Beschwerdegegners und 85 % der Gerichtskosten auferlegte und sie zur Zahlung von USD 2'697'833.98 zuzüglich Zins für die Gerichtskosten sowie USD 17'468'955.20 zuzüglich Zins als Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtete, verstosse derart diametral gegen das in Art. 42 UNCITRAL Rules enthaltene Prinzip, nach dem der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen seien ("costs follow the event"), dass der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar sei. Ihr seien 85 % der Kosten auferlegt worden, obwohl sie im Umfang von fast 94.25 % obsiegt habe. Hinzu komme, dass die vom Schiedsgericht aufgeführte Begründung für die Abweichung vom Prinzip "costs follow the event" offensichtlich falsch und aktenwidrig sei. Schliesslich seien die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Parteikosten krass überhöht.

E. 6.2.2 Das Bundesgericht wies zwar darauf hin, es sei theoretisch nicht undenkbar, dass die Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Höhe der Prozesskosten gegen den materielle Ordre public verstossen könnte. Es hielt jedoch gleichzeitig fest, dass es sich in einem Bereich (Kosten- und Entschädigungsfolgen), in dem das Bundesgericht bei der Prüfung einer Willkürrüge nur mit grösster Zurückhaltung eingreift, noch grössere Zurückhaltung auferlegt, wenn sich diese Frage im Zusammenhang mit der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit stellt. Es reicht somit nicht aus, dass der vom Schiedsgericht festgesetzte Betrag der Parteientschädigung als überhöht bezeichnet werden kann, damit das staatliche Gericht wegen Verletzung des materiellen Ordre public eingreift (Urteile 4A_156/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; 4A_524/2009 vom 5. März 2010 E. 5.2.6.1; 4P.280/2005 vom 9. Januar 2006 E. 2.2.2).

E. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin zeigt zunächst nicht auf, dass es sich bei dem von ihr ins Feld geführten Prinzip "costs follow the event" um einen weitgehend anerkannten fundamentalen Rechtsgrundsatz handelt, der Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Bereits ein Blick auf den im konkreten Fall anwendbaren Art. 42 (1) UNCITRAL Rules zeigt zudem, dass die von ihr vertretene Kostenverteilung lediglich im Grundsatz gilt ("The costs of the arbitration shall

in principle be borne by the unsuccessful party [Hervorhebung hinzugefügt]."). Abweichungen davon werden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ausdrücklich als zulässig erklärt ("However, the arbitral tribunal may apportion each of such costs between the parties if it determines that apportionment is reasonable, taking into account the circumstances of the case.").

Inwiefern solche Umstände für eine abweichende Kostenverteilung nicht auch im prozessualen Verhalten der Parteien, wie im konkreten Fall der Nichtbefolgung verfahrensrechtlicher Anordnungen des Schiedsgerichts erblickt werden können, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Stattdessen übt sie lediglich unzulässige appellatorische Kritik an den schiedsgerichtlichen Feststellungen, indem sie diese als offensichtlich falsch oder aktenwidrig bezeichnet und behauptet, sie sei den massgebenden Anordnungen vollständig nachgekommen. Entgegen ihrer Ansicht leuchtet auch nicht ein, weshalb das Schiedsgericht das prozessuale Verhalten einer Partei in Form der Nichtbefolgung verfahrensrechtlicher Anordnungen nicht gleichzeitig im Rahmen der Beweiswürdigung sowie der Kostenverteilung berücksichtigen durfte.

Das Schiedsgericht wies im Übrigen ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage vollumfänglich obsiegte und die Beschwerdeführerin in der Folge mehrmals erfolglos um Wiederwägung des Zuständigkeitsentscheids ersuchte. Es erwog zudem, dass der Beschwerdegegner auch in der Sache im Grundsatz obsiegt habe und lediglich in Bezug auf das Quantum der Entschädigung als unterliegend zu betrachten sei. Das Schiedsgericht berücksichtigte ausserdem, dass die Parteikosten des Beschwerdegegners deutlich höher als diejenigen der Beschwerdeführerin ausfielen, wobei es neben deren massgebenden Unterstützung durch (staats-) interne Rechtsberater auf die unterschiedlichen Parteirollen und die Beweislastverteilung zulasten des Beschwerdegegners hinwies. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend ein. Zudem lässt sich mit ihren blossen Behauptungen, der vom Beschwerdegegner geltend gemachte Aufwand sei zu einem grossen Teil unnötig gewesen bzw. seine grob unverhältnismässigen Parteikosten seien das Ergebnis der mit seinem Prozessfinanzierer und seinen Rechtsvertretern abgeschlossenen Vereinbarungen gewesen, keine gegen den materiellen Ordre public verstossende Kostenverteilung belegen.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Schiedsgericht gewähre potentiell kriminellem Verhalten Rechtsschutz, was mit dem Ordre public unvereinbar sei. Sie stützt ihren Vorwurf einmal mehr auf die Behauptung, wonach verschiedene Beweismittel belegten, dass die Investition des Beschwerdegegners illegal durch Fälschung und/oder Bestechung erworben worden sei. Ihre entsprechenden Gehörsrügen haben sich jedoch als unbegründet erwiesen (siehe vorn E. 4). Damit ist auch diesem Vorwurf der Ordre public-Widrigkeit die Grundlage entzogen.

E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 67'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 90'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_100/2025

Urteil vom 2. September 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys,

Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

Volksrepublik China,

handelnd durch die Abteilung für Verträge und Recht des Handelsministeriums (MOFCOM), Peking 100731, China, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Felix Dasser, Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer und Rechtsanwalt Oliver Mrose,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Anya George,

Rechtsanwalt Dr. Christopher Boog, Rechtsanwältin

Daniella Anthony und Rechtsanwalt Moritz B. Kocher,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Endschiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 24. Januar 2025 (PCA Case No. 2019-39).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ist Staatsbürger des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland.

Der Kläger machte geltend, die Volksrepublik China (Beklagte, Beschwerdeführerin) habe seine Investition im in China domizilierten Unternehmen B.________ Ltd (nachfolgend: B.________), an dem er beteiligt sei, durch verschiedene Massnahmen beeinträchtigt, so insbesondere indem sie diesem Unternehmen unrechtmässig und ohne Entschädigung Landnutzungsrechte in der Provinz U.________ enteignet habe. Damit habe sie das zwischen dem Vereinigten Königreich und der Volksrepublik China abgeschlossene bilaterale Abkommen vom 15. Mai 1986 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Agreement concerning the Promotion and Reciprocal Protection of Investments, nachfolgend: Investitionsschutzabkommen [ISA] 1986) verletzt und werde daraus entschädigungspflichtig.

B.

B.a. Der Kläger leitete am 9. Januar 2019 gestützt auf das Investitionsschutzabkommen 1986 ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte ein.

Er beantragte mit seinen im Verfahrensverlauf angepassten Rechtsbegehren im Wesentlichen, es sei eine Verletzung von Art. 5 ISA 1986 festzustellen und die Beklagte sei zur Zahlung von USD 453 Mio. zuzüglich Zins zu verurteilen.

In der Folge wurde ein Schiedsgericht mit drei Mitgliedern konstituiert, wobei Genf als Sitz bestimmt wurde.

Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

Mit Zwischenentscheid ("Decision on Jurisdiction") vom 30. Dezember 2021 wies das Schiedsgericht die von der Beklagten erhobenen Einwände ab und erklärte sich für zuständig. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.

Vom 14. bis 20. Dezember 2023 fand in Den Haag der erste Teil der mündlichen Verhandlung in der Sache statt.

Vom 19. bis 21. Februar 2024 wurde in Den Haag der zweite Teil der mündlichen Verhandlung abgehalten.

B.b. Am 23. Januar 2024 stellte die Beklagte beim Bundesgericht ein (erstes) Revisionsgesuch gegen den Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 30. Dezember 2021. Sie machte geltend, der Zuständigkeitsentscheid sei aufgrund neu entdeckter Beweismittel - in Form eines schriftlichen Geständnisses von Herrn C.________ vom 9. Oktober 2023, einer E-Mail des Klägers vom 12. September 2012 an die Herren D.________ und C.________ sowie eines am 22. Dezember 2012 unterzeichneten und als "Undertaking" bezeichneten Dokuments - gestützt auf Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG aufzuheben (Verfahren 4A_46/2024).

Mit Eingabe vom 29. April 2024 reichte die Beklagte dem Bundesgericht den Wiedererwägungsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 12. April 2024 ("Decision on the Respondent's Application for Reconsideration of the Tribunal's Decision on Jurisdiction") ein, mit dem das Schiedsgericht ihr Gesuch um Wiedererwägung des Zuständigkeitsentscheids abgewiesen hatte.

Mit Urteil 4A_46/2024 vom 17. April 2025 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.

B.c. Am 4. Oktober 2024 stellte die Beklagte gestützt auf ein Strafurteil des Intermediate People's Court of Yulin City vom 4. Juni 2024 ein weiteres Revisionsgesuch gegen den Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 30. Dezember 2021 (Verfahren 4A_528/2024).

Mit Urteil 4A_528/2024 vom 26. Juni 2025 wies das Bundesgericht auch dieses Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.

B.d. Am 24. Januar 2025 erliess das Schiedsgericht seinen Endschiedsspruch. Es stellte fest, dass die Beklagte Art. 5 ISA 1986 verletzt hat und verurteilte sie zu einer Schadenersatzzahlung von USD 26'045'613.90 zuzüglich Zins. Es auferlegte die Kosten des Schiedsverfahrens zu 85 % der Beschwerdeführerin und verpflichtete sie zur Zahlung von USD 2'697'833.98 zuzüglich Zins für die Gerichtskosten bzw. den vom Beschwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss. Zudem verpflichtete es die Beschwerdeführerin zu einer Parteientschädigung von USD 17'468'955.20 an den Beschwerdegegner (entsprechend 85 % der bei ihm angefallenen Anwaltskosten), zuzüglich Zins. Im Übrigen entschied das Schiedsgericht, dass auf eine Wiedereröffnung des Zuständigkeitsverfahrens verzichtet werde und es bestätigte, seinen bereits gefällten Zuständigkeitsentscheid unverändert zu lassen.

C.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erhob die Beklagte Beschwerde gegen den Endschiedsspruch vom 24. Januar 2025 und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen. Eventualiter sei der angefochtene Endschiedsspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung in der Sache an das Schiedsgericht zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Schiedsgericht hat sich nicht vernehmen lassen.

Die Parteien haben repliziert und dupliziert.

D.

Mit Verfügung vom 4. März 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab.

Mit Verfügung vom 5. September 2025 hiess das Bundesgericht das Sicherstellungsgesuch des Beschwerdegegners gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, bei der Bundesgerichtskasse als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung des Beschwerdegegners den Betrag von Fr. 90'000.-- zu leisten. Der Betrag ging in der Folge bei der Bundesgerichtskasse ein.

Mit Verfügung vom 13. November 2025 wurde das Beschwerdeverfahren mit Blick auf die laufenden Vergleichsgespräche antragsgemäss bis zum 15. Dezember 2025 sistiert.

Erwägungen:

1.

Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1).

2.

Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).

2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG).

Beim Endschiedsspruch vom 24. Januar 2025 handelt es sich um einen anfechtbaren Endentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässig ist.

2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_359/2025 vom 15. Januar 2026 E. 2.2; 4A_313/2025 vom 27. Januar 2026 E. 3.2; 4A_405/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.2).

2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor wie Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind demnach erhöht. Die beschwerdeführende Partei muss einen der abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe geltend machen und ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch präzise aufzeigen, inwiefern der geltend gemachte Grund die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen soll (BGE 150 III 280 E. 4.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 565 E. 3.1).

Da die Begründung in der Beschwerdeschrift enthalten sein muss, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu benutzen, tatsächliche oder rechtliche Gründe geltend zu machen, die sie nicht rechtzeitig - d.h. vor Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 190 Abs. 4 IPRG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) - vorgebracht hat, oder um nach Fristablauf eine ungenügende Begründung zu ergänzen (vgl. BGE 150 III 280 E. 4.1; Urteile 4A_359/2025 vom 15. Januar 2026 E. 2.3; 4A_478/2017 vom 2. Mai 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden.

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des schiedsgerichtlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 150 III 238 E. 4.2; 140 III 16 E. 1.3.1; Urteil 4A_483/2025 vom 9. April 2026 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 149 III 338 E. 3.3; 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; je mit Hinweisen).

3.

Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht sei vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG).

3.1. Wie ein staatliches Gericht hat auch ein Schiedsgericht hinreichende Gewähr hinsichtlich seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu bieten. Fehlt es einem Schiedsgericht an Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, ist es als vorschriftswidrig zusammengesetzt im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG zu betrachten. Zur Beurteilung, ob ein Schiedsgericht diesen Anforderungen genügt, ist auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze abzustellen, die für staatliche Gerichte entwickelt worden sind (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 142 III 521 E. 3.1.1; 136 III 605 E. 3.2.1; 129 III 445 E. 3.3.3).

Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 147 III 89 E. 4.1, 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 521 E. 3.1.1, 732 E. 4.2.2; Urteil 4A_494/2024 vom 23. Januar 2026 E. 6.1.2, zur Publ. vorgesehen).

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Befangenheit des Schiedsgerichts ergebe sich bereits aus der ersten Randziffer des Endschiedsspruchs, der mit dem chinesischen Sprichwort ("Berge sind hoch und der Kaiser ist weit weg") beginne. Dieses Sprichwort sei stark negativ konnotiert. Das Schiedsgericht habe damit offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass die dezentralen Institutionen in der Volksrepublik China ihre Entscheidungen ausschliesslich nach eigenem Gutdünken und ohne Rücksicht auf die zentrale Autorität (oder das Recht) treffen würden. Die Wahl dieses Sprichwortes habe den Ton gesetzt für die nachfolgende Begründung des Endschiedsspruchs, die wertend und nicht neutral ausgefallen sei.

Die Befangenheit des Schiedsgerichts ergebe sich weiter aus der deplatzierten und aus dem Kontext gerissenen Verwendung des römisch-rechtlichen Prinzips

"nemo auditur propriam turpitudinem allegans", d.h. dass sich niemand auf seine eigene Verwerflichkeit berufen dürfe. Damit zeige das Schiedsgericht, dass es der Beschwerdeführerin eine gewisse Verwerflichkeit attestiere. Dies allein belege dessen Befangenheit, und zwar nicht nur dem Anschein nach, sondern tatsächlich. Weiter ergebe sich die Befangenheit des Schiedsgerichts aus den zahlreichen - in der Beschwerde separat gerügten - Fehlern des Schiedsgerichts, so insbesondere den Gehörsverletzungen und dem eklatant rechtswidrigen Kostenentscheid, die sich allesamt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet hätten, sowie der Tendenz des Schiedsgerichts, Begründungen für seine Entscheidung zu liefern, die vom Beschwerdegegner nicht einmal vorgebracht worden seien. Das Schiedsgericht habe während des gesamten Schiedsverfahrens eine systematische Voreingenommenheit und Vorverurteilung zugunsten (gemeint: zulasten) der Beschwerdeführerin gezeigt.

3.3. Es erscheint fraglich, ob auf die so begründete Befangenheitsrüge überhaupt einzutreten ist. Denn zum einen richtet sie sich pauschal gegen das ganze Schiedsgericht und nicht gegen einzelne Mitglieder, was unzulässig ist (dazu Urteil 4A_604/2025 vom 22. April 2026 E. 2.2, zur Publ. vorgesehen). Zum andern leitet sie die Befangenheit aus der Begründung des Endentscheids ab, was unter dem Deckmantel einer Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG auf eine unzulässige verkappte Kritik an der materiellen Beurteilung des Schiedsgerichts hinausläuft.

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet:

Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass das Schiedsgericht mit der Verwendung des erwähnten chinesischen Sprichworts ("Berge sind hoch und der Kaiser ist weit weg") zu Beginn der Entscheidbegründung den Anschein der Befangenheit erweckt hätte. Das Schiedsgericht erklärt in der beanstandeten Passage sowohl den Sinn als auch den Kontext des Sprichworts im vorliegenden Schiedsverfahren. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.

Mit ihrem Vorbringen zu dem im angefochtenen Schiedsurteil erwähnten Prinzip

"nemo auditur propriam turpitudinem allegans" kritisiert die Beschwerdeführerin lediglich die schiedsgerichtliche Nichtzulassung bestimmter Passagen der schriftlichen Zeugenaussagen der Herren E.________, F.________ und G.________, die das Schiedsgericht damit begründete, dass die Beschwerdeführerin den schiedsgerichtlichen Anordnungen nicht nachgekommen sei, indem sie dem Beschwerdegegner den Zugang zu zwei seiner Hauptzeugen verweigert habe, obwohl sie sich gleichzeitig auf diese betreffende Beweismittel stützte. Einen Anschein der Befangenheit der Schiedsrichter zeigt sie mit diesen aus dem Kontext gerissenen Beanstandungen nicht auf.

Auch mit ihrer weiteren Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid vermag die Beschwerdeführerin keine Voreingenommenheit des Schiedsgerichts aufzuzeigen. Nach ständiger Rechtsprechung vermögen Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, als solche keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit der Schiedsrichter zu begründen, die sie verfügt haben (BGE 111 Ia 259 E. 3b/aa; seither etwa Urteile 4A_575/2023 vom 18. April 2024 E. 3.5.3; 4A_236/2017 vom 24. November 2017 E. 3.3; 4A_704/2015 vom 16. Februar 2017 E. 3.1; 4A_606/2013 vom 2. September 2014 E. 5.3). Vielmehr müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 152 III 61 E. 6.2.12; 143 IV 69 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.3). Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrer allgemein gehaltenen Kritik nicht auf.

Der Vorwurf, das Schiedsgericht sei vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen, erweist sich als unbegründet.

4.

Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).

4.1.

Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht des Schiedsgerichts, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen).

Das Schiedsgericht kann auf eine Beweisabnahme verzichten, wenn der entsprechende Beweisantrag eine nicht rechtserhebliche Tatsache betrifft, wenn das angebotene Beweismittel offensichtlich untauglich ist oder wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Die antizipierte Würdigung von Beweisen durch ein internationales Schiedsgericht kann im Beschwerdeverfahren nur unter dem beschränkten Blickwinkel einer Verletzung des Ordre public überprüft werden (BGE 142 III 360 E. 4.1.1).

Das rechtliche Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung, enthält aber keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid (BGE 127 III 576 E. 2b und 2d; Urteile 4A_79/2026 vom 16. Juli 2026 E. 4.2; 4A_645/2025 vom 21. Mai 2026 E. 3.1.3; 4A_192/2025 vom 6. November 2025 E. 4.1). Ebenso wenig erlaubt es, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts zu kritisieren (Urteile 4A_79/2026, a.a.O., E. 4.2; 4A_192/2025, a.a.O., E. 4.1; 4A_235/2025, a.a.O., E. 4.2). Es ist nicht statthaft, unter dem Deckmantel einer Gehörsrüge den angefochtenen Schiedsentscheid in der Sache zu beanstanden (BGE 142 III 360 E. 4.1.2; Urteile 4A_79/2026, a.a.O., E. 4.2; 4A_645/2025, a.a.O., E. 3.1.3; 4A_192/2025, a.a.O., E. 4.1).

Zu beachten ist ausserdem, dass nach Art. 182 Abs. 4 IPRG eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, diesen später nicht mehr geltend machen kann. Die Bestimmung bezweckt, dem Schiedsgericht durch die unverzügliche Rüge die Möglichkeit zu geben, einen allfälligen Verfahrensmangel im laufenden Verfahren zu beheben. Eine Partei soll - in Nachachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben - ihre Rügegründe nicht gleichsam in Reserve halten können, um diese im Falle eines für sie ungünstigen Prozessausgangs nachzuschieben (Botschaft vom 24. Oktober 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit], BBl 2018 7197; vgl. auch BGE 143 III 578 E. 3.2.2.1; 143 III 462 E. 2.3; 128 III 50 E. 2c/aa).

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Schiedsgericht habe wichtige Beweismittel und Zeugen ausgeschlossen. Das Schiedsgericht verfügte, Teile der schriftlich festgehaltenen Zeugenaussagen der Herren E.________ und F.________ sowie die Zeugenaussage von G.________ zur Wahrung der Waffengleichheit als Beweismittel auszuschliessen, weil die Beschwerdeführerin den Anordnungen des Schiedsgerichts, dem Beschwerdegegner den Zugang zu zwei seiner Hauptzeugen zu gewähren, nicht nachgekommen sei. Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfahrensanordnung erhobene Gehörsrüge zielt schon deshalb ins Leere, weil das Schiedsgericht in einer selbständigen Eventualbegründung erwog, der Einwand der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe die betroffene Investition auf illegale Weise erworben, wäre selbst bei Berücksichtigung der erwähnten Zeugenaussagen als unbegründet zu beurteilen. Indem die Beschwerdeführerin diese schiedsgerichtliche Beweiswürdigung kritisiert und als "nicht nachvollziehbar" bzw. "unhaltbar" bezeichnet, zeigt sie keine Verletzung des Gehörsanspruchs auf.

Abgesehen davon zielt auch der in der Beschwerde erhobene Einwand gegen die schiedsgerichtliche Begründung des Ausschlusses bestimmter Zeugenaussagen (Gewährleistung der Waffengleichheit) ins Leere. Zwar handelt es sich bei den ausgeschlossenen Textstellen um Aussagen der Zeugen E.________, F.________ und G.________, die Passagen betreffen jedoch Anschuldigungen gegen die Herren D.________ und C.________, zu denen die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nach der Beurteilung des Schiedsgerichts nicht genügenden Zugang ermöglicht hatte. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein.

4.2.2. Die Gehörsrüge richtet sich weiter gegen den Entscheid des Schiedsgerichts, Herrn D.________ keinem Kreuzverhör zu unterziehen und Herrn C.________ nicht zu befragen.

Das Schiedsgericht hielt in der Besprechung mit den Parteien vom 1. Februar 2024 vor dem zweiten Teil der mündlichen Verhandlung in der Sache fest, dass es keine Fragen an Herrn C.________ habe. Mit E-Mail vom selben Tag erklärte der Beschwerdegegner, auf eine Befragung von Herrn C.________ im Rahmen des Kreuzverhörs zu verzichten. Einen Tag später, also am 2. Februar 2024 bestätigte das Schiedsgericht in der Folge gegenüber den Parteien, dass Herr C.________ für den zweiten Teil der mündlichen Verhandlung als Zeuge entbehrlich sei und forderte die Parteien auf, einen überarbeiteten gemeinsamen Zeitplan für die mündliche Verhandlung einzureichen.

Unter diesen Umständen wäre es nach Treu und Glauben an der Beschwerdeführerin gewesen, das Schiedsgericht darauf aufmerksam zu machen, dass sie selber auf einer Befragung des Zeugen C.________ bestehe. Dass dies im Rahmen des Schiedsverfahrens erfolgt wäre, zeigt sie nicht auf. Damit ist ihre Rüge verwirkt (Art. 182 Abs. 4 IPRG).

Entsprechendes gilt für den Entscheid des Schiedsgerichts, D.________ im Rahmen des zweiten Teils der mündlichen Verhandlung keinem Kreuzverhör zu unterziehen. Abgesehen davon setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung des Schiedsgerichts für diese Verfahrensanordnung auseinander, womit die Begründungsanforderungen an eine hinreichende Gehörsrüge ohnehin nicht erfüllt wären.

4.2.3. Unbegründet ist zudem das Vorbringen in der Beschwerde, das Schiedsgericht habe es unterlassen, sich mit der grundlegenden Frage zu befassen, ob das Zertifikat für die Landnutzungsrechte nach chinesischem Recht ein gültiges Eigentumsrecht begründe und somit Gegenstand einer Enteignung sein könne.

Das Schiedsgericht hat den Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Transferverträge nach chinesischem Recht keine Rechtsgrundlage für die Ausstellung des Zertifikats darstellten und es dem Zertifikat folglich an einer Rechtsgrundlage fehle bzw. dieses von Anfang an ungültig sei, nicht etwa übergangen. Vielmehr hat es ihre entsprechenden Argumente im Schiedsentscheid im Einzelnen dargestellt. Das Schiedsgericht ist diesen jedoch nicht gefolgt, sondern hat nach Würdigung der vorgelegten Beweise erwogen, dass die Gesellschaft B.________, an welcher der Beschwerdegegner beteiligt war, aufgrund der Transferverträge sowie der Landnutzungszertifikate über gültige - obligatorische und dingliche - Nutzungsrechte verfügt habe. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.

4.2.4. Mit ihren Vorbringen, das Schiedsgericht habe sich bei der Begründung der Enteignung einer Argumentation bedient, die nicht einmal vom Beschwerdegegner vorgetragen worden sei, verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Schiedsgericht das Recht von sich aus anwenden konnte (

"iura novit curia", vgl. zum Schiedsverfahren BGE 130 III 35 E. 5 mit Hinweisen). Der in der Beschwerde ins Feld geführte Umstand, das der Beschwerdegegner im Schiedsverfahren geltend gemacht hatte, die relevante Enteignung bestehe aus einem zweistufigen Prozess in Form der Widerrufsverfügung und der Kündigung der Transferverträge, hinderte das Schiedsgericht nicht daran, bereits die am 16. Juni 2014 erfolgte Widerrufsverfügung als Enteignung im Sinne des anwendbaren ISA 1986 zu qualifizieren. Eine überraschende Rechtsanwendung, mit der die Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht hätte rechnen müssen und zu der die Parteien eigens anzuhören gewesen wären, liegt nicht vor (zur besonderen Zurückhaltung des Bundesgerichts auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bei der Prüfung, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts überraschend ist: BGE 130 III 35 E. 5; Urteile 4A_359/2025 vom 15. Januar 2026 E. 5.3.2; 4A_575/2022 vom 7. August 2023 E. 5.4, nicht publ. in BGE 149 III 431; 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.2).

4.2.5. Fehl geht sodann der Vorwurf, das Schiedsgericht sei nicht auf den Standpunkt der Beschwerdeführerin eingegangen, wonach dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zugesprochen werden dürfe, da er den Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen habe. Das Schiedsgericht hat die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Kausalitätserfordernis im angefochtenen Entscheid ausführlich dargestellt. Es hat zu Beginn seiner Beurteilung zudem ausdrücklich festgehalten, dass es die Entschädigung für die Enteignung nach Art. 5 ISA 1986 festzusetzen habe, soweit eine solche überhaupt geschuldet sei. In der Folge bezifferte das Schiedsgericht die durch die Enteignung vernichteten Vermögenswerte und setzte die von der Beschwerdeführerin geschuldete Entschädigung auf USD 26'045'613.90 fest. Aus der Begründung des Schiedsentscheids ergibt sich, dass das Schiedsgericht den Argumenten der Beschwerdeführerin zum angeblich fehlenden Kausalzusammenhang nicht folgte. Im Umstand, dass es sich mit den einzelnen Argumenten nicht ausdrücklich auseinandersetzte, liegt keine Gehörsverletzung begründet.

