opencaselaw.ch

2E 2/2008

Bundesgericht · 2009-02-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Genugtuung aus Verantwortlichkeitsgesetz | Staatshaftung

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Klage abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beklagten auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 17.02.2009 2E 2/2008 (2E_2/2008) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 17.02.2009 2E 2/2008 (2E_2/2008) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 17.02.2009 2E 2/2008 (2E_2/2008)

Genugtuung aus Verantwortlichkeitsgesetz | Staatshaftung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 1/2} 2E_2/2008 Verfügung vom 17. Februar 2009 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Feller. Parteien Christoph Mörgeli, Glärnischstrasse 34, 8712 Stäfa, Kläger, vertreten durch Küng Rechtsanwälte, Frau Georgia Marcionelli, Rechtsanwältin, Postfach 331, 8303 Bassersdorf, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern, Beklagte, handelnd durch den Schweizerischen Bundesrat, Bundeskanzlei, 3003 Bern, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili, Scheuchzerstrasse 64, 8006 Zürich. Gegenstand Genugtuung aus Verantwortlichkeitsgesetz, Klage nach Verantwortlichkeitsgesetz. Nach Einsicht in die von Christoph Mörgeli am 26. August 2008 gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft erhobene Klage, in das Schreiben des Klägers vom 2. Februar 2009, womit die Klage unter Hinweis auf einen zwischen den Parteien am 29./30. Januar 2009 abgeschlossenen Vergleich zurückgezogen und um Abschreibung des Verfahrens ersucht wird, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass die Parteien gegenseitig Verzicht auf Prozess- und Parteientschädigung erklärt und weiter vereinbart haben, dass die durch die Abschreibung des Verfahrens entstehenden Gerichtskosten von der Schweizerischen Eidgenossenschaft getragen werden (Art. 2 und 3 des Vergleichs vom 29./30. Januar 2009), dass entsprechend die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen sind und von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist, verfügt der Instruktionsrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Klage abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beklagten auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Februar 2009 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Merkli Feller