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2C 914/2021

Bundesgericht · 2021-12-09 · Deutsch CH
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerrekurskommission des Kantons Bern und der Steuerverwaltung des Kantons Bern mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 09.12.2021 2C 914/2021 (2C_914/2021) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 09.12.2021 2C 914/2021 (2C_914/2021) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 09.12.2021 2C 914/2021 (2C_914/2021)

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_914/2021 Urteil vom 9. Dezember 2021 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Kocher. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 7. Oktober 2021. In Erwägung, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) gegenüber A.________ am 7. Oktober 2021 einen Einspracheentscheid erlassen hat betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016; dass A.________ gegen diesen Einspracheentscheid an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern gelangte, welche ihm am 29. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- auferlegte, worauf A.________ an das Bundesgericht (Schreiben vom 12. November 2021; Postaufgabe: 13. November 2021) gelangt ist; dass zurzeit einzig ein Einspracheentscheid einer Veranlagungsbehörde vorliegt und dass ein solcher kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG darstellt; dass A.________ in seiner Eingabe beantragt, den angefochtenen Vorschuss aufzuheben, dafür aber keinerlei sachbezogene Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) vorbringt, dass die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist bzw. offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG); dass A.________ die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerrekurskommission des Kantons Bern und der Steuerverwaltung des Kantons Bern mitgeteilt. Lausanne, 9. Dezember 2021 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Kocher