Schadenersatz / Genugtuung | Staatshaftung
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Amtsgericht Luzern-Land, Abteilung I, und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 02.10.2008 2D 103/2008 (2D_103/2008) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 02.10.2008 2D 103/2008 (2D_103/2008) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 02.10.2008 2D 103/2008 (2D_103/2008)
Schadenersatz / Genugtuung | Staatshaftung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2D_103/2008 Verfügung vom 2. Oktober 2008 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Gemeinde Horw, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegnerin, Amtsgericht Luzern-Land, I. Abteilung. Gegenstand Schadenersatz / Genugtuung, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 27. August 2008. Nach Einsicht in die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde registrierte Beschwerde von X.________ vom 15. September 2008 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. August 2008 sowie gegen das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 28. Mai 2008 betreffend Schadenersatz/Genuguung, in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. September 2008, womit sie unter Bezugnahme auf das Schreiben des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 23. September 2008 Verzicht auf die Beschwerde erklärt (Rückzug der Beschwerde), in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass vorliegend angesichts der entsprechenden Zusicherung im Schreiben vom 23. September 2008 auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Amtsgericht Luzern-Land, Abteilung I, und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Oktober 2008 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Merkli Feller