COVID-19-Epidemie | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg übermittelte dem Bundesgericht am 1. September 2020 zuständigkeitshalber eine Beschwerde vom 26. August 2020 gegen die Änderung der "Verordnung zur Änderung der Verordnung über kantonale Massnahmen in besonderer Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie". A.________ machte darin geltend, die vorgesehenen Massnahmen (Maskenpflicht in Geschäften und Supermärkten) seien derzeit unverhältnismässig, da die Gesundheit der Bevölkerung im Hinblick auf die aktuellen Zahlen nicht gefährdet sei; die Verordnung sei ausser Kraft zu setzen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg nahm am 6. Oktober 2020 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese abzuweisen. Am 7. Oktober 2020 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe.
E. 1.2 Nach Art. 32 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) entscheidet der Instruktionsrichter (hier der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung [vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ]) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG) : Der Beschwerdeführer, der seine Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, muss für die entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Es sind indessen keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- 2.1. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 2.2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 08.10.2020 2C 766/2020 (2C_766/2020) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 08.10.2020 2C 766/2020 (2C_766/2020) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 08.10.2020 2C 766/2020 (2C_766/2020)
COVID-19-Epidemie | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_766/2020 Verfügung vom 8. Oktober 2020 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Hugi Yar. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsrat des Kantons Freiburg. Gegenstand COVID-19-Epidemie, Beschwerde gegen die "Verordnung vom
25. August 2020 zur Änderung der Verordnung über kantonale Massnahmen in besonderer Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie". Erwägungen: 1. 1.1. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg übermittelte dem Bundesgericht am 1. September 2020 zuständigkeitshalber eine Beschwerde vom 26. August 2020 gegen die Änderung der "Verordnung zur Änderung der Verordnung über kantonale Massnahmen in besonderer Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie". A.________ machte darin geltend, die vorgesehenen Massnahmen (Maskenpflicht in Geschäften und Supermärkten) seien derzeit unverhältnismässig, da die Gesundheit der Bevölkerung im Hinblick auf die aktuellen Zahlen nicht gefährdet sei; die Verordnung sei ausser Kraft zu setzen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg nahm am 6. Oktober 2020 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese abzuweisen. Am 7. Oktober 2020 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe. 1.2. Nach Art. 32 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) entscheidet der Instruktionsrichter (hier der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung [vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ]) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG) : Der Beschwerdeführer, der seine Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, muss für die entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Es sind indessen keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. 2.1. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 2.2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Oktober 2020 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar