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2C 884/2014

Bundesgericht · 2015-12-07 · Deutsch CH
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Grundstückgewinnsteuer 2010 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 07.12.2015 2C 884/2014 (2C_884/2014) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 07.12.2015 2C 884/2014 (2C_884/2014) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 07.12.2015 2C 884/2014 (2C_884/2014)

Grundstückgewinnsteuer 2010 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_884/2014 Verfügung vom 7. Dezember 2015 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philip Funk, gegen Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt. Gegenstand Grundstückgewinnsteuer 2010, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 15. August 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG vom 29. September 2014 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 15. August 2014 betreffend Grundstückgewinnsteuer 2010, in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. November 2015, womit Rückzug der Beschwerde erklärt und darum ersucht wird, von der Erhebung von Gerichtskosten Umgang zu nehmen, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, dass kein Anlass zum vollständigen Erlass aber zur Erhebung von reduzierten Gerichtskosten besteht und diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Dezember 2015 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Feller