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2P.306/1999

Bundesgericht · 2000-01-20 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 14. Juli 1999 stellte die Interkantonale Kon-

trollstelle für Heilmittel (IKS) der Cosan GmbH, Volketswil,

eine Registrierungsurkunde für das Präparat Mifegyne, Tab-

letten, aus. Es handelt sich dabei um ein "Antigestagen",

ein Mittel zur medikamentösen Unterbrechung der Schwanger-

schaft. Der Verein "Schweizerische Hilfe für Mutter und

Kind", der gemäss Statuten u.a. den Zweck verfolgt, zu

verhindern, dass seine Mitglieder - gut ein Drittel ist

grösstenteils in gynäkologischen Abteilungen tätiges Medi-

zinalpersonal - bei einer Abtreibung mitwirken müssen,

führte gegen den Registrierungsentscheid beim Vorstand

der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der

Heilmittel (IKV) erfolglos Beschwerde.

B.-

Mit Eingabe vom 2. November 1999 hat der Verein

"Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind" beim Bundes-

gericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben, mit der er

die Aufhebung des Entscheids des Vorstandes der IKV vom

22. Oktober 1999 und des Zulassungsentscheids der IKS vom

14. Juli 1999 sowie die Rückweisung der Sache im Sinne der

Erwägungen an die "Vorinstanzen" beantragt. Der Vorstand

der IKV sowie die IKS stellen den Antrag, auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a) In der Interkantonalen Vereinbarung vom 3. Juni

1971 über die Kontrolle der Heilmittel (SR 812.101; im fol-

genden "Konkordat") kamen die Kantone überein, eine Inter-

kantonale Kontrollstelle, welche die Begutachtung der in

der Medizin verwendeten Heilmittel übernimmt, zu betreiben;

diese Prüfung tritt an Stelle der sonst in den Kantonen

durchzuführenden Untersuchungen. Die Kantone haben sich

ferner bereit erklärt, den Vertrieb solcher Heilmittel nur

zu gestatten, wenn sie von der Interkantonalen Kontroll-

stelle begutachtet und registriert worden sind (Art. 3

Abs. 5 Konkordat). Dagegen haben sie sich nicht verpflich-

tet, alle Heilmittel, die von der Interkantonalen Kontroll-

stelle registriert worden sind, zum Vertrieb zuzulassen.

Die Interkantonale Kontrollstelle teilt den Kantonen ledig-

lich den Befund mit und "beantragt" die zu bewilligende

Verkaufsart oder die Abweisung des Heilmittels (Art. 13

Abs. 2 Konkordat). Gegen Befunde der Interkantonalen Kon-

trollstelle im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss Art. 13 Abs. 1,

E. 2 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist mangels

einer anfechtbarer Verfügung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG

nicht einzutreten. Fehlt es bereits am tauglichen Anfech-

tungsobjekt, so erübrigt sich die Prüfung der Legitimation

des beschwerdeführenden Vereins sowie der materielle Begrün-

detheit seiner Rügen.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die

bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuer-

legen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt (Art. 159

Abs. 2 OG analog).

Dispositiv
  1. 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel sowie dem Vorstand der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 20. Januar 2000 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 3]

2P.306/1999/sch

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

***********************************

20. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler,

Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Moser.

---------

In Sachen

Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind, Postfach, Basel,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara

Strehle, Limmatquai 1, Zürich,

gegen

Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel,

Vorstand der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle

der Heilmittel,

betreffend

Art. 4 und 49 aBV, Art. 2 ÜbBest. aBV, Art. 6, 9

und 13 EMRK (Registrierung von Mifegyne, IKS-Nr. 55205),

hat sich ergeben:

A.-

Am 14. Juli 1999 stellte die Interkantonale Kon-

trollstelle für Heilmittel (IKS) der Cosan GmbH, Volketswil,

eine Registrierungsurkunde für das Präparat Mifegyne, Tab-

letten, aus. Es handelt sich dabei um ein "Antigestagen",

ein Mittel zur medikamentösen Unterbrechung der Schwanger-

schaft. Der Verein "Schweizerische Hilfe für Mutter und

Kind", der gemäss Statuten u.a. den Zweck verfolgt, zu

verhindern, dass seine Mitglieder - gut ein Drittel ist

grösstenteils in gynäkologischen Abteilungen tätiges Medi-

zinalpersonal - bei einer Abtreibung mitwirken müssen,

führte gegen den Registrierungsentscheid beim Vorstand

der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der

Heilmittel (IKV) erfolglos Beschwerde.

B.-

Mit Eingabe vom 2. November 1999 hat der Verein

"Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind" beim Bundes-

gericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben, mit der er

die Aufhebung des Entscheids des Vorstandes der IKV vom

22. Oktober 1999 und des Zulassungsentscheids der IKS vom

14. Juli 1999 sowie die Rückweisung der Sache im Sinne der

Erwägungen an die "Vorinstanzen" beantragt. Der Vorstand

der IKV sowie die IKS stellen den Antrag, auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

a) In der Interkantonalen Vereinbarung vom 3. Juni

1971 über die Kontrolle der Heilmittel (SR 812.101; im fol-

genden "Konkordat") kamen die Kantone überein, eine Inter-

kantonale Kontrollstelle, welche die Begutachtung der in

der Medizin verwendeten Heilmittel übernimmt, zu betreiben;

diese Prüfung tritt an Stelle der sonst in den Kantonen

durchzuführenden Untersuchungen. Die Kantone haben sich

ferner bereit erklärt, den Vertrieb solcher Heilmittel nur

zu gestatten, wenn sie von der Interkantonalen Kontroll-

stelle begutachtet und registriert worden sind (Art. 3

Abs. 5 Konkordat). Dagegen haben sie sich nicht verpflich-

tet, alle Heilmittel, die von der Interkantonalen Kontroll-

stelle registriert worden sind, zum Vertrieb zuzulassen.

Die Interkantonale Kontrollstelle teilt den Kantonen ledig-

lich den Befund mit und "beantragt" die zu bewilligende

Verkaufsart oder die Abweisung des Heilmittels (Art. 13

Abs. 2 Konkordat). Gegen Befunde der Interkantonalen Kon-

trollstelle im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss Art. 13 Abs. 1,

2 und 5 des Konkordats ist der Rekurs an die Rekurskommis-

sion (Art. 16 Abs. 1 Konkordat), in den übrigen Fällen die

Beschwerde an den Vorstand der Interkantonalen Vereinigung

(Art. 10 lit. c Konkordat) zulässig.

b) Da die Interkantonale Kontrollstelle den Kan-

tonen lediglich den Befund mitteilt und Antrag stellt,

werden in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Befund

der Interkantonalen Kontrollstelle sowie die Entscheide von

Rekurskommission oder Vorstand als blosse Meinungsäusserung

und Empfehlung an die Kantone qualifiziert, nicht aber als

mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbare Verfügungen im

Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG (Urteil vom 15. März 1945 i.S.

Engler, in ZBl 46/1945 S. 318; Urteil vom 11. September

1989, in ZBl 92/1991 S. 117 f.; unveröffentlichtes Urteil

vom 2. September 1999 i.S. Narco-Med AG). Sie haben Wir-

kungen innerhalb der Verwaltung, sind aber nicht Hoheits-

akte, durch die eine Person verbindlich und erzwingbar zu

einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet oder ihre

Rechtsbeziehung zum Staat sonstwie autoritativ festgelegt

wird (zitierte Urteile, a.a.O.). Vielmehr gilt erst die

kantonale Vertriebsbewilligung oder deren Verweigerung als

anfechtbare Verfügung (

Susanne Imbach, Die Heilmittelkon-

trolle in der Schweiz aus staats- und verwaltungsrechtlicher

Sicht, Diss. Bern 1970, S. 104, 107).

c) Die Kantone haben sich im Konkordat verpflich-

tet, den Vertrieb von Heilmitteln der Bewilligungspflicht zu

unterstellen (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Konkordat), den Vertrieb

eines bestimmten Heilmittels nur zu gestatten, wenn dieses

von der Interkantonalen Kontrollstelle begutachtet und re-

gistriert wurde (Satz 2), sowie das Bewilligungsverfahren

so einfach wie möglich zu gestalten und lediglich eine Kanz-

leigebühr zu erheben (Satz 3). Dieser Verweis auf das kan-

tonale Bewilligungsverfahren bestätigt, dass nach der Kon-

zeption des Konkordats erst dem Entscheid der kantonalen

Behörde verbindliche Rechtswirkung zukommt.

d) Die faktische Bedeutung der Gutachten und der

Registrierung durch die Interkantonale Kontrollstelle wird

damit nicht verkannt. Die Schwäche des Konkordats, dass den

Entscheiden der Interkantonalen Kontrollstelle rechtlich nur

empfehlender Charakter zukommt, hätte mit dem Heilmittelkon-

kordat 1988 behoben werden sollen. Dieses ist nicht mehr zu-

standegekommen, doch hat der Bundesrat am 1. März 1999 eine

Botschaft zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medi-

zinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; BBl 1999 3453 ff.) vor-

gelegt. Der Entwurf sieht die Schaffung eines Schweizeri-

schen Heilmittelinstituts vor, dessen Entscheide bei der

Rekurskommission für Heilmittel und mit Verwaltungsgerichts-

beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können

(BBl 1999 3561). Eine solche Verfahrensordnung wird den

Rechtsschutzbedürfnissen besser gerecht. Derzeit bleibt es

aber dabei, dass die Begutachtung und Registrierung durch

die Interkantonale Kontrollstelle zwar faktisch von ent-

scheidendem Gewicht ist, rechtliche Verbindlichkeit aber

erst dem kantonalen Entscheid zukommt.

2.-

Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist mangels

einer anfechtbarer Verfügung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG

nicht einzutreten. Fehlt es bereits am tauglichen Anfech-

tungsobjekt, so erübrigt sich die Prüfung der Legitimation

des beschwerdeführenden Vereins sowie der materielle Begrün-

detheit seiner Rügen.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die

bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuer-

legen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt (Art. 159

Abs. 2 OG analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem

Beschwerdeführer auferlegt.

3.-

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.-

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der

Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel sowie dem

Vorstand der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle

der Heilmittel schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 20. Januar 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: