opencaselaw.ch

2C_833/2012

Qualifikation als Sömmerungsfläche,

Bundesgericht · 2012-12-06 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_833/2012/FRA

Verfügung vom 6. Dezember 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Landwirtschaft Uri,

Regierungsrat des Kantons Uri.

Gegenstand

Qualifikation als Sömmerungsfläche,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 25. Juli 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 25./27. August 2012 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2012 betreffend Qualifikation einer Weidefläche als (nicht zu Direktzahlungen berechtigende) Sömmerungsfläche,

in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2012, womit er erklärt, er sehe nach den bisherigen Abklärungen eine geringe Chance, auf richterlicher Ebene Recht zu bekommen, und er könne sich ein Weiterziehen finanziell nicht leisten, weshalb er um Rückzug der Beschwerde ersucht,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,

dass die Gerichtskosten in geringfügiger Höhe (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG) und er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller