Zweckentfremdung/Rückforderung von Subventionen | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 02.11.2011 2C 738/2011 (2C_738/2011) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 02.11.2011 2C 738/2011 (2C_738/2011) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 02.11.2011 2C 738/2011 (2C_738/2011)
Zweckentfremdung/Rückforderung von Subventionen | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_738/2011 Verfügung vom 2. November 2011 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte Bezirksspital B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Helfenstein, Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat des Kantons Aargau. Gegenstand Zweckentfremdung/Rückforderung von Subventionen, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 6. Juli 2011. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2011 des Bezirksspitals B.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2011 betreffend Rückforderung von Subventionen, in das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2011, womit die Beschwerde vom 14. September 2011 nach aussergerichtlicher Einigung zwischen den Parteien zurückgezogen wird, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist, dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. November 2011 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Feller