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2D_46/2009

Vorübergehender Aufenthalt während der Dauer des Gesuchsverfahrens; vorsorgliche Massnahme,

Bundesgericht · 2009-10-02 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_46/2009

Verfügung vom 2. Oktober 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen, 9001 St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Vorübergehender Aufenthalt während der Dauer des Gesuchsverfahrens; vorsorgliche Massnahme,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2009.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde von X.________ vom 13. Juli 2009 gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2009 betreffend vorübergehenden Aufenthalt während des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens,

in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 30. September 2009, womit der Rückzug der Beschwerde erklärt wird,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin, die die Beschwerde vorbehaltslos zurückgezogen hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller