Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 13. April 2022 verpflichtete das Bezirksgericht Lenzburg die A.________ AG u.a. dazu, ihrer ehemaligen Mitarbeiterin B.________ die von dieser eingeklagte arbeitsvertragliche Forderung von Fr. 40'840.-- nebst Zins zu bezahlen, die Gerichtskosten und die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu übernehmen sowie eine Parteientschädigung zu leisten. Eine von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Berufungsurteil vom 21. September 2023 ab.
Gegen das obergerichtliche Urteil erhob die A.________ AG mit einer am 2. November 2023 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Dieses trat gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mit Präsidialurteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 BGG auf das Rechtsmittel nicht ein und auferlegte der A.________ AG die Gerichtskosten von Fr. 500.--. Ein gegen das Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 gerichtetes Revisionsgesuch der A.________ AG wies das Bundesgericht mit Urteil 4F_4/2024 vom 9. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2024 machte die A.________ AG gegenüber dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Schadenersatzansprüche in der Höhe von insgesamt Fr. 70'372.85 zuzüglich Zins von 5% ab dem 3. Januar 2024 geltend. Mit Stellungnahme vom 10. April 2024 lehnte der Bundesrat das Staatshaftungsbegehren ab. Er begründete dies damit, dass formell rechtskräftige Urteile nach Art. 12 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) nicht im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden können.
C.
Die A.________ AG gelangt mit Staatshaftungsklage vom 12. Oktober 2024 ans Bundesgericht. Sie beantragt, die Schweizerische Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 74'612.85 zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. Januar 2024 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt die A.________ AG vor, da der 1. November (Allerheiligen) im Kanton Aargau, in welchem sie ihren Sitz habe, ein anerkannter Feiertag sei, habe die zuständige Bundesrichterin mit dem Urteil vom 3. Januar 2024 eine besonders krasse und wesentliche Amtspflichtverletzung begangen.
Mit Klageantwort vom 18. November 2024 beantragt die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das EFD, die Klage vom 12. Oktober 2024 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.
Mit Replik vom 20. Januar 2025 und Duplik vom 26. Februar 2025 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Klägerin begründet ihren Staatshaftungsanspruch in der Replik zusätzlich damit, dass die Beklagte bei der Wahl der für das Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 verantwortlichen Bundesrichterin sowie des Gerichtsschreibers nicht die nötige Sorgfalt habe walten lassen. Widerrechtlich im Sinn von Art. 3 VG seien ausserdem u.a. die "qualifizierte Unfähigkeit des Bundesgerichts und dessen Urteile", die Besetzung und Organisation des Bundesgerichts sowie das Bundesgerichtsgesetz.
D.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 lud der Instruktionsrichter die Parteien zur mündlichen Vorbereitungsverhandlung vor und beschränkte das Vorbereitungsverfahren vorerst auf die Frage der Widerrechtlichkeit.
Anlässlich der mündlichen Vorbereitungsverhandlung vom 9. Juli 2025 beantragte die Klägerin den Beizug der kantonalen Akten, namentlich des Berufungsurteils des Aargauer Obergerichts vom 21. September 2023. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 lehnte der Instruktionsrichter die Beweisanträge der Klägerin ab und teilte den Parteien mit, dass das Vorbereitungsverfahren abgeschlossen sei.
Am 13. Februar 2026 fand die mündliche Hauptverhandlung statt. In deren Rahmen haben die Parteien plädiert und an ihren Anträgen festgehalten. Das Urteilsdispositiv wurde an der Hauptverhandlung mündlich eröffnet und den Parteien gleichentags zugestellt.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Die Klägerin fordert Schadenersatz von der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Sie macht zusammengefasst geltend, das Bundesgericht sei mit Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde vom November 2023 eingetreten und überdies habe die Beklagte in der Person der damaligen Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung eine ungeeignete Bundesrichterin sowie in der Person des zuständigen Gerichtsschreibers einen ungeeigneten Gerichtsschreiber gewählt.
E. 1.1 Gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend aufgezählten Personen (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 VG). Zu diesen Personen gehören u.a. die Mitglieder der eidgenössischen Gerichte (Art. 1 Abs. 1 lit. c VG). Ebenfalls anwendbar ist das VG auf die Mitglieder der gemäss Art. 168 Abs. 1 BV für die Wahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter zuständigen Bundesversammlung (Art. 21a Abs. 1 des Parlamentsgesetzes [ParlG; SR 171.10]; vgl. Urteil 2C_274/2021 vom 13. April 2021 E. 2.2; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 120 BGG). Dabei ist es nicht erforderlich, die Gerichts- bzw. Ratsmitglieder, denen ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen wird, namentlich zu bezeichnen; sowohl das Bundesgericht als auch die Bundesversammlung können als Kollegialbehörden zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BGE 91 I 449 E. 1 sowie - betreffend den Bundesrat - Urteile 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 1.1, 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 1.1 und 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 1.1).
Richtet sich ein Staatshaftungsbegehren gegen den Bund nicht gegen eine in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG genannte Person, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VG). Auf das Beschwerdeverfahren sind dann die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VG). Das bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche gegenüber dem Bund der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG; SR 173.32]) unterliegen (Urteil 2E_1/2025 vom 3. Februar 2025 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Gerichtsschreiber des Bundesgerichts werden in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG zwar nicht genannt. Die vorliegende Klage ist jedoch auch insoweit, als sie sich auf den Gerichtsschreiber bezieht, der das Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 mitunterzeichnet hat, aufgrund des engen Sachzusammenhangs zulässig (sog. Kompetenzattraktion; vgl. BGE 126 II 145 E. 1b/bb; Urteile 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 1.1.2; 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.2).
Das Bundesgericht ist nach dem Gesagten als einzige Instanz zuständig für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche (Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. c VG und Art. 21a Abs. 1 ParlG).
E. 1.2 Das Klageverfahren im Sinn von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). Dieses Gesetz wird wiederum ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit es selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 BZP; Urteile 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 1.2; 2E_1/2025 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 1.2).
E. 1.3 Auf die innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten seit der Stellungnahme des Bundesrats vom 10. April 2024 (vgl. Art. 20 Abs. 3 VG) eingereichte Klage ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesgericht entscheidet im Klageverfahren nach Art. 120 BGG als erste und einzige Behörde und verfügt dabei sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht über volle (uneingeschränkte) Kognition (BGE 131 I 266 E. 2.3; Urteile 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 2.1; 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 2).
E. 3 Die Klägerin beanstandet das mit Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 erfolgte Nichteintreten des Bundesgerichts auf ihre Beschwerde gegen das Berufungsurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2023. Sie bringt vor, der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid habe sie unmittelbar in ihrem Vermögen geschädigt. Zu prüfen ist, ob der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts einen Staatshaftungsanspruch begründet.
E. 4 Art. 3 Abs. 1 VG sieht eine primäre, ausschliessliche und kausale Haftung des Staats vor, d.h. der geschädigte Dritte kann nur den Staat, nicht aber den verantwortlichen Beamten oder das verantwortliche Behördenmitglied belangen und muss kein Verschulden des Letzteren nachweisen; es genügt der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen Handlung und Schaden. Die Haftungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 151 II 245 E. 4.2; 150 II 225 E. 4.1; Urteil 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.1).
