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2C 9/2018

Bundesgericht · 2018-01-19 · Deutsch CH
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Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Amt für Migration des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 19.01.2018 2C 9/2018 (2C_9/2018) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 19.01.2018 2C 9/2018 (2C_9/2018) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 19.01.2018 2C 9/2018 (2C_9/2018)

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_9/2018 Verfügung vom 19. Januar 2018 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Haag, als Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Hugi Yar. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Migration des Kantons Zug. Gegenstand Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft, Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichterin, vom 24. November- 2017 (V 2017 125). Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Januar 2018 von A.________ gegen die Verfügung vom 24. November 2017 der Haftrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, worin diese seine Ausschaffungshaft geprüft und bestätigt hatte, in die Mitteilung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 18. Januar 2018, wonach A.________ am Vortag mit einem Sonderflug nach Weissrussland verbracht worden ist, in Erwägung, dass die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Ausschaffungshaft mit der Ausreise beendet wurde, weshalb das aktuelle Interesse an der Beurteilung von deren Rechtmässigkeit nachträglich dahingefallen ist und keine Gründe ersichtlich sind, diese dennoch materiell zu prüfen (vgl. zu den diesbezüglich restriktiven Bedingungen allgemein BGE 137 II 40 E. 2.1 S. 41; 136 II 1010 E. 1.1 S. 103; spezifisch für ausländerrechtliche Haft BGE 137 I 296 E. 4 S. 298 ff. mit Hinweisen), dass das Verfahren unter diesen Umständen durch Entscheid des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), verfügt der Instruktionsrichter: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Amt für Migration des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Januar 2018 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Haag Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar