Kantons- und Gemeindesteuern 2004 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 21.12.2009 2C 779/2009 (2C_779/2009) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 21.12.2009 2C 779/2009 (2C_779/2009) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 21.12.2009 2C 779/2009 (2C_779/2009)
Kantons- und Gemeindesteuern 2004 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_779/2009 Verfügung vom 21. Dezember 2009 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Steueramt des Kantons Aargau. Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern 2004, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 4. November 2009. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 24. November 2009 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. November 2009 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2004, in das Schreiben des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 27. November 2009, worin der Beschwerdeführer über Mängel seiner Rechtsschrift, die Möglichkeit der Beschwerdeverbesserung innert noch laufender Beschwerdefrist, die Voraussetzungen der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes sowie über die Kostenlosigkeit des Verfahrens bei einem allfälligen Beschwerderückzug informiert wurde, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2009, bei der Deutschen Post aufgegeben am 15. Dezember 2009, womit er seine Beschwerde vom 24. November 2009 zurückzieht, in Erwägung, dass das Verfahren zufolge Rückzugs gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass angesichts der entsprechenden Zusicherung im Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 27. November 2009 auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Dezember 2009 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Müller Feller