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2D 29/2010

Bundesgericht · 2010-06-08 · Deutsch CH
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Direkte Bundessteuer 2001 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 08.06.2010 2D 29/2010 (2D_29/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 08.06.2010 2D 29/2010 (2D_29/2010) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 08.06.2010 2D 29/2010 (2D_29/2010)

Direkte Bundessteuer 2001 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2D_29/2010 Urteil vom 8. Juni 2010 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Steueramt des Kantons Zürich, Dienstabteilung Direkte Bundessteuer, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Direkte Bundessteuer 2001, Erlass. Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 17. März 2010. Nach Einsicht in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2010, welches eine Beschwerde von X.________ betreffend Erlass der direkten Bundessteuer 2001 teilweise guthiess, soweit darauf einzutreten war, und die Sache zur weiteren Untersuchung und zur Ausfällung eines neuen Erlassentscheids im Sinne der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückwies, in die vom 30. April 2010 datierte Eingabe von X.________, die am 31. Mai 2010 zuhanden des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zur Post gegeben worden war, welches die Eingabe am 3. Juni 2010 ans Bundesgericht weitergeleitet hat, in Erwägung, dass der angefochtene Entscheid den Erlass von Abgaben betrifft, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG) und - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Bundesrechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 113 ff. BGG), dass mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und zu diesem Rechtsmittel nur berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG), dass die Beschwerdeführerin kein verfassungsmässiges Recht nennt, das durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts verletzt worden sein könnte, wobei ohnehin nicht ersichtlich ist, welches Interesse sie an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids haben könnte, nachdem das Verwaltungsgericht das kantonale Steueramt angewiesen hat, über das Erlassbegehren neu zu befinden (s. zudem Art. 93 BGG betreffend die vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden), dass die vorliegende Beschwerde sich gleich in verschiedener Hinsicht als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), sodass offen bleiben kann, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist, dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, dass die Umstände es vorliegend rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Juni 2010 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zünd Feller