4.2.6. Indem die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht vorwirft, es habe Beweise, welche die Illegalität der strittigen Investition belegten, nicht gewürdigt oder gar gänzlich ausgeschlossen, übt sie lediglich unzulässige Kritik an der schiedsgerichtlichen Beweiswürdigung. Dabei wiederholt sie unter anderem ihre Vorbringen bezüglich der nicht zugelassenen Zeugenaussagen sowie der nicht einvernommenen Zeugen, die sich als unbegründet erwiesen haben. Eine Gehörsverletzung vermag sie nicht aufzuzeigen.

4.2.7. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich insgesamt als unbegründet.

5.

Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG).

5.1. Sie bringt vor, der unzutreffende Zuständigkeitsentscheid ergebe sich daraus, dass sich die Investition des Beschwerdegegners als illegal erwiesen habe. Es ergebe sich aus verschiedenen Beweismitteln, so insbesondere dem Geständnis von Herrn C.________, dem Strafurteil des Intermediate People's Court of Yulin City vom 4. Juni 2024 sowie den Zeugenaussagen der Herren E.________, F.________ und G.________, dass der Beschwerdegegner über keine rechtmässig erworbene Investition verfügt habe.

5.2. Der Beschwerdegegner weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weder gegen den Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 30. Dezember 2021 noch gegen dessen Wiedererwägungsentscheid vom 12. April 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben hat. Die beiden von ihr gegen den Zuständigkeitsentscheid vom 30. Dezember 2021 erhobenen Revisionsgesuche wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_46/2024 vom 17. April 2025 bzw. Urteil 4A_528/2024 vom 26. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Damit erweisen sich die Vorbringen in der Beschwerde als unzulässig, soweit sie sich gegen den Zuständigkeitsentscheid vom 30. Dezember 2021 oder den Wiedererwägungsentscheid vom 12. April 2024 richten (vgl. zur Verwirkung der entsprechenden Einwände BGE 130 III 76 E. 3.2.1).

Die Rügen stehen damit gegen den angefochtenen Endschiedsspruch von vornherein nur insoweit offen, als sich das Schiedsgericht darin geweigert hat, die neuen Einwände der Beschwerdeführerin zuzulassen und formell bestätigte, seinen vorangegangenen (positiven) Zuständigkeitsentscheid unverändert zu lassen (vgl. Urteile 4A_66/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.2; 4A_187/2020 vom 23. Februar 2021 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich jedoch keine zulässigen Rügen gegen den angefochtenen Endschiedsspruch. Sie setzt sich nicht hinreichend mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern kritisiert vielmehr in unzulässiger Weise die schiedsgerichtliche Beweiswürdigung und unterbreitet dem Bundesgericht unter Berufung auf verschiedene Beweismittel ihre eigene Sicht der Dinge.

5.3. Die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts erweist sich als unbegründet, soweit die Vorbringen in der Beschwerde überhaupt beachtet werden können.

6.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).

6.1. Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (BGE 151 III 53 E. 7.1; 144 III 120 E. 5.1). Zu diesen Grundsätzen gehören namentlich die Vertragstreue (

"pacta sunt servanda"), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt (BGE 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 151 III 53 E. 7.1; 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1 sowie E. 4.3.1/4.3.2; je mit Hinweisen).

6.2.

6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Kostenentscheid, mit dem das Schiedsgericht ihr 85 % der Parteikosten des Beschwerdegegners und 85 % der Gerichtskosten auferlegte und sie zur Zahlung von USD 2'697'833.98 zuzüglich Zins für die Gerichtskosten sowie USD 17'468'955.20 zuzüglich Zins als Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtete, verstosse derart diametral gegen das in Art. 42 UNCITRAL Rules enthaltene Prinzip, nach dem der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen seien ("costs follow the event"), dass der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar sei. Ihr seien 85 % der Kosten auferlegt worden, obwohl sie im Umfang von fast 94.25 % obsiegt habe. Hinzu komme, dass die vom Schiedsgericht aufgeführte Begründung für die Abweichung vom Prinzip "costs follow the event" offensichtlich falsch und aktenwidrig sei. Schliesslich seien die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Parteikosten krass überhöht.

6.2.2. Das Bundesgericht wies zwar darauf hin, es sei theoretisch nicht undenkbar, dass die Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Höhe der Prozesskosten gegen den materielle Ordre public verstossen könnte. Es hielt jedoch gleichzeitig fest, dass es sich in einem Bereich (Kosten- und Entschädigungsfolgen), in dem das Bundesgericht bei der Prüfung einer Willkürrüge nur mit grösster Zurückhaltung eingreift, noch grössere Zurückhaltung auferlegt, wenn sich diese Frage im Zusammenhang mit der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit stellt. Es reicht somit nicht aus, dass der vom Schiedsgericht festgesetzte Betrag der Parteientschädigung als überhöht bezeichnet werden kann, damit das staatliche Gericht wegen Verletzung des materiellen Ordre public eingreift (Urteile 4A_156/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; 4A_524/2009 vom 5. März 2010 E. 5.2.6.1; 4P.280/2005 vom 9. Januar 2006 E. 2.2.2).

6.2.3. Die Beschwerdeführerin zeigt zunächst nicht auf, dass es sich bei dem von ihr ins Feld geführten Prinzip "costs follow the event" um einen weitgehend anerkannten fundamentalen Rechtsgrundsatz handelt, der Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Bereits ein Blick auf den im konkreten Fall anwendbaren Art. 42 (1) UNCITRAL Rules zeigt zudem, dass die von ihr vertretene Kostenverteilung lediglich im Grundsatz gilt ("The costs of the arbitration shall

in principle be borne by the unsuccessful party [Hervorhebung hinzugefügt]."). Abweichungen davon werden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ausdrücklich als zulässig erklärt ("However, the arbitral tribunal may apportion each of such costs between the parties if it determines that apportionment is reasonable, taking into account the circumstances of the case.").

Inwiefern solche Umstände für eine abweichende Kostenverteilung nicht auch im prozessualen Verhalten der Parteien, wie im konkreten Fall der Nichtbefolgung verfahrensrechtlicher Anordnungen des Schiedsgerichts erblickt werden können, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Stattdessen übt sie lediglich unzulässige appellatorische Kritik an den schiedsgerichtlichen Feststellungen, indem sie diese als offensichtlich falsch oder aktenwidrig bezeichnet und behauptet, sie sei den massgebenden Anordnungen vollständig nachgekommen. Entgegen ihrer Ansicht leuchtet auch nicht ein, weshalb das Schiedsgericht das prozessuale Verhalten einer Partei in Form der Nichtbefolgung verfahrensrechtlicher Anordnungen nicht gleichzeitig im Rahmen der Beweiswürdigung sowie der Kostenverteilung berücksichtigen durfte.

Das Schiedsgericht wies im Übrigen ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage vollumfänglich obsiegte und die Beschwerdeführerin in der Folge mehrmals erfolglos um Wiederwägung des Zuständigkeitsentscheids ersuchte. Es erwog zudem, dass der Beschwerdegegner auch in der Sache im Grundsatz obsiegt habe und lediglich in Bezug auf das Quantum der Entschädigung als unterliegend zu betrachten sei. Das Schiedsgericht berücksichtigte ausserdem, dass die Parteikosten des Beschwerdegegners deutlich höher als diejenigen der Beschwerdeführerin ausfielen, wobei es neben deren massgebenden Unterstützung durch (staats-) interne Rechtsberater auf die unterschiedlichen Parteirollen und die Beweislastverteilung zulasten des Beschwerdegegners hinwies. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend ein. Zudem lässt sich mit ihren blossen Behauptungen, der vom Beschwerdegegner geltend gemachte Aufwand sei zu einem grossen Teil unnötig gewesen bzw. seine grob unverhältnismässigen Parteikosten seien das Ergebnis der mit seinem Prozessfinanzierer und seinen Rechtsvertretern abgeschlossenen Vereinbarungen gewesen, keine gegen den materiellen Ordre public verstossende Kostenverteilung belegen.

6.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Schiedsgericht gewähre potentiell kriminellem Verhalten Rechtsschutz, was mit dem Ordre public unvereinbar sei. Sie stützt ihren Vorwurf einmal mehr auf die Behauptung, wonach verschiedene Beweismittel belegten, dass die Investition des Beschwerdegegners illegal durch Fälschung und/oder Bestechung erworben worden sei. Ihre entsprechenden Gehörsrügen haben sich jedoch als unbegründet erwiesen (siehe vorn E. 4). Damit ist auch diesem Vorwurf der Ordre public-Widrigkeit die Grundlage entzogen.

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 67'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 90'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann