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2C_90/2025

Betriebsbewilligung als Spital der Akutsomatik,

Bundesgericht · 2026-08-05 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_90/2025

Urteil vom 5. August 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Mauchle,

gegen

Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Betriebsbewilligung als Spital der Akutsomatik,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Dezember 2024 (VG.2024.51/E).

Sachverhalt:

A.

Am 14. September 2021 respektive 5. April 2022 erteilte das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau der A.________ AG (vormals: B.________ AG) die Betriebsbewilligung zur Führung einer Tagesklinik. Am 30. März 2023 ersuchte die A.________ AG um Erteilung einer Betriebsbewilligung als Akutspital, wobei sie mit Schreiben vom 9. Februar 2024 die Kardiologie, die Dermatologie, die Ophthalmologie, die Gefässmedizin/Phlebologie, die plastische, rekonstruk

B. tive und ästhetische Chirurgie, die Neurochirurgie, die Urologie, die Viszeralchirurgie sowie die orthopädische Chirurgie des Bewegungsapparats als Fachbereiche angab.

C.

Mit Entscheid vom 18. März 2024 wies das Departement das Gesuch der A.________ AG um Erteilung einer Betriebsbewilligung als Akutspital ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die A.________ AG über keine zertifizierte Intensivstation verfüge und auch nicht eine Kooperationsvereinbarung mit einem nachgelagerten Leistungserbringer respektive Spitalstandort vorweisen könne, der seinerseits eine Intensivstation betreibe.

C.a. Am 2. Mai 2024 reichte die A.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gegen den Entscheid vom 18. März 2024 Beschwerde ein. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung des Gesuchs um Erteilung der Betriebsbewilligung als Spital der Akutsomatik. Eventualiter und subeventualiter verlangte die A.________ AG die Erteilung der Betriebsbewilligung als Spital der Akutsomatik für einzelne oder mehrere Fachbereiche sowie die Erteilung der Bewilligung der stationären Unterbringung und Nachbetreuung von Patienten nach Eingriffen im Rahmen der bestehenden Bewilligung als ambulante ärztliche Einrichtung mit Tagesklinik.

C.b. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, die A.________ AG verfüge nicht über eine zertifizierte Intensivstation. Damit könne sie medizinische Komplikationen nicht selbständig bewältigen. Mangels Kooperationsvereinbarung mit einer Einrichtung, die eine Intensivstation betreibe, erfülle die A.________ AG auch die alternative Bewilligungsvoraussetzung nicht. Das Departement habe der A.________ AG die Betriebsbewilligung als Spital der Akutsomatik zu Recht nicht erteilt.

D.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Februar 2025 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 4. Dezember 2024. Es sei das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung als Spital der Akutsomatik mit sofortiger Wirkung gutzuheissen. Eventualiter sowie subeventualiter sei das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung als Spital der Akutsomatik für einzelne oder mehrere Fachbereiche gutzuheissen sowie die Bewilligung der stationären Unterbringung und Nachbetreuung von Patienten nach Eingriffen im Rahmen der bestehenden Bewilligung als ambulante ärztliche Einrichtung mit Tagesklinik zu erteilen. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.a. Sowohl die Vorinstanz als auch das Departement beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 31. März 2025, wobei sie an den gestellten Rechtsbegehren festhält. Am 9. Juli 2025 hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht die Änderung ihrer Rechtsvertretung mitgeteilt.

D.b. Am 30. September 2025 ersucht die Beschwerdeführerin um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum 31. Dezember 2025, um aussergerichtliche Gespräche zur Erledigung der Angelegenheit zu führen. Nach Eingang der Stellungnahme durch das Departement hat die Instruktionsrichterin das Verfahren befristet bis zum 31. Dezember 2025 sistiert. Die Verfahrensbeteiligten haben weder um eine Verlängerung der Sistierung ersucht noch mitgeteilt, dass sie sich aussergerichtlich geeinigt hätten.

Erwägungen:

1.

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch den angefochtenen Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4).

3.

Streitgegenstand der vorliegenden Angelegenheit ist die Erteilung einer Betriebsbewilligung als Spital der Akutsomatik zugunsten der Beschwerdeführerin.

3.1. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung sind im kantonalen Recht geregelt. Gemäss § 24 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014 (GG/TG; RB 810.1) benötigen unter anderem Einrichtungen der Akutsomatik eine Betriebsbewilligung. Die Verordnung des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 25. August 2015 über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens (VBEG/TG; RB 811.121; neu seit dem 1. Juli 2024: Gesundheitsberufeverordnung) in der vorliegend massgebenden und bis zum 30. Juni 2024 gültigen Fassung verankert in § 44 die allgemeinen Anforderungen für die Bewilligungserteilung (zum anwendbaren materiellen Recht siehe BGE 152 II 49 E. 4.1). Laut § 44 Abs. 2 VBEG/TG müssen Einrichtungen im Sinne von § 24 Abs. 1 Ziff. 1-4 GG/TG in der Lage sein, medizinische Komplikationen selbständig oder in einer vereinbarten Kooperation mit einem nachgelagerten Leistungserbringer zu bewältigen (zur seit dem 1. Juli 2024 in Kraft stehenden, gleichlautenden Regelung auf Gesetzesstufe siehe § 25a Abs. 2 GG/TG; vgl. auch E. 2 des angefochtenen Entscheids).

3.2. Zur Erfüllung der Anforderung von § 44 Abs. 2 VBEG/TG - d. h. der selbständigen Bewältigung medizinischer Komplikationen - verlangt die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin den Betrieb einer zertifizierten Intensivstation gemäss der Richtlinie vom 14. September 2022 für die Zertifizierung von Intensivstationen durch die Schweizerische Gesellschaft für Intensivmedizin. Sollte die Beschwerdeführerin keine Intensivstation selbständig betreiben, müsse sie alternativ eine Kooperationsvereinbarung mit einem nachgelagerten Leistungserbringer abschliessen, der über eine zertifizierte Intensivstation verfüge (vgl. E. 4-7 des angefochtenen Entscheids). Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder über eine zertifizierte Intensivstation verfügt noch eine Kooperationsvereinbarung mit einem nachgelagerten Leistungserbringer vorweisen kann (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).

4.

Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Ermittlung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.

4.1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, sich nicht ernsthaft um den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung bemüht zu haben. Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln ergebe sich, so die Beschwerdeführerin, dass sie sich intensiv, aber erfolglos für eine Kooperationspartnerschaft engagiert habe. Sie hätte den nachgelagerten Leistungserbringer hierfür auch angemessen entschädigt. Im Weiteren, so die Beschwerdeführerin, habe ihr die kantonale Behörde zugesichert, das Gesuch für die verschiedenen Fachbereiche differenziert anhand der Risiken des jeweiligen Fachbereichs zu beurteilen. Dieser Zusicherung sei das Departement in der Folge aber nicht nachgekommen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der behördlichen Auskunft offensichtlich unrichtig festgestellt.

4.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 II 337 E. 2.3; 142 I 135 E. 1.6). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 I 73 E. 2.2).

4.3. Die Beschwerdeführerin lässt bei ihrer Sachverhaltsrüge zu ihren Bemühungen für den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung ausser Acht, dass diese für den Ausgang des Verfahrens nicht massgebend sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Wie sich aus der bereits dargelegten Rechtslage (vgl. E. 3.1 hiervor) und auch aus den nachfolgenden Erwägungen noch ergibt (vgl. E. 5 hiernach), kann die Beschwerdeführerin die Bewilligungsvoraussetzung gemäss § 44 Abs. 2 VBEG/TG entweder mittels einer zertifizierten Intensivstation oder mit einer Kooperationsvereinbarung erfüllen. Die Darlegung von (erfolglosen) Bemühungen zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung sowie die Bereitschaft zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung sind keine Bewilligungsvoraussetzungen und in tatsächlicher Hinsicht daher nicht geeignet, deren Vorliegen darzutun. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt mit Blick auf die Bemühungen der Beschwerdeführerin zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mangels Relevanz für den Verfahrensausgang nicht offensichtlich unrichtig festgestellt.

4.4. Gleich verhält es sich mit der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zur behördlichen Auskunft. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht bloss in tatsächlicher Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe eine behördliche Auskunft offensichtlich unrichtig festgestellt. Demgegenüber rügt sie keine Verletzung des Vertrauensschutzes von Art. 9 BV . Es erschliesst sich nicht, inwiefern die Feststellung einer behördlichen Auskunft von Nutzen ist, wenn sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht auf das Vertrauen in diese Auskunft beruft. Es fehlt der Sachverhaltsrüge an einer konnexen, hinreichend begründeten Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, damit Erstere für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens überhaupt von Bedeutung sein könnte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesuch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin differenziert anhand der verschiedenen Fachbereiche beurteilt worden ist (vgl. E. 5.4.2 hiernach; E. 5.3 des angefochtenen Entscheids).

4.5. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt. Die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung erweist sich für das Bundesgericht als verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).

5.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV .

5.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Vorinstanz nehme eine grundrechtswidrige Anwendung des kantonalen Rechts vor. Es sei, so die Beschwerdeführerin, unbestritten, dass eine Bewilligungspflicht für Einrichtungen der Akutsomatik bestehe und sie für die Erteilung der Bewilligung gewisse Voraussetzungen erfüllen müsse. Allerdings verlange die Vorinstanz von ihr nicht nur, wie § 44 Abs. 2 VBEG/TG vorsehe, dass sie in der Lage sein müsse, medizinische Komplikationen selbständig zu bewältigen. Vielmehr müsse sie auch über eine Intensivstation verfügen. Die vorinstanzliche Anwendung, der zufolge eine Intensivstation für die selbständige Bewältigung von medizinischen Komplikationen erforderlich sei, könne der kantonalen Norm nicht entnommen werden, verletze die Wirtschaftsfreiheit und stelle eine qualifiziert falsche Ermessensausübung dar. Ausserdem sei es ihr trotz grossen Bemühungen nicht möglich, eine Kooperationsvereinbarung abzuschliessen.

5.2. Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs oder einer Tätigkeit stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist es jedoch zulässig (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV), die Erteilung einer Bewilligung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteile 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 8.2; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.4.1; 2C_119/2021 vom 1. Juni 2021 E. 6.2; 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 6.3).

5.2.1. In der vorliegenden Angelegenheit ist in rechtlicher Hinsicht zu Recht nicht die gesetzliche Grundlage als solche für den Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV) oder das öffentliche Interesse (öffentliche Gesundheit) am Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV) umstritten. Die Beschwerdeführerin kritisiert vielmehr eine grundrechtswidrige Anwendung der kantonalrechtlichen Bewilligungsvoraussetzung - namentlich eine qualifiziert falsche Ermessensausübung sowie eine Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei der Anwendung von § 44 Abs. 2 VBEG/TG (Art. 36 Abs. 3 BV; zu den qualifizierten Ermessensfehlern siehe BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 147 V 194 E. 6.3; zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz siehe BGE 148 II 475 E. 5; Urteil 2C_597/2024 vom 16. September 2025 E. 7.2.1, zur Publikation vorgesehen).

5.2.2. Die Vorinstanz zieht zur Konkretisierung des kantonalen Rechts eine Richtlinie sowie ein Konzept herbei - die Richtlinie vom 14. September 2022 für die Zertifizierung von Intensivstationen durch die Schweizerische Gesellschaft für Intensivmedizin (nachfolgend: Richtlinie IS) sowie das Spitalplanungs-Leistungsgruppenkonzept der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Dabei handelt es sich rechtsprechungsgemäss um Verwaltungsverordnungen, die für die Gerichte rechtlich unverbindlich sind. Von einer rechtmässigen Verwaltungsverordnung weicht das Bundesgericht selbst indes nicht ohne triftigen Grund ab, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (vgl. BGE 152 II 49 E. 7.4.1; 151 II 391 E. 4.5.1).

5.3. Die Vorinstanz erwägt, die Vorgabe von § 44 Abs. 2 VBEG/TG, wonach Einrichtungen der Akutsomatik in der Lage sein müssten, medizinische Komplikationen selbständig zu bewältigen, lasse einen Interpretationsspielraum der rechtsanwendenden Behörde zu (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids). Die Richtlinie IS sei ein anerkannter und breit abgestützter Minimalstandard. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Departement auf die Richtlinie IS zurückgreife und zur selbständigen Bewältigung von medizinischen Komplikationen von der Beschwerdeführerin eine zertifizierte Intensivstation verlange (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Entscheids). Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, dass gemäss dem Spitalplanungs-Leistungsgruppenkonzept für sämtliche von der Beschwerdeführerin um Bewilligung ersuchten Fachbereiche mindestens eine Überwachungsstation sowie eine Kooperationsvereinbarung mit einem Spitalstandort verlangt werde, der eine Intensivstation betreibe (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheids). Da die Beschwerdeführerin weder über eine Intensivstation verfüge noch eine Kooperationsvereinbarung vorweisen könne, fehle es an der Bewilligungsvoraussetzung von § 44 Abs. 2 VBEG/TG.

5.4. Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie müsse gemäss § 44 Abs. 2 VBEG/TG zwar in der Lage sein, medizinische Komplikationen selbständig zu bewältigen. Hierfür sei indes keine Intensivstation von Nöten. Die Beschwerdeführerin beanstandet überdies, dass die Anforderung einer Intensivstation unabhängig von der Art der Eingriffe respektive unbesehen der jeweiligen Fachbereiche verlangt werde. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass nicht jegliche medizinische Komplikation lebensbedrohlich sei und nicht jeder Fachbereich dieselben Risiken berge.

5.4.1. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beizug der Richtlinie IS sowie des Spitalplanungs-Leistungsgruppenkonzepts als Verwaltungsverordnungen durch das Departement bestätigt hat. Sowohl die Richtlinie IS als auch das Konzept weisen einen klaren sachlichen Bezug zur kantonalen Norm auf, die zu konkretisieren ist (vgl. E. 5.2.2 hiervor; vgl. auch E. 4.3 und E. 5.3 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin legt weder nachvollziehbar dar noch ist es offenkundig, weshalb die Richtlinie IS und das Konzept in der vorliegenden Angelegenheit nicht zur Konkretisierung beigezogen werden können. Zwar trägt die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Spitalplanungs-Leistungsgruppenkonzept vor, dass dieses nicht für Vertragsspitäler, sondern nur für Listenspitäler gelte. Damit tut die Beschwerdeführerin indes keine überzeugenden sachlichen Gründe dar, die dagegen sprächen, die Vorgaben des Konzepts zumindest analog heranzuziehen. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die Anwendung der Richtlinie IS oder des Konzepts vorliegend zu einer dem Einzelfall unangepassten Anwendung von § 44 Abs. 2 VBEG/TG führen würde.

5.4.2. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin zwar zutreffend geltend, dass die Vorgaben der Richtlinie IS nicht für alle erdenklichen medizinischen Komplikationen aufgestellt worden seien, sondern nur für Situationen, die für die Patientinnen und Patienten lebensbedrohlich seien. Damit zeigt die Beschwerdeführerin indes nicht auf, dass gerade die von ihr ausgeführten medizinischen Eingriffe nicht zu lebensbedrohlichen Komplikationen führen könnten, sodass eine (zertifizierte) Intensivstation von vornherein nicht notwendige wäre (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Vielmehr ergibt sich - unter Beizug des Spitalplanungs-Leistungsgruppenkonzepts - in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenermassen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass für sämtliche von der Beschwerdeführerin um Bewilligung ersuchten Fachbereiche, die nicht ohnehin eine Intensivstation erfordern (Neurochirurgie), mindestens eine Überwachungsstation sowie eine Kooperationsvereinbarung mit einem anderen Spitalstandort erforderlich ist, der über eine Intensivstation verfügt (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheids).

5.4.3. Vor diesem Hintergrund hält die Vorinstanz im Ergebnis für sämtliche Fachbereiche entweder den Betrieb einer eigenen zertifizierten Intensivstation oder alternativ das Vorliegen einer Kooperationsvereinbarung mit einem Spitalstandort, der seinerseits über eine Intensivstation verfügt, im Sinne der Bewilligungsvoraussetzung für notwendig. Die Vorinstanz verletzt kein Verfassungsrecht, wenn sie § 44 Abs. 2 VBEG/TG, wonach unter anderem die Einrichtungen der Akutsomatik in der Lage sein müssen, medizinische Komplikationen "selbständig" zu bewältigen, derart versteht, dass diese über eine zertifizierte Intensivstation verfügen müssen. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anbetracht der Vorgaben der Richtlinie IS und des Spitalplanungs-Leistungsgruppenkonzepts für sämtliche zur Bewilligung ersuchten Fachbereiche eine zertifizierte Intensivstation verlangt, soweit die Beschwerdeführerin beabsichtigt, allfällige medizinische Komplikationen "selbständig" zu bewältigen. Für eine differenzierte Handhabung abhängig von den jeweiligen Fachbereichen besteht vorliegend kein Raum. Entsprechend kann der Vorinstanz auch keine qualifiziert falsche - d. h. verfassungswidrige - Ermessensausübung vorgeworfen werden.

5.5. Zusammenfassend ergibt sich mit Blick auf sämtliche von der Beschwerdeführerin um Bewilligung ersuchten Fachbereiche, dass sie laut § 44 Abs. 2 VBEG/TG in der Lage sein muss, medizinische Komplikationen selbständig - d. h. auf einer selbst betriebenen zertifizierten Intensivstation - oder alternativ in einer vereinbarten Kooperation mit einem nachgelagerten Leistungserbringer zu bewältigen, der seinerseits eine Intensivstation betreibt. Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen über keine zertifizierte Intensivstation. Entsprechend hat sie die potenziellen medizinischen Komplikationen in einer vereinbarten Kooperation mit einem nachgelagerten Leistungserbringer zu bewältigen, der über eine Intensivstation verfügt. Die Beschwerdeführerin kann aber unbestrittenermassen auch keine entsprechende Kooperationsvereinbarung vorweisen, weswegen die Vorinstanz die Bewilligungsvoraussetzung von § 44 Abs. 2 VBEG/TG in verfassungskonformer Weise verneint hat.

5.6. Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen nicht zu hören, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, die Anforderungen von § 44 Abs. 2 VBEG/TG nicht alternativ, sondern neuerdings kumulativ zu verlangen. Diese Kritik trifft nicht zu: Entweder betreibt die Beschwerdeführerin selbst eine zertifizierte Intensivstation oder sie benötigt für sämtliche Fachbereiche eine Kooperationsvereinbarung mit einem nachgelagerten Leistungserbringer, der über eine Intensivstation verfügt. Vor diesem Hintergrund stossen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verhältnismässigkeit der Anforderungen ins Leere. Die Vorinstanz hat auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit geprüft, ob eine differenzierte Beurteilung der verschiedenen Fachbereiche sachgerecht wäre, dies aber wie soeben dargelegt, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu Recht verneint.

5.7. Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdeführerin angeführte erforderliche Kontrahierungszwang. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie könne die zweite alternative Bewilligungsvoraussetzung von § 44 Abs. 2 VBEG/TG - d. h. die Kooperationsvereinbarung mit einem nachgelagerten Leistungserbringer - lediglich erfüllen, wenn die Vorinstanz die möglichen Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss hoheitlich zwinge. Die Beschwerdeführerin lässt, wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwägt, ausser Acht, dass sie die Bewilligungsvoraussetzung von § 44 Abs. 2 VBEG/TG ohne Kooperationsvereinbarung erfüllen kann, indem sie selbst eine zertifizierte Intensivstation betreibt. Weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich oder unzumutbar sein soll, eine zertifizierte Intensivstation aufzubauen und zu betreiben, legt sie nicht hinreichend dar (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern ist ihr nicht zu folgen, wenn sie einen behördlich angeordneten Kontrahierungszwang für eine mildere Massnahme hält. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, welche zeitlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des nachgelagerten Leistungserbringens zu stellen wären.

5.8. Nach dem Dargelegten liegt keine Verletzung von Art. 27 BV vor. Die Vorinstanz hat die kantonalrechtliche Bewilligungsvoraussetzung von § 44 Abs. 2 VBEG/TG in einer verfassungskonformen Weise ausgelegt und angewendet. Der Beizug der Richtlinie IS und des Spitalplanungs-Leistungsgruppenkonzepts führt in der vorliegenden Angelegenheit unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu einer dem Einzelfall angepassten und gerecht werdenden Anwendung von § 44 Abs. 2 VBEG/TG.

6.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger