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2C_770/2018

MWSTG (Subj. Steuerpflicht; Osteopathie; Steuerperiode 2010),

Bundesgericht · 2018-11-09 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_770/2018

Verfügung vom 9. November 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Harun Can, SwissVAT AG,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.

Gegenstand

MWSTG

(Subj. Steuerpflicht; Osteopathie; Steuerperiode 2010),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. August 2018 (A-6224/2016).

Nach Einsicht

in die Beschwerde der Steuerpflichtigen vom 6. September 2018 (Poststempel: 7. September 2018), worin diese die Aufhebung des Entscheids A-6224/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2018 beantragte und um Sistierung des Verfahrens ersuchte,

in die Präsidialverfügung 2C_770/2018 vom 16. Oktober 2018, mit welcher das Gesuch um Sistierung des Verfahrens nach erfolgtem Schriftenwechsel abgewiesen wurde,

in das Schreiben der Steuerpflichtigen vom 5. November 2018 (Poststempel: 8. November 2018), worin diese den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt,

in Erwägung,

dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet ( Art. 32 Abs. 2 BGG ),

dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip der unterliegenden Partei auferlegt werden ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher