Steuersicherung (DBA CH-UA) | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 18.10.2016 2C 967/2016 (2C_967/2016) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 18.10.2016 2C 967/2016 (2C_967/2016) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 18.10.2016 2C 967/2016 (2C_967/2016)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_967/2016 Urteil vom 18. Oktober 2016 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Kocher. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonales Steueramt Zürich. Gegenstand Sicherstellungsverfügung; Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich 2014-2016, Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 26. September 2016. Nach Einsicht in den Entscheid SR.2016.00021 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. September 2016, worin der Einzelrichter auf die Beschwerde des spanischen Staatsangehörigen A.________, zur Zeit anscheinend wohnhaft in U.________ (UA), jedenfalls ausserhalb der Schweiz, mangels Leistens des Kostenvorschusses von Fr. 1'560.-- nicht eintritt, in die Verfügung der Gemeinde V.________/ZH vom 22. Juli 2016 betreffend die Sicherstellung der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich für die Steuerjahre 2014 (Fr. 15'000.--), 2015 (Fr. 6'000.--) und 2016 (Fr. 2'000.--, jeweils nebst Zins), die auf § 181 StG /ZH beruht und aufgrund des fehlenden Wohnsitzes des Steuerpflichtigen in der Schweiz erlassen wurde, in die am 17. Oktober 2016 beim Bundesgericht eingetroffene Eingabe des Steuerpflichtigen, worin dieser sich, soweit verständlich, gegen die Sicherstellungsverfügung vom 22. Juli 2016 und die Anweisung des Betreibungsamtes W.________/ ZH vom 2. August 2016 wendet, die an die Mieterschaft der im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Stockwerkeinheit gerichtet war und die Zahlung der Mietzinse an das Betreibungsamt zum Gegenstand hatte, in Erwägung, dass davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige mit seiner Eingabe die Beschwerdeerhebung gegen den einzelrichterlichen Nichteintretensentscheid vom 26. September 2016 anstrebt, zumal die Sicherstellungsverfügung vom 22. Juli 2016 und die betreibungsamtliche Anweisung vom 2. August 2016 vor Bundesgericht nicht selbständig anfechtbar sind, dass die Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen gerichtet sein müssen, die zum Nichteintreten geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_372/2016 / 2C_374/2016 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.2), dass der Steuerpflichtige seiner Eingabe zwar mehrere Dokumente beilegt, diese mit dem vorinstanzlich angeordneten Kostenvorschuss und der versäumten Zahlungsfrist aber offenkundig in keinem Zusammenhang stehen, dass die Begründung, soweit eine solche vorliegt, den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise genügt, weshalb auf die Beschwerde zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass angesichts der besonderen Umstände vom Verlegen von Gerichtskosten abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Oktober 2016 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Kocher