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2D_69/2011

Leistungsausweis /Akteneinsicht,

Bundesgericht · 2011-12-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_69/2011

Urteil vom 21. Dezember 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich,

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Gegenstand

Leistungsausweis /Akteneinsicht,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 31. Oktober 2011.

Nach Einsicht

in die Einzelrichter-Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2011, womit auf eine Beschwerde von X.________ gegen einen Rückweisungsentscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zwecks Gewährung der Akteneinsichtnahme im Verfahren betreffend Leistungsausweis, Ausschluss aus dem Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, nicht eingetreten wurde,

in die Eingabe vom X.________ vom 7. Dezember 2011, Eingang beim Bundesgericht 9. Dezember 2011, worin er erklärt, er möchte sich "fristgerecht gegen die Entscheide der Rekurskommission und des Verwaltungsgerichts beschweren und auf eine spätere Begründung verweisen",

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2011, worin dem Beschwerdeführer erläutert wurde, dass die Beschwerdefrist mit der Beschwerdeanmeldung nicht gewahrt werde und eine mit Begründung versehene Beschwerde noch vor deren Ablauf nachgereicht werden müsste,

in Erwägung,

dass innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) eine Rechtsschrift eingereicht werden muss, die eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthält,

dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Beschwerdefrist, die am Tag der Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Verfügung zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG), keine entsprechende Rechtsschrift eingereicht hat,

dass die Beschwerde mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller