Kantons- und Gemeindesteuern 2007; Vermögenssteuer (Art. 66 StG/BE) | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 07.07.2015 2C 836/2014 (2C_836/2014) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 07.07.2015 2C 836/2014 (2C_836/2014) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 07.07.2015 2C 836/2014 (2C_836/2014)
Kantons- und Gemeindesteuern 2007; Vermögenssteuer (Art. 66 StG/BE) | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_836/2014 Urteil vom 7. Juli 2015 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Kocher. Verfahrensbeteiligte Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination, Beschwerdeführerin, gegen A.________. Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern 2007; Vermögenssteuer (Art. 66 StG /BE), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. August 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 12. September 2014 gegen den Entscheid 100.2013.24U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. August 2014 betreffend die "Vermögenssteuerbremse" gemäss Art. 66 StG /BE (Frage der Berücksichtigung negativer Vermögenserträge auf ausserkantonalen Grundstücken), in das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, worin diese erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen und dies damit begründet, dass Art. 66 StG /BE mit Wirkung ab 1. Januar 2016 teilrevidiert worden sei (Steuergesetzrevision 2016), in Erwägung, dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG), dass die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG), wobei bei Erledigung des Falls durch Abstanderklärung oder Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG), erkennt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Juli 2015 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Seiler Der Gerichtsschreiber: Kocher