E. 5 Die Beklagte macht geltend, der Staatshaftungsanspruch der Klägerin scheitere schon im Ansatz an Art. 12 VG . Die Rechtswidrigkeit eines bundesgerichtlichen Urteils könne, so die Beklagte, nicht zum Thema eines Staatshaftungsverfahrens gemacht werden.
E. 5.1 Nach Art. 12 VG kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Das bedeutet, dass eine Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid jedenfalls im Prinzip keine Schadenersatzpflicht des Staats auslösen kann (vgl. BGE 150 II 225 E. 4.3; Urteile 2C_323/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.5; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.1; 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.1; vgl. auch Urteil 2C_227/2020 vom 21. August 2020 E. 8.1).
Der Ausschluss der Überprüfung formell rechtskräftiger Verfügungen dient vor allem der Rechtssicherheit. Es gilt der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes" bzw. "le principe de la protection juridique unique", welcher im Staatshaftungsrecht das Prinzip der Rechtskraft konkretisiert (Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.2; vgl. auch BGE 150 II 225 E. 4.3; Urteil 2C_227/2020 vom 21. August 2020 E. 8.1; JAAG / HÄNNI, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 146 BV; TSCHANNEN / MÜLLER / KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 1759 f.). Den in Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahren ("Primärrechtsschutz") unterlegenen Parteien soll es verwehrt sein, rechtskräftige Verfügungen im Rahmen von Staatshaftungsverfahren ("Sekundärrechtsschutz") in Frage zu stellen (BGE 150 II 225 E. 4.3; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz herrscht jedoch nicht ausnahmslos.
E. 5.2 Vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gemäss Art. 12 VG wird in erster Linie dort abgewichen, wo gegen eine Anordnung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - kein Rechtsschutz besteht und daher vor dem Staatshaftungsverfahren keine Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz stattfinden konnte (Urteile 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.3; 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 150 II 225 E. 4.3). Dies ist namentlich der Fall, wenn der ursprüngliche Streit nicht vor ein Gericht hätte getragen werden können, das den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügt, oder wenn kein wirksames Rechtsmittel nach Art. 29a BV zur Verfügung stand (Urteile 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.3; 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3; vgl. auch Urteil 2C_323/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.5 und 6).
E. 5.3 Eine solche Konstellation fehlenden oder ungenügenden Rechtsschutzes steht vorliegend in Bezug auf die arbeitsrechtliche Streitigkeit, die am Ausgangspunkt des Staatshaftungsverfahrens steht, nicht zur Debatte. Diese arbeitsrechtliche Streitigkeit wurde von zwei (kantonalen) Gerichten beurteilt. Soweit die Klägerin die betreffenden Entscheide (des Bezirksgerichts Lenzburg und des Aargauer Obergerichts) im vorliegenden Verfahren erneut kritisiert, ist darauf nicht einzugehen. Die Rechtmässigkeit der kantonalen Urteile ist nicht Gegenstand des Staatshaftungsverfahrens vor Bundesgericht. Streitgegenstand bildet einzig die Widerrechtlichkeit von Handlungen des Bundesgerichts (und der Bundesversammlung; vgl. E. 7 hiernach).
E. 5.4 Das Gesetz gibt auf die Frage, ob bzw. inwieweit (angebliches) bundesgerichtliches Fehlverhalten zum Gegenstand einer Staatshaftungsklage gemacht werden kann, keine eindeutige Antwort. Aus der Botschaft des Bundesrates zum VG ergibt sich zwar, dass dieser den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes auch auf bundesgerichtliche Urteile bezog (vgl. BBl 1956 I 1393, S. 1401). Seit dem Inkrafttreten des Verantwortlichkeitsgesetzes hat sich das Bundesgericht jedoch in mehreren Urteilen differenzierend geäussert.
E. 5.4.1 Im Urteil 2E_1/2013 vom 4. September 2014 ging es um die Behauptung einer Privatperson, das Bundesgericht habe ihre Persönlichkeit in widerrechtlicher Weise verletzt, indem es ihr in zwei Urteilen zu Unrecht ein "schikanöses, auf blosse Verzögerung ausgerichtetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten" bzw. das mutwillige Erheben von Rügen vorgeworfen habe. Das Bundesgericht erwog, Art. 12 VG schliesse eine Haftung des Bundes in Zusammenhang mit rechtskräftigen Urteilen nicht von vornherein aus. Voraussetzung für die Annahme der Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Bundesrichters in Ausübung seiner richterlichen Tätigkeit sei jedoch ein qualifiziertes Fehlverhalten. Da die Klage auf eine Überprüfung der Entscheidfindung des Bundesgerichts abziele, stehe Art. 12 VG einer freien Prüfung der bundesgerichtlichen Würdigung der seinerzeitigen Prozesshandlungen des Klägers entgegen. Die Prüfung im Staatshaftungsverfahren beschränke sich mithin auf die Frage des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung (vgl. E. 4.1). Trotz Art. 12 VG erachtete das Bundesgericht eine Überprüfung bundesgerichtlicher Urteile im Staatshaftungsverfahren somit für möglich.
E. 5.4.2 Das Urteil 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 knüpft an das Urteil 2E_1/2013 an. Das Bundesgericht prüfte, ob es in Zusammenhang mit der Weigerung bzw. Unterlassung, dem Kläger in mehreren Verfahren aufgrund seines psychischen Zustands einen Anwalt zu bestellen (vgl. Art. 41 Abs. 1 BGG) und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, zu einer wesentlichen Amtspflichtverletzung gekommen war (vgl. E. 5.4). Das Bundesgericht erwog, Art. 12 VG greife in diesem Fall nicht, weil eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz zur Diskussion stehe sowie weil Urteile des Bundesgerichts nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar seien (vgl. E. 5.3.4).
E. 5.4.3 In einem Urteil aus dem Jahr 2019 lehnte es das Bundesgericht hingegen ab, ein eigenes Urteil im Staatshaftungsverfahren zu überprüfen. Dieses Urteil (2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019) betraf die Rechtmässigkeit des Entscheids 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016, mit dem das Bundesgericht (wie bereits seine Vorinstanz) Nachsteuerverfügungen bestätigt hatte. Das Bundesgericht erwog, dass in Fällen, in denen als Ursache eines im Staatshaftungsverfahren geltend gemachten Schadens einzig eine formell rechtskräftige Verfügung in Betracht komme, die Klage ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens bereits gestützt auf Art. 12 VG abzuweisen sei (E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 126 I 144 E. 2a; 119 Ib 208 E. 3c; 93 I 67 E. 4; 91 I 449 E. 2; Urteil 2A.377/1991 vom 24. September 1993 E. 3a). Dementsprechend setzte sich das Bundesgericht nicht inhaltlich mit dem umstrittenen Urteil 2C_342/2016 auseinander (vgl. E. 4.4). Weiter erwog es, dass der Ausschluss der Überprüfbarkeit bundesgerichtlicher Urteile eine Folge der in Art. 61 BGG verankerten Rechtskraft sei. Dieser Ausschluss habe auch dann bestand, wenn die Streitsache nicht weitergezogen werden könne (z.B. an den EGMR; E. 5.1).
E. 5.4.4 Diese Rechtsprechungslinie wird im Urteil 2E_4/2019 weitergeführt. Ein Anwalt warf dem Bundesgericht vor, zu seinem Nachteil eine persönlichkeitsverletzende Anonymisierungspraxis verfolgt zu haben, was für seinen wirtschaftlichen Ruin ursächlich gewesen sei. Das Bundesgericht erwog, die unwiderlegbare Vermutung der Rechtmässigkeit gemäss Art. 12 VG erfasse aufgrund von Art. 61 BGG auch die Urteile des Bundesgerichts, wenngleich hier - abgesehen von den gesetzlichen Revisionsgründen - keine Rechtsmittelmöglichkeit bestehe. Dies treffe insbesondere auch auf Fälle zu, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz entscheide. Unter die Schrankenwirkung von Art. 12 VG falle allerdings nur, was das Bundesgericht - in Einer-, Dreier- oder Fünferbesetzung - im Urteil entschieden habe. Dabei handle es sich um die entscheidtragenden Erwägungen und das Dispositiv. Nicht anwendbar sein könne Art. 12 VG auf verfahrensleitende Anordnungen des Bundesgerichts (vgl. Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.5).
E. 5.4.5 Im Klageverfahren 2E_3/2024 kritisierte der Kläger mehrere Urteile des Bundesgerichts in Zusammenhang mit der Nichtanerkennung seines ausländischen Führerausweises. Er brachte vor, die besagte Nichtanerkennung habe zu seiner Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerausweis geführt, was seine beruflichen Perspektiven beeinträchtige und zudem bewirkt habe, dass ihm die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert worden sei. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass Urteile des Bundesgerichts aufgrund von Art. 12 VG in der Regel keine Schadenersatzpflicht des Staats auslösen können (vgl. Urteil 2E_3/2024 vom 9. Juli 2025 E. 4).
E. 5.5 Aus dem Vorstehenden erhellt, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Blick auf die Frage, inwieweit das Bundesgericht seine eigenen Urteile im Staatshaftungsverfahren auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft, uneinheitlich ist. Selbst in den Fällen, in denen das Bundesgericht eine Überprüfung vornahm, beschränkte sich die Beurteilung unter dem Aspekt der Widerrechtlichkeit aber auf die Frage, ob eine qualifizierte Amtspflichtverletzung vorlag (vgl. Urteile 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 5.4.1; 2E_1/2013 vom 4. September 2014 E. 4.1; vgl. auch Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 5.3.2.5). Darauf ist im Folgenden einzugehen.
E. 6 Während sich die Klägerin auf den Standpunkt stellt, die Widerrechtlichkeit sei gegeben, bestreitet die Beklagte namentlich das Vorliegen einer wesentlichen Amtspflichtverletzung.
E. 6.1 Widerrechtlich im Sinn von Art. 3 Abs. 1 VG ist die Schadenszufügung dann, wenn der Staat durch seine Beamten oder Behördenmitglieder gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsguts dienen (BGE 150 II 225 E. 4.2). Ein Verhalten ist widerrechtlich, wenn entweder ein absolut geschütztes Rechtsgut, wie namentlich die körperliche Integrität, verletzt ("Erfolgsunrecht") oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt ("Verhaltensunrecht") wird. Da das Vermögen kein absolut geschütztes Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung bloss widerrechtlich, wenn eine Rechtsnorm das betreffende Verhalten verbietet und damit den Schutz des Vermögens des Geschädigten bezweckt (Urteil 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 150 II 225 E. 4.2; 144 I 318 E. 5.5 mit Hinweisen).
Wenn die mutmasslich widerrechtliche Handlung in einem Rechtsakt, also z.B. in einem Urteil, besteht, kann ferner nur die Verletzung einer
wesentlichen Amtspflicht durch die Behörde eine Haftung des Gemeinwesens auslösen (BGE 150 II 225 E. 4.2; 139 IV 137 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.2.1). Diese Voraussetzung ist einzig bei Vorliegen einer krassen Fehlleistung erfüllt, d.h. eines besonders schweren Fehlers, der einem pflichtbewussten Behördenmitglied oder Beamten nicht unterlaufen wäre (vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3; Urteile 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.2.2; 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 4.2). Dass sich der Entscheid später als unrichtig, rechtswidrig oder gar willkürlich erweist, genügt nicht (BGE 118 Ib 163; Urteile 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 4.2; 2E_6/2021 vom 23. März 2021 E. 6.2; kritisch etwa FRIDOLIN HUNOLD, Die Voraussetzung der Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht für eine Staatshaftung wegen richterlicher Fehlentscheide, in: HAVE 2015, S. 240 ff.).
E. 6.2 Das Bundesgericht hielt im Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 (E. 2) zunächst fest, dass Beschwerden ans Bundesgericht gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen seien. Falle der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder vom Bundes- oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so ende die Frist nach Art. 45 BGG am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons massgebend sei, in dem die Partei bzw. ihre Vertretung ihren (Wohn-) Sitz habe. Da der Entscheid des aargauischen Obergerichts vom 21. September 2023 der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2023 zugestellt worden sei und der 1. November (Allerheiligen) gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes des Kantons Aargau vom 8. November 2011 zum Arbeitsrecht (EG ArR/AG; SAR 961.200) im Bezirk Lenzburg, wo die Beschwerdeführerin ihren Sitz habe, kein Feiertag sei, habe die Beschwerdefrist am 1. November 2023 geendet. Entsprechend sei die Beschwerde, die erst am 2. November 2023 der Post übergeben worden sei, zu spät eingereicht worden, weshalb auf sie nicht eingetreten werden könne (vgl. auch Urteil 4F_4/2024 vom 9. Februar 2024 E. 1.1).
E. 6.3 Die Klägerin weist in der Klageschrift darauf hin, dass für die Bestimmung der kantonalrechtlichen Feiertage im Kanton Aargau - entgegen der Einschätzung des Bundesgerichts im Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 - nicht das Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht, sondern § 21 des Einführungsgesetzes vom 23. März 2010 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO/AG; SAR 221.200) sowie das Europäische Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3; im Folgenden: EuFrÜb) einschlägig seien. Gemäss diesen Rechtsquellen sei Allerheiligen auf dem ganzen Gebiet des Kantons Aargau ein anerkannter Feiertag im Sinn von Art. 45 Abs. 1 BGG (so auch GEORGES CHANSON, Fristwahrung an lokalen Feiertagen, in: Anwaltsrevue 2024, S. 167 f.; vgl. zur Tragweite des EuFrÜb BGE 150 III 367 E. 4 sowie Urteile 4A_113/2023 vom 28. Februar 2023 E. 6.2 und 2C_54/2020 vom 4. Februar 2020 E. 7.4).
E. 6.4 Verfahrensfristen haben zum Zweck, die Verfahrenshandlungen der Parteien in zeitlicher Hinsicht in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. KAUFMANN / STÖCKLI, Öffentliches Verfahrensrecht, S. 73). Fristen dienen der Fairness und Effizienz des Verfahrens sowie - soweit es sich um Rechtsmittelfristen handelt - insbesondere auch der Rechtssicherheit und der Durchsetzung des Rechts. Es soll verhindert werden, dass Entscheide von Verwaltungs- und Justizbehörden dauerhaft in Frage gestellt werden können, was wiederum ihre Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit auf rechtsstaatlich untragbare Weise hemmen würde (vgl. Urteil 8C_307/2021 vom 25. August 2021 E. 4.5 mit Hinweisen). Mit der Statuierung von Rechtsmittelfristen wird demgegenüber nicht das Ziel verfolgt, die Rechtsschutzsuchenden vor Vermögensschäden zu bewahren. Allerdings verstösst eine Rechtspflegebehörde, die eine Fristvorschrift falsch auslegt und deshalb auf ein Rechtsmittel nicht eintritt, gegen das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Rechtsverweigerungsverbot (vgl. BGE 150 I 183 E. 3.5.4; 149 II 209 E. 4.2; Urteil 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht anerkennt in diesem Zusammenhang das Rechtsverweigerungsverbot als haftungsrechtliche Schutznorm (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3d; vgl. auch BGE 144 I 318 E. 7.3; Urteil 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2.2).
Die von der Klägerin behauptete Missachtung von Fristvorgaben kann daher - im Zusammenspiel mit Art. 29 Abs. 1 BV
- als Schutznormverletzung bzw. als Verhaltensunrecht (vgl. E. 6.1 hiervor) die Widerrechtlichkeit des Urteils 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 begründen, sofern zusätzlich eine wesentliche Amtspflichtverletzung vorliegt.
E. 6.5 Die Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Fristberechnung sind stichhaltig. Das Bundesgericht hätte im Beschwerdeverfahren 4A_538/2023 die 30-tägige Rechtsmittelfrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG gestützt auf Art. 45 BGG i.V.m. § 21 EG ZPO/AG (und allenfalls Art. 5 EuFrÜb) als gewahrt erachten müssen. Damit liegt eine staatshaftungsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung vor; zu prüfen bleibt jedoch, ob es sich dabei um eine
wesentliche Amtspflichtverletzung im Sinn der Rechtsprechung handelt.
E. 6.6 Der vorliegende Fall weist mehrere Besonderheiten auf. Zunächst erweist sich das kantonale Recht als widersprüchlich. Die Aufzählung der anerkannten Feiertage in § 6 EG ArR/AG (i.V.m. Art. 20a Abs. 1 Satz 2 ArG [SR 822.11]) deckt sich nicht mit jener in § 21 EG ZPO/AG. So ist Allerheiligen gemäss § 6 lit. a EG ArR/AG im Bezirk Lenzburg kein anerkannter Feiertag. Sodann lag dem Verfahren 4A_538/2023 eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zugrunde, auf die das EG ArR/AG - prima vista - hätte anwendbar sein können (vgl. § 1 lit. b EG ArR/AG). Zu beachten ist weiter, dass das kantonale Recht ungeachtet des Inkrafttretens des EuFrÜb nach wie vor seine Bedeutung hat. Das EuFrÜb bewirkt keine Harmonisierung der Fristen. Dementsprechend enthält Art. 11 EuFrÜb keine unmittelbar anwendbaren Bestimmungen, sondern setzt eine Konkretisierung auf nationaler Stufe voraus. Innerstaatlich sind dafür die Kantone zuständig. Das Bundesamt für Justiz (BJ) erstellt zwar gestützt auf Art. 11 EuFrÜb ein "Feiertagsverzeichnis" (abrufbar unter www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/service/zivilprozessrecht/kant-feiertage.pdf.download.pdf [besucht am 10. März 2026]); dieses hat jedoch zunächst bloss deklaratorischen Charakter (AMSTUTZ / ARNOLD, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 45 BGG). Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch nicht geklärt, inwiefern das "Feiertagsverzeichnis" für die rechtsanwendenden Behörden unmittelbar verbindlich sein könnte (vgl. in diesem Zusammenhang die Judikaturhinweise in der E. 6.3 hiervor; vgl. ferner CHANSON, a.a.O., S. 165 f.; NICOLAS FUCHS, in: Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 12a zu Art. 142 ZPO).
E. 6.7 Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Klägerin kritisierte Fehler nicht als derart gravierend, dass er als wesentliche Amtspflichtverletzung qualifiziert werden kann.
E. 6.8 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Klägerin, soweit sie sinngemäss auch das Revisionsurteil 4F_4/2024 vom 9. Februar 2024 als rechtswidrig kritisiert. Auch wenn die zuständige Abteilung des Bundesgerichts im Verfahren 4F_4/2024 die gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 BGG) allenfalls sehr strikt zur Anwendung gebracht haben sollte, wäre darin keine wesentliche Amtspflichtverletzung zu erblicken.
E. 6.9 Da keine wesentliche Amtspflichtverletzung vorliegt, ist das seitens der Klägerin beanstandete Verhalten des Bundesgerichts nicht widerrechtlich im Sinn von Art. 3 Abs. 1 VG .
E. 7 Mit Blick auf den weiteren Vorwurf der Klägerin, wonach die Beklagte eine "unfähige", "rechtsunkundige" Bundesrichterin und einen ungeeigneten Gerichtsschreiber gewählt bzw. bei deren Wahl "offensichtlich nicht die nötige Sorgfalt [habe] walten lassen", ist Folgendes festzuhalten:
E. 7.1 Gemäss Art. 143 BV sind alle Stimmberechtigten in das Bundesgericht wählbar (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 BGG). Die Wahl erfolgt durch die Bundesversammlung (vgl. Art. 168 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 BGG). Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen nach Art. 144 Abs. 1 BV nicht zugleich dem National-, Stände- oder Bundesrat angehören. Sodann dürfen vollamtliche Bundesrichterinnen und -richter kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Art. 144 Abs. 2 BV; vgl. zu den Unvereinbarkeiten ferner die Art. 6 und 8 BGG i.V.m. Art. 144 Abs. 3 BV). Vorgaben zur fachlichen Kompetenz der Bundesrichterinnen und -richter enthalten weder die Verfassung noch das Gesetz (vgl. dazu GIOVANNI BIAGGINI, in: OFK BV, 2. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 143 BV).
E. 7.2 Der Bundesversammlung kann vor diesem Hintergrund von vornherein nicht vorgeworfen werden, durch die Wahl der für das Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 verantwortlichen Bundesrichterin eine Amtspflicht verletzt zu haben. Ob es sich bei der replikweise erfolgten zusätzlichen Abstützung des Haftungsbegehrens der Klägerin auf das Wahlverhalten der Bundesversammlung um eine zulässige Klageergänzung handelt (vgl. dazu Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.5) und ob in diesem Kontext überhaupt eine einschlägige Schutznorm besteht, kann folglich offenbleiben.
E. 7.3 Nicht einzugehen ist schliesslich auch auf die die "Wahl" des Gerichtsschreibers im Verfahren 4A_538/2023 betreffenden Vorwürfe der Klägerin. Die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und -schreiber des Bundesgerichts obliegt nach Art. 17 Abs. 4 lit. c BGG der Verwaltungskommission. Dieser obliegt ferner die Festlegung der Anstellungsbedingungen (vgl. Art. 87 Abs. 1 der Personalverordnung des Bundesgerichts [PVBger; SR 172.220.114]). Inwiefern die Verwaltungskommission bei der Anstellung des Gerichtsschreibers, der das Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 mitunterzeichnete, eine Amtspflicht verletzt haben könnte, ist indessen weder dargetan noch ersichtlich.
E. 8 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das mit Präsidialurteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 erfolgte bundesgerichtliche Nichteintreten auf die Beschwerde der Klägerin gegen das Berufungsurteil des Aargauer Obergerichts vom 21. September 2023 keine Haftung der Beschwerdegegnerin auslöst. Die Klage erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden der unterliegenden Klägerin auferlegt (Art. 69 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden der Klägerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2E_8/2024
Urteil 13. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Klägerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beklagte,
vertreten durch das Eidgenössisches Finanzdepartement, Bundesgasse 3, 3003 Bern.
Gegenstand
Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Staatshaftung).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 13. April 2022 verpflichtete das Bezirksgericht Lenzburg die A.________ AG u.a. dazu, ihrer ehemaligen Mitarbeiterin B.________ die von dieser eingeklagte arbeitsvertragliche Forderung von Fr. 40'840.-- nebst Zins zu bezahlen, die Gerichtskosten und die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu übernehmen sowie eine Parteientschädigung zu leisten. Eine von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Berufungsurteil vom 21. September 2023 ab.
Gegen das obergerichtliche Urteil erhob die A.________ AG mit einer am 2. November 2023 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Dieses trat gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mit Präsidialurteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 BGG auf das Rechtsmittel nicht ein und auferlegte der A.________ AG die Gerichtskosten von Fr. 500.--. Ein gegen das Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 gerichtetes Revisionsgesuch der A.________ AG wies das Bundesgericht mit Urteil 4F_4/2024 vom 9. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2024 machte die A.________ AG gegenüber dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Schadenersatzansprüche in der Höhe von insgesamt Fr. 70'372.85 zuzüglich Zins von 5% ab dem 3. Januar 2024 geltend. Mit Stellungnahme vom 10. April 2024 lehnte der Bundesrat das Staatshaftungsbegehren ab. Er begründete dies damit, dass formell rechtskräftige Urteile nach Art. 12 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) nicht im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden können.
C.
Die A.________ AG gelangt mit Staatshaftungsklage vom 12. Oktober 2024 ans Bundesgericht. Sie beantragt, die Schweizerische Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 74'612.85 zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. Januar 2024 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt die A.________ AG vor, da der 1. November (Allerheiligen) im Kanton Aargau, in welchem sie ihren Sitz habe, ein anerkannter Feiertag sei, habe die zuständige Bundesrichterin mit dem Urteil vom 3. Januar 2024 eine besonders krasse und wesentliche Amtspflichtverletzung begangen.
Mit Klageantwort vom 18. November 2024 beantragt die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das EFD, die Klage vom 12. Oktober 2024 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.
Mit Replik vom 20. Januar 2025 und Duplik vom 26. Februar 2025 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Klägerin begründet ihren Staatshaftungsanspruch in der Replik zusätzlich damit, dass die Beklagte bei der Wahl der für das Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 verantwortlichen Bundesrichterin sowie des Gerichtsschreibers nicht die nötige Sorgfalt habe walten lassen. Widerrechtlich im Sinn von Art. 3 VG seien ausserdem u.a. die "qualifizierte Unfähigkeit des Bundesgerichts und dessen Urteile", die Besetzung und Organisation des Bundesgerichts sowie das Bundesgerichtsgesetz.
D.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 lud der Instruktionsrichter die Parteien zur mündlichen Vorbereitungsverhandlung vor und beschränkte das Vorbereitungsverfahren vorerst auf die Frage der Widerrechtlichkeit.
Anlässlich der mündlichen Vorbereitungsverhandlung vom 9. Juli 2025 beantragte die Klägerin den Beizug der kantonalen Akten, namentlich des Berufungsurteils des Aargauer Obergerichts vom 21. September 2023. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 lehnte der Instruktionsrichter die Beweisanträge der Klägerin ab und teilte den Parteien mit, dass das Vorbereitungsverfahren abgeschlossen sei.
Am 13. Februar 2026 fand die mündliche Hauptverhandlung statt. In deren Rahmen haben die Parteien plädiert und an ihren Anträgen festgehalten. Das Urteilsdispositiv wurde an der Hauptverhandlung mündlich eröffnet und den Parteien gleichentags zugestellt.
Erwägungen:
1.
Die Klägerin fordert Schadenersatz von der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Sie macht zusammengefasst geltend, das Bundesgericht sei mit Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde vom November 2023 eingetreten und überdies habe die Beklagte in der Person der damaligen Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung eine ungeeignete Bundesrichterin sowie in der Person des zuständigen Gerichtsschreibers einen ungeeigneten Gerichtsschreiber gewählt.
1.1. Gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend aufgezählten Personen (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 VG). Zu diesen Personen gehören u.a. die Mitglieder der eidgenössischen Gerichte (Art. 1 Abs. 1 lit. c VG). Ebenfalls anwendbar ist das VG auf die Mitglieder der gemäss Art. 168 Abs. 1 BV für die Wahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter zuständigen Bundesversammlung (Art. 21a Abs. 1 des Parlamentsgesetzes [ParlG; SR 171.10]; vgl. Urteil 2C_274/2021 vom 13. April 2021 E. 2.2; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 120 BGG). Dabei ist es nicht erforderlich, die Gerichts- bzw. Ratsmitglieder, denen ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen wird, namentlich zu bezeichnen; sowohl das Bundesgericht als auch die Bundesversammlung können als Kollegialbehörden zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BGE 91 I 449 E. 1 sowie - betreffend den Bundesrat - Urteile 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 1.1, 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 1.1 und 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 1.1).
Richtet sich ein Staatshaftungsbegehren gegen den Bund nicht gegen eine in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG genannte Person, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VG). Auf das Beschwerdeverfahren sind dann die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VG). Das bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche gegenüber dem Bund der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG; SR 173.32]) unterliegen (Urteil 2E_1/2025 vom 3. Februar 2025 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Gerichtsschreiber des Bundesgerichts werden in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG zwar nicht genannt. Die vorliegende Klage ist jedoch auch insoweit, als sie sich auf den Gerichtsschreiber bezieht, der das Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 mitunterzeichnet hat, aufgrund des engen Sachzusammenhangs zulässig (sog. Kompetenzattraktion; vgl. BGE 126 II 145 E. 1b/bb; Urteile 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 1.1.2; 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.2).
Das Bundesgericht ist nach dem Gesagten als einzige Instanz zuständig für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche (Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. c VG und Art. 21a Abs. 1 ParlG).
1.2. Das Klageverfahren im Sinn von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). Dieses Gesetz wird wiederum ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit es selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 BZP; Urteile 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 1.2; 2E_1/2025 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 1.2).
1.3. Auf die innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten seit der Stellungnahme des Bundesrats vom 10. April 2024 (vgl. Art. 20 Abs. 3 VG) eingereichte Klage ist einzutreten.
2.
Das Bundesgericht entscheidet im Klageverfahren nach Art. 120 BGG als erste und einzige Behörde und verfügt dabei sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht über volle (uneingeschränkte) Kognition (BGE 131 I 266 E. 2.3; Urteile 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 2.1; 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 2).
3.
Die Klägerin beanstandet das mit Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 erfolgte Nichteintreten des Bundesgerichts auf ihre Beschwerde gegen das Berufungsurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2023. Sie bringt vor, der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid habe sie unmittelbar in ihrem Vermögen geschädigt. Zu prüfen ist, ob der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts einen Staatshaftungsanspruch begründet.
4.
Art. 3 Abs. 1 VG sieht eine primäre, ausschliessliche und kausale Haftung des Staats vor, d.h. der geschädigte Dritte kann nur den Staat, nicht aber den verantwortlichen Beamten oder das verantwortliche Behördenmitglied belangen und muss kein Verschulden des Letzteren nachweisen; es genügt der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen Handlung und Schaden. Die Haftungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 151 II 245 E. 4.2; 150 II 225 E. 4.1; Urteil 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.1).
5.
Die Beklagte macht geltend, der Staatshaftungsanspruch der Klägerin scheitere schon im Ansatz an Art. 12 VG . Die Rechtswidrigkeit eines bundesgerichtlichen Urteils könne, so die Beklagte, nicht zum Thema eines Staatshaftungsverfahrens gemacht werden.
5.1. Nach Art. 12 VG kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Das bedeutet, dass eine Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid jedenfalls im Prinzip keine Schadenersatzpflicht des Staats auslösen kann (vgl. BGE 150 II 225 E. 4.3; Urteile 2C_323/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.5; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.1; 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.1; vgl. auch Urteil 2C_227/2020 vom 21. August 2020 E. 8.1).
Der Ausschluss der Überprüfung formell rechtskräftiger Verfügungen dient vor allem der Rechtssicherheit. Es gilt der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes" bzw. "le principe de la protection juridique unique", welcher im Staatshaftungsrecht das Prinzip der Rechtskraft konkretisiert (Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.2; vgl. auch BGE 150 II 225 E. 4.3; Urteil 2C_227/2020 vom 21. August 2020 E. 8.1; JAAG / HÄNNI, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 146 BV; TSCHANNEN / MÜLLER / KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 1759 f.). Den in Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahren ("Primärrechtsschutz") unterlegenen Parteien soll es verwehrt sein, rechtskräftige Verfügungen im Rahmen von Staatshaftungsverfahren ("Sekundärrechtsschutz") in Frage zu stellen (BGE 150 II 225 E. 4.3; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz herrscht jedoch nicht ausnahmslos.
5.2. Vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gemäss Art. 12 VG wird in erster Linie dort abgewichen, wo gegen eine Anordnung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - kein Rechtsschutz besteht und daher vor dem Staatshaftungsverfahren keine Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz stattfinden konnte (Urteile 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.3; 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 150 II 225 E. 4.3). Dies ist namentlich der Fall, wenn der ursprüngliche Streit nicht vor ein Gericht hätte getragen werden können, das den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügt, oder wenn kein wirksames Rechtsmittel nach Art. 29a BV zur Verfügung stand (Urteile 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.3; 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3; vgl. auch Urteil 2C_323/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.5 und 6).
5.3. Eine solche Konstellation fehlenden oder ungenügenden Rechtsschutzes steht vorliegend in Bezug auf die arbeitsrechtliche Streitigkeit, die am Ausgangspunkt des Staatshaftungsverfahrens steht, nicht zur Debatte. Diese arbeitsrechtliche Streitigkeit wurde von zwei (kantonalen) Gerichten beurteilt. Soweit die Klägerin die betreffenden Entscheide (des Bezirksgerichts Lenzburg und des Aargauer Obergerichts) im vorliegenden Verfahren erneut kritisiert, ist darauf nicht einzugehen. Die Rechtmässigkeit der kantonalen Urteile ist nicht Gegenstand des Staatshaftungsverfahrens vor Bundesgericht. Streitgegenstand bildet einzig die Widerrechtlichkeit von Handlungen des Bundesgerichts (und der Bundesversammlung; vgl. E. 7 hiernach).
5.4. Das Gesetz gibt auf die Frage, ob bzw. inwieweit (angebliches) bundesgerichtliches Fehlverhalten zum Gegenstand einer Staatshaftungsklage gemacht werden kann, keine eindeutige Antwort. Aus der Botschaft des Bundesrates zum VG ergibt sich zwar, dass dieser den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes auch auf bundesgerichtliche Urteile bezog (vgl. BBl 1956 I 1393, S. 1401). Seit dem Inkrafttreten des Verantwortlichkeitsgesetzes hat sich das Bundesgericht jedoch in mehreren Urteilen differenzierend geäussert.
5.4.1. Im Urteil 2E_1/2013 vom 4. September 2014 ging es um die Behauptung einer Privatperson, das Bundesgericht habe ihre Persönlichkeit in widerrechtlicher Weise verletzt, indem es ihr in zwei Urteilen zu Unrecht ein "schikanöses, auf blosse Verzögerung ausgerichtetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten" bzw. das mutwillige Erheben von Rügen vorgeworfen habe. Das Bundesgericht erwog, Art. 12 VG schliesse eine Haftung des Bundes in Zusammenhang mit rechtskräftigen Urteilen nicht von vornherein aus. Voraussetzung für die Annahme der Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Bundesrichters in Ausübung seiner richterlichen Tätigkeit sei jedoch ein qualifiziertes Fehlverhalten. Da die Klage auf eine Überprüfung der Entscheidfindung des Bundesgerichts abziele, stehe Art. 12 VG einer freien Prüfung der bundesgerichtlichen Würdigung der seinerzeitigen Prozesshandlungen des Klägers entgegen. Die Prüfung im Staatshaftungsverfahren beschränke sich mithin auf die Frage des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung (vgl. E. 4.1). Trotz Art. 12 VG erachtete das Bundesgericht eine Überprüfung bundesgerichtlicher Urteile im Staatshaftungsverfahren somit für möglich.
5.4.2. Das Urteil 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 knüpft an das Urteil 2E_1/2013 an. Das Bundesgericht prüfte, ob es in Zusammenhang mit der Weigerung bzw. Unterlassung, dem Kläger in mehreren Verfahren aufgrund seines psychischen Zustands einen Anwalt zu bestellen (vgl. Art. 41 Abs. 1 BGG) und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, zu einer wesentlichen Amtspflichtverletzung gekommen war (vgl. E. 5.4). Das Bundesgericht erwog, Art. 12 VG greife in diesem Fall nicht, weil eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz zur Diskussion stehe sowie weil Urteile des Bundesgerichts nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar seien (vgl. E. 5.3.4).
5.4.3. In einem Urteil aus dem Jahr 2019 lehnte es das Bundesgericht hingegen ab, ein eigenes Urteil im Staatshaftungsverfahren zu überprüfen. Dieses Urteil (2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019) betraf die Rechtmässigkeit des Entscheids 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016, mit dem das Bundesgericht (wie bereits seine Vorinstanz) Nachsteuerverfügungen bestätigt hatte. Das Bundesgericht erwog, dass in Fällen, in denen als Ursache eines im Staatshaftungsverfahren geltend gemachten Schadens einzig eine formell rechtskräftige Verfügung in Betracht komme, die Klage ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens bereits gestützt auf Art. 12 VG abzuweisen sei (E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 126 I 144 E. 2a; 119 Ib 208 E. 3c; 93 I 67 E. 4; 91 I 449 E. 2; Urteil 2A.377/1991 vom 24. September 1993 E. 3a). Dementsprechend setzte sich das Bundesgericht nicht inhaltlich mit dem umstrittenen Urteil 2C_342/2016 auseinander (vgl. E. 4.4). Weiter erwog es, dass der Ausschluss der Überprüfbarkeit bundesgerichtlicher Urteile eine Folge der in Art. 61 BGG verankerten Rechtskraft sei. Dieser Ausschluss habe auch dann bestand, wenn die Streitsache nicht weitergezogen werden könne (z.B. an den EGMR; E. 5.1).
5.4.4. Diese Rechtsprechungslinie wird im Urteil 2E_4/2019 weitergeführt. Ein Anwalt warf dem Bundesgericht vor, zu seinem Nachteil eine persönlichkeitsverletzende Anonymisierungspraxis verfolgt zu haben, was für seinen wirtschaftlichen Ruin ursächlich gewesen sei. Das Bundesgericht erwog, die unwiderlegbare Vermutung der Rechtmässigkeit gemäss Art. 12 VG erfasse aufgrund von Art. 61 BGG auch die Urteile des Bundesgerichts, wenngleich hier - abgesehen von den gesetzlichen Revisionsgründen - keine Rechtsmittelmöglichkeit bestehe. Dies treffe insbesondere auch auf Fälle zu, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz entscheide. Unter die Schrankenwirkung von Art. 12 VG falle allerdings nur, was das Bundesgericht - in Einer-, Dreier- oder Fünferbesetzung - im Urteil entschieden habe. Dabei handle es sich um die entscheidtragenden Erwägungen und das Dispositiv. Nicht anwendbar sein könne Art. 12 VG auf verfahrensleitende Anordnungen des Bundesgerichts (vgl. Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.5).
5.4.5. Im Klageverfahren 2E_3/2024 kritisierte der Kläger mehrere Urteile des Bundesgerichts in Zusammenhang mit der Nichtanerkennung seines ausländischen Führerausweises. Er brachte vor, die besagte Nichtanerkennung habe zu seiner Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerausweis geführt, was seine beruflichen Perspektiven beeinträchtige und zudem bewirkt habe, dass ihm die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert worden sei. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass Urteile des Bundesgerichts aufgrund von Art. 12 VG in der Regel keine Schadenersatzpflicht des Staats auslösen können (vgl. Urteil 2E_3/2024 vom 9. Juli 2025 E. 4).
5.5. Aus dem Vorstehenden erhellt, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Blick auf die Frage, inwieweit das Bundesgericht seine eigenen Urteile im Staatshaftungsverfahren auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft, uneinheitlich ist. Selbst in den Fällen, in denen das Bundesgericht eine Überprüfung vornahm, beschränkte sich die Beurteilung unter dem Aspekt der Widerrechtlichkeit aber auf die Frage, ob eine qualifizierte Amtspflichtverletzung vorlag (vgl. Urteile 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 5.4.1; 2E_1/2013 vom 4. September 2014 E. 4.1; vgl. auch Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 5.3.2.5). Darauf ist im Folgenden einzugehen.
6.
Während sich die Klägerin auf den Standpunkt stellt, die Widerrechtlichkeit sei gegeben, bestreitet die Beklagte namentlich das Vorliegen einer wesentlichen Amtspflichtverletzung.
6.1. Widerrechtlich im Sinn von Art. 3 Abs. 1 VG ist die Schadenszufügung dann, wenn der Staat durch seine Beamten oder Behördenmitglieder gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsguts dienen (BGE 150 II 225 E. 4.2). Ein Verhalten ist widerrechtlich, wenn entweder ein absolut geschütztes Rechtsgut, wie namentlich die körperliche Integrität, verletzt ("Erfolgsunrecht") oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt ("Verhaltensunrecht") wird. Da das Vermögen kein absolut geschütztes Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung bloss widerrechtlich, wenn eine Rechtsnorm das betreffende Verhalten verbietet und damit den Schutz des Vermögens des Geschädigten bezweckt (Urteil 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 150 II 225 E. 4.2; 144 I 318 E. 5.5 mit Hinweisen).
Wenn die mutmasslich widerrechtliche Handlung in einem Rechtsakt, also z.B. in einem Urteil, besteht, kann ferner nur die Verletzung einer
wesentlichen Amtspflicht durch die Behörde eine Haftung des Gemeinwesens auslösen (BGE 150 II 225 E. 4.2; 139 IV 137 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.2.1). Diese Voraussetzung ist einzig bei Vorliegen einer krassen Fehlleistung erfüllt, d.h. eines besonders schweren Fehlers, der einem pflichtbewussten Behördenmitglied oder Beamten nicht unterlaufen wäre (vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3; Urteile 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.2.2; 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 4.2). Dass sich der Entscheid später als unrichtig, rechtswidrig oder gar willkürlich erweist, genügt nicht (BGE 118 Ib 163; Urteile 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 4.2; 2E_6/2021 vom 23. März 2021 E. 6.2; kritisch etwa FRIDOLIN HUNOLD, Die Voraussetzung der Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht für eine Staatshaftung wegen richterlicher Fehlentscheide, in: HAVE 2015, S. 240 ff.).
6.2. Das Bundesgericht hielt im Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 (E. 2) zunächst fest, dass Beschwerden ans Bundesgericht gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen seien. Falle der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder vom Bundes- oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so ende die Frist nach Art. 45 BGG am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons massgebend sei, in dem die Partei bzw. ihre Vertretung ihren (Wohn-) Sitz habe. Da der Entscheid des aargauischen Obergerichts vom 21. September 2023 der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2023 zugestellt worden sei und der 1. November (Allerheiligen) gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes des Kantons Aargau vom 8. November 2011 zum Arbeitsrecht (EG ArR/AG; SAR 961.200) im Bezirk Lenzburg, wo die Beschwerdeführerin ihren Sitz habe, kein Feiertag sei, habe die Beschwerdefrist am 1. November 2023 geendet. Entsprechend sei die Beschwerde, die erst am 2. November 2023 der Post übergeben worden sei, zu spät eingereicht worden, weshalb auf sie nicht eingetreten werden könne (vgl. auch Urteil 4F_4/2024 vom 9. Februar 2024 E. 1.1).
6.3. Die Klägerin weist in der Klageschrift darauf hin, dass für die Bestimmung der kantonalrechtlichen Feiertage im Kanton Aargau - entgegen der Einschätzung des Bundesgerichts im Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 - nicht das Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht, sondern § 21 des Einführungsgesetzes vom 23. März 2010 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO/AG; SAR 221.200) sowie das Europäische Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3; im Folgenden: EuFrÜb) einschlägig seien. Gemäss diesen Rechtsquellen sei Allerheiligen auf dem ganzen Gebiet des Kantons Aargau ein anerkannter Feiertag im Sinn von Art. 45 Abs. 1 BGG (so auch GEORGES CHANSON, Fristwahrung an lokalen Feiertagen, in: Anwaltsrevue 2024, S. 167 f.; vgl. zur Tragweite des EuFrÜb BGE 150 III 367 E. 4 sowie Urteile 4A_113/2023 vom 28. Februar 2023 E. 6.2 und 2C_54/2020 vom 4. Februar 2020 E. 7.4).
6.4. Verfahrensfristen haben zum Zweck, die Verfahrenshandlungen der Parteien in zeitlicher Hinsicht in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. KAUFMANN / STÖCKLI, Öffentliches Verfahrensrecht, S. 73). Fristen dienen der Fairness und Effizienz des Verfahrens sowie - soweit es sich um Rechtsmittelfristen handelt - insbesondere auch der Rechtssicherheit und der Durchsetzung des Rechts. Es soll verhindert werden, dass Entscheide von Verwaltungs- und Justizbehörden dauerhaft in Frage gestellt werden können, was wiederum ihre Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit auf rechtsstaatlich untragbare Weise hemmen würde (vgl. Urteil 8C_307/2021 vom 25. August 2021 E. 4.5 mit Hinweisen). Mit der Statuierung von Rechtsmittelfristen wird demgegenüber nicht das Ziel verfolgt, die Rechtsschutzsuchenden vor Vermögensschäden zu bewahren. Allerdings verstösst eine Rechtspflegebehörde, die eine Fristvorschrift falsch auslegt und deshalb auf ein Rechtsmittel nicht eintritt, gegen das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Rechtsverweigerungsverbot (vgl. BGE 150 I 183 E. 3.5.4; 149 II 209 E. 4.2; Urteil 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht anerkennt in diesem Zusammenhang das Rechtsverweigerungsverbot als haftungsrechtliche Schutznorm (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3d; vgl. auch BGE 144 I 318 E. 7.3; Urteil 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2.2).
