kantonale Steuern 1995 bis 1999 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 14.08.2007 2P.62/2007 Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 14.08.2007 2P.62/2007 Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 14.08.2007 2P.62/2007
kantonale Steuern 1995 bis 1999 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2P.62/2007 /MRO/leb Verfügung vom 14. August 2007 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, Instruktionsrichter. Parteien A.________, B.________, C.________, D.________, Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch lic. iur. Joseph Hakl, gegen Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Postfach, 4001 Basel, Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. Gegenstand kantonale Steuern 1995 bis 1999, Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 21. November 2006. Der Instruktionsrichter hat in Erwägung, dass die Beschwerdeführer die staatsrechtliche Beschwerde mit Eingabe vom 12. August 2007 zurückgezogen haben, dass das Beschwerdeverfahren demzufolge abzuschreiben ist, dass die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang kostenpflichtig werden (Art. 156 Abs. 1 OG), in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG, verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. August 2007 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: