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2P.51/2005

Bundesgericht · 2008-03-17 · Deutsch CH
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Dekret über die Löhne der Lehrpersonen | Öffentliches Dienstverhältnis

Dispositiv
  1. Der Rechtsstreit wird zufolge Rückzugs der staatsrechtlichen Beschwerde als erledigt erklärt.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 17.03.2008 2P.51/2005 Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 17.03.2008 2P.51/2005 Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 17.03.2008 2P.51/2005

Dekret über die Löhne der Lehrpersonen | Öffentliches Dienstverhältnis

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2P.51/2005/FRA/leb Verfügung vom 17. März 2008 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Parteien Aargauischer Lehrerinnen- und Lehrer-Verband, A.________, B.________, C.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer, gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5000 Aarau. Gegenstand Dekret über die Löhne der Lehrpersonen, Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Dekret des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 24. August 2004. Nach Einsicht in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 14. März 2008, womit die staatsrechtliche Beschwerde vom 31. März 2005 gegen das Dekret des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 24. August 2004 über die Löhne der Lehrpersonen zurückgezogen wird, in Erwägung, dass der Rechtsstreit mit der Rückzugserklärung beendet wird und mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten als erledigt erklärt werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG), dass die Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf die Kostenregelung als unterliegende Partei zu betrachten sind, sodass ihnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 153 und 153a OG) zu gleichen Teilen unter Solidarhaft aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1, 6 und 7 OG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG), verfügt der Präsident: 1. Der Rechtsstreit wird zufolge Rückzugs der staatsrechtlichen Beschwerde als erledigt erklärt. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. März 2008 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Merkli Feller