Die von der Klägerin behauptete Missachtung von Fristvorgaben kann daher - im Zusammenspiel mit Art. 29 Abs. 1 BV
- als Schutznormverletzung bzw. als Verhaltensunrecht (vgl. E. 6.1 hiervor) die Widerrechtlichkeit des Urteils 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 begründen, sofern zusätzlich eine wesentliche Amtspflichtverletzung vorliegt.
6.5. Die Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Fristberechnung sind stichhaltig. Das Bundesgericht hätte im Beschwerdeverfahren 4A_538/2023 die 30-tägige Rechtsmittelfrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG gestützt auf Art. 45 BGG i.V.m. § 21 EG ZPO/AG (und allenfalls Art. 5 EuFrÜb) als gewahrt erachten müssen. Damit liegt eine staatshaftungsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung vor; zu prüfen bleibt jedoch, ob es sich dabei um eine
wesentliche Amtspflichtverletzung im Sinn der Rechtsprechung handelt.
6.6. Der vorliegende Fall weist mehrere Besonderheiten auf. Zunächst erweist sich das kantonale Recht als widersprüchlich. Die Aufzählung der anerkannten Feiertage in § 6 EG ArR/AG (i.V.m. Art. 20a Abs. 1 Satz 2 ArG [SR 822.11]) deckt sich nicht mit jener in § 21 EG ZPO/AG. So ist Allerheiligen gemäss § 6 lit. a EG ArR/AG im Bezirk Lenzburg kein anerkannter Feiertag. Sodann lag dem Verfahren 4A_538/2023 eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zugrunde, auf die das EG ArR/AG - prima vista - hätte anwendbar sein können (vgl. § 1 lit. b EG ArR/AG). Zu beachten ist weiter, dass das kantonale Recht ungeachtet des Inkrafttretens des EuFrÜb nach wie vor seine Bedeutung hat. Das EuFrÜb bewirkt keine Harmonisierung der Fristen. Dementsprechend enthält Art. 11 EuFrÜb keine unmittelbar anwendbaren Bestimmungen, sondern setzt eine Konkretisierung auf nationaler Stufe voraus. Innerstaatlich sind dafür die Kantone zuständig. Das Bundesamt für Justiz (BJ) erstellt zwar gestützt auf Art. 11 EuFrÜb ein "Feiertagsverzeichnis" (abrufbar unter www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/service/zivilprozessrecht/kant-feiertage.pdf.download.pdf [besucht am 10. März 2026]); dieses hat jedoch zunächst bloss deklaratorischen Charakter (AMSTUTZ / ARNOLD, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 45 BGG). Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch nicht geklärt, inwiefern das "Feiertagsverzeichnis" für die rechtsanwendenden Behörden unmittelbar verbindlich sein könnte (vgl. in diesem Zusammenhang die Judikaturhinweise in der E. 6.3 hiervor; vgl. ferner CHANSON, a.a.O., S. 165 f.; NICOLAS FUCHS, in: Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 12a zu Art. 142 ZPO).
6.7. Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Klägerin kritisierte Fehler nicht als derart gravierend, dass er als wesentliche Amtspflichtverletzung qualifiziert werden kann.
6.8. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Klägerin, soweit sie sinngemäss auch das Revisionsurteil 4F_4/2024 vom 9. Februar 2024 als rechtswidrig kritisiert. Auch wenn die zuständige Abteilung des Bundesgerichts im Verfahren 4F_4/2024 die gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 BGG) allenfalls sehr strikt zur Anwendung gebracht haben sollte, wäre darin keine wesentliche Amtspflichtverletzung zu erblicken.
6.9. Da keine wesentliche Amtspflichtverletzung vorliegt, ist das seitens der Klägerin beanstandete Verhalten des Bundesgerichts nicht widerrechtlich im Sinn von Art. 3 Abs. 1 VG .
7.
Mit Blick auf den weiteren Vorwurf der Klägerin, wonach die Beklagte eine "unfähige", "rechtsunkundige" Bundesrichterin und einen ungeeigneten Gerichtsschreiber gewählt bzw. bei deren Wahl "offensichtlich nicht die nötige Sorgfalt [habe] walten lassen", ist Folgendes festzuhalten:
7.1. Gemäss Art. 143 BV sind alle Stimmberechtigten in das Bundesgericht wählbar (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 BGG). Die Wahl erfolgt durch die Bundesversammlung (vgl. Art. 168 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 BGG). Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen nach Art. 144 Abs. 1 BV nicht zugleich dem National-, Stände- oder Bundesrat angehören. Sodann dürfen vollamtliche Bundesrichterinnen und -richter kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Art. 144 Abs. 2 BV; vgl. zu den Unvereinbarkeiten ferner die Art. 6 und 8 BGG i.V.m. Art. 144 Abs. 3 BV). Vorgaben zur fachlichen Kompetenz der Bundesrichterinnen und -richter enthalten weder die Verfassung noch das Gesetz (vgl. dazu GIOVANNI BIAGGINI, in: OFK BV, 2. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 143 BV).
7.2. Der Bundesversammlung kann vor diesem Hintergrund von vornherein nicht vorgeworfen werden, durch die Wahl der für das Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 verantwortlichen Bundesrichterin eine Amtspflicht verletzt zu haben. Ob es sich bei der replikweise erfolgten zusätzlichen Abstützung des Haftungsbegehrens der Klägerin auf das Wahlverhalten der Bundesversammlung um eine zulässige Klageergänzung handelt (vgl. dazu Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.5) und ob in diesem Kontext überhaupt eine einschlägige Schutznorm besteht, kann folglich offenbleiben.
7.3. Nicht einzugehen ist schliesslich auch auf die die "Wahl" des Gerichtsschreibers im Verfahren 4A_538/2023 betreffenden Vorwürfe der Klägerin. Die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und -schreiber des Bundesgerichts obliegt nach Art. 17 Abs. 4 lit. c BGG der Verwaltungskommission. Dieser obliegt ferner die Festlegung der Anstellungsbedingungen (vgl. Art. 87 Abs. 1 der Personalverordnung des Bundesgerichts [PVBger; SR 172.220.114]). Inwiefern die Verwaltungskommission bei der Anstellung des Gerichtsschreibers, der das Urteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 mitunterzeichnete, eine Amtspflicht verletzt haben könnte, ist indessen weder dargetan noch ersichtlich.
8.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das mit Präsidialurteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 erfolgte bundesgerichtliche Nichteintreten auf die Beschwerde der Klägerin gegen das Berufungsurteil des Aargauer Obergerichts vom 21. September 2023 keine Haftung der Beschwerdegegnerin auslöst. Die Klage erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden der unterliegenden Klägerin auferlegt (Art. 69 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden der Klägerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann