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2D_54/2007

Forderung

Bundesgericht · 2007-09-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Kanton Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_54/2007 /leb

Urteil vom 19. September 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zug, vertreten durch die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zug, Postfach 157, 6301 Zug,

Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Forderung,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 26. Juni 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Beschwerde von X.________ vom 29./30. Juni 2007 gegen den Beschluss der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 26. Juni 2007 betreffend Forderung aus Staatshaftung,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 3. Juli 2007 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- auch innerhalb der mit Verfügung vom 27. August 2007 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 7. September 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

Im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Kanton Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: