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2C_737/2025

Einsetzung einer Prüfbeauftragten,

Bundesgericht · 2026-04-02 · Deutsch CH
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die B.________ AG bezweckt gemäss Handelsregister den Betrieb von elektronischen Börsen sowie börsenverbundenen Betrieben mit Teilnehmern aus der Schweiz und dem Ausland. Die A.________ AG fungiert als unabhängiges Regulierungs- und Überwachungsorgan für die B.________ AG und ist in diesem Rahmen für die Handelsüberwachung verantwortlich. Zwecks Aufdeckung der Verwendung von Insiderinformationen, Kurs- und Marktmanipulationen sowie anderer Gesetzes- und Reglementsverletzungen verwendet sie dazu die beiden Handelsüberwachungssysteme "Prometheus" und "Nasdaq Trade Surveillance System" ("SMARTS"). Zukünftig soll ausschliesslich "Prometheus" eingesetzt werden.

E. 1.2 Mit Verfügung vom 19. September 2025 setzte die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA die C.________ AG als Prüfbeauftragte ein (Dispositiv-Ziff. 1) und beauftragte sie, die Effektivität des von der A.________ AG genutzten Handelsüberwachungssystems "Prometheus" im Bereich des Insiderhandels und der Marktmanipulation zu überprüfen und einen entsprechenden Bericht zu erstellen (Dispositiv-Ziff. 2). Sie verband damit diverse Mitteilungs- und Informationspflichten (Dispositiv-Ziff. 3-5) und ermächtigte die Prüfbeauftragte, nach vorgängiger Zustimmung der FINMA Dritte beizuziehen (Dispositiv-Ziff. 7). Zudem behielt sie sich die Ausweisung oder Eingrenzung des Mandats (Dispositiv-Ziff. 6) sowie weitere Nachprüfungen vor (Dispositiv-Ziff. 8) und regelte die Vergütung der Prüfbeauftragen (Dispositiv-Ziff. 9 und 10). Die FINMA erklärte die Dispositiv-Ziff. 1-10 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 11).

Gegen diese Verfügung erhoben die A.________ AG und die B.________ AG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten als vorsorgliche Massnahmen, die aufschiebende Wirkung zunächst superprovisorisch und alsdann provisorisch wiederherzustellen.

Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

E. 1.3 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 erhoben die A.________ AG und die B.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragten dem Bundesgericht, es sei die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und der bei diesem hängigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als vorsorgliche Massnahme beantragten sie, der beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zunächst superprovisorisch zu erteilen und der FINMA sowie der C.________ AG jegliche Vollzugshandlungen zu untersagen. Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 reichten sie innert Beschwerdefrist eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.

Die FINMA erstattete am 12. Januar 2026 eine Stellungnahme und ersuchte um einen superprovisorischen Entscheid über die aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren. Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 ergänzte sie ihre Vernehmlassung.

Die Abteilungspräsidentin behandelte die von den Parteien gestellten superprovisorischen Anträge mit Verfügungen vom 24. Dezember 2025, 7. Januar 2026 und 13. Januar 2026. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wies sie zudem das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen bzw. Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren ab.

E. 1.4 Mit Eingabe vom 6. März 2026 erklären die Beschwerdeführerinnen den Rückzug der Beschwerde. Die FINMA beantragt in ihrer Stellungnahme betreffend Verfahrenserledigung, die Gerichtskosten vollumfänglich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme zum Beschwerderückzug.

E. 2.1 Das Verfahren ist infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Da die Zusammensetzung des Gerichts vor dem Rückzug bereits gebildet war, ergeht dieser Entscheid in der ordentlichen Dreierbesetzung (zur Zulässigkeit dieser Besetzung Urteil 1C_263/2022 vom 5. März 2024 E. 1.1). Gleichzeitig ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden ( Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG ; Verfügung 2C_713/2021 vom 11. November 2021 E. 3.1).

E. 2.2 Wird ein Fall durch Abstandserklärung erledigt, kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 2 BGG ). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich ein Verzicht auf Gerichtskosten nicht, da das Verfahren im Zeitpunkt der Rückzugserklärung bereits spruchreif war und der Referatsentwurf bereits im Spruchkörper zirkuliert hatte (vgl. Verfügungen 5A_939/2025 vom 9. März 2026 E. 2; 6B_40/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2). Zudem hatte das Bundesgericht bereits über die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden. Bei der Festlegung der Höhe der Gerichtskosten sind neben dem Streitwert auch der Umfang, die Schwierigkeit sowie die Art der Prozessführung ( Art. 65 Abs. 2 BGG ) und damit die in dieser Sache beantragten (superprovisorischen) vorsorglichen Massnahmen zu berücksichtigen.

E. 2.3 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Rückzug der Beschwerde gilt als Unterliegen (Urteile 8C_69/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 5.3; 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3.1). Somit sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 5 BGG ). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_737/2025

Verfügung vom 2. April 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiber Müller.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG,

2. B.________ AG,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Prof. Dr. Markus Schott und Dr. Pascal Hachem, Rechtsanwälte,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsetzung einer Prüfbeauftragten,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 18. Dezember 2025 (B-7590/2025).

Erwägungen:

1.

1.1. Die B.________ AG bezweckt gemäss Handelsregister den Betrieb von elektronischen Börsen sowie börsenverbundenen Betrieben mit Teilnehmern aus der Schweiz und dem Ausland. Die A.________ AG fungiert als unabhängiges Regulierungs- und Überwachungsorgan für die B.________ AG und ist in diesem Rahmen für die Handelsüberwachung verantwortlich. Zwecks Aufdeckung der Verwendung von Insiderinformationen, Kurs- und Marktmanipulationen sowie anderer Gesetzes- und Reglementsverletzungen verwendet sie dazu die beiden Handelsüberwachungssysteme "Prometheus" und "Nasdaq Trade Surveillance System" ("SMARTS"). Zukünftig soll ausschliesslich "Prometheus" eingesetzt werden.

1.2. Mit Verfügung vom 19. September 2025 setzte die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA die C.________ AG als Prüfbeauftragte ein (Dispositiv-Ziff. 1) und beauftragte sie, die Effektivität des von der A.________ AG genutzten Handelsüberwachungssystems "Prometheus" im Bereich des Insiderhandels und der Marktmanipulation zu überprüfen und einen entsprechenden Bericht zu erstellen (Dispositiv-Ziff. 2). Sie verband damit diverse Mitteilungs- und Informationspflichten (Dispositiv-Ziff. 3-5) und ermächtigte die Prüfbeauftragte, nach vorgängiger Zustimmung der FINMA Dritte beizuziehen (Dispositiv-Ziff. 7). Zudem behielt sie sich die Ausweisung oder Eingrenzung des Mandats (Dispositiv-Ziff. 6) sowie weitere Nachprüfungen vor (Dispositiv-Ziff. 8) und regelte die Vergütung der Prüfbeauftragen (Dispositiv-Ziff. 9 und 10). Die FINMA erklärte die Dispositiv-Ziff. 1-10 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 11).

Gegen diese Verfügung erhoben die A.________ AG und die B.________ AG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten als vorsorgliche Massnahmen, die aufschiebende Wirkung zunächst superprovisorisch und alsdann provisorisch wiederherzustellen.

Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

1.3. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 erhoben die A.________ AG und die B.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragten dem Bundesgericht, es sei die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und der bei diesem hängigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als vorsorgliche Massnahme beantragten sie, der beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zunächst superprovisorisch zu erteilen und der FINMA sowie der C.________ AG jegliche Vollzugshandlungen zu untersagen. Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 reichten sie innert Beschwerdefrist eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.

Die FINMA erstattete am 12. Januar 2026 eine Stellungnahme und ersuchte um einen superprovisorischen Entscheid über die aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren. Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 ergänzte sie ihre Vernehmlassung.

Die Abteilungspräsidentin behandelte die von den Parteien gestellten superprovisorischen Anträge mit Verfügungen vom 24. Dezember 2025, 7. Januar 2026 und 13. Januar 2026. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wies sie zudem das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen bzw. Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren ab.

1.4. Mit Eingabe vom 6. März 2026 erklären die Beschwerdeführerinnen den Rückzug der Beschwerde. Die FINMA beantragt in ihrer Stellungnahme betreffend Verfahrenserledigung, die Gerichtskosten vollumfänglich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme zum Beschwerderückzug.

2.

2.1. Das Verfahren ist infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Da die Zusammensetzung des Gerichts vor dem Rückzug bereits gebildet war, ergeht dieser Entscheid in der ordentlichen Dreierbesetzung (zur Zulässigkeit dieser Besetzung Urteil 1C_263/2022 vom 5. März 2024 E. 1.1). Gleichzeitig ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden ( Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG ; Verfügung 2C_713/2021 vom 11. November 2021 E. 3.1).

2.2. Wird ein Fall durch Abstandserklärung erledigt, kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 2 BGG ). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich ein Verzicht auf Gerichtskosten nicht, da das Verfahren im Zeitpunkt der Rückzugserklärung