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2C_791/2017

Familiennachzug,

Bundesgericht · 2017-10-31 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

Dispositiv
  1. A.A.________,
  2. B.A.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch lic. iur Nesrin Ulu, mor-beratung, gegen
  3. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
  4. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. Gegenstand Familiennachzug, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Juli 2017 (VB.2017.00356). Nach Einsicht in das Urteil VB.2017.00356 des Vewaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2017 (betreffend Familiennachzug), in die von A.A.________ und B.A.________ hiegegen am 14. September 2017 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2017, worin sie erklären, dass sie ihre Beschwerde gegen das genannte Urteil zurückziehen, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist ( Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG ), dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 65 BGG ) den Beschwerdeführern, die ihre Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen haben, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen wären ( Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG ), es sich aber mit Blick auf ihr ebenfalls gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigt, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), verfügt der Präsident:
  5. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  7. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_791/2017

Verfügung vom 31. Oktober 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch lic. iur Nesrin Ulu, mor-beratung,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Juli 2017 (VB.2017.00356).

Nach Einsicht

in das Urteil VB.2017.00356 des Vewaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2017 (betreffend Familiennachzug),

in die von A.A.________ und B.A.________ hiegegen am 14. September 2017 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,

in die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2017, worin sie erklären, dass sie ihre Beschwerde gegen das genannte Urteil zurückziehen,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG),

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern, die ihre Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen haben, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen wären (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG), es sich aber mit Blick auf ihr ebenfalls gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigt, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein