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2F 8/2011

Bundesgericht · 2011-07-05 · Deutsch CH
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. November 2008 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 05.07.2011 2F 8/2011 (2F_8/2011) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 05.07.2011 2F 8/2011 (2F_8/2011) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 05.07.2011 2F 8/2011 (2F_8/2011)

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. November 2008 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2F_8/2011 Verfügung vom 5. Juli 2011 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Bundesverwaltungsgericht Abteilung I, Postfach, 3000 Bern 14. Gegenstand Mehrwertsteuer 2. Quartal 1996 bis 1. Quartal 1998; Solidarhaftung, Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008. Nach Einsicht in das Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. Mai 2011, womit sie ein bei ihr eingereichtes Wiedererwägungsgesuch von X.________ vom 12. Mai 2011 gegen ihren Einsprache-Entscheid vom 3. April 2004 betreffend solidarische Haftung für ungerechtfertigt vorgenommene Vorsteuerabzüge der A.________ AG im Zeitraum 1996 bis 1998 dem Bundesgericht zwecks allfälliger Entgegennahme als Revisionsgesuch gegen sein diese Angelegenheit betreffendes Urteil 2C_356/2008 vom 21. November 2008 überwiesen hat, in das Schreiben vom 4. Juli 2011, womit X.________ innert erstreckter Frist klarstellt, dass er das Bundesgericht nicht angerufen habe, es vielmehr Sache der Eidgenössischen Steuerverwaltung sei, das Wiederwägungsgesuch zu prüfen und dann einen Entscheid zu fällen, und dass er mit der Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs als Revisionsgesuch nicht einverstanden sei, in Erwägung, dass damit das bundesgerichtliche Verfahren ohne Weiterungen gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist, dass unter den gegebenen Umständen in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Juli 2011 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zünd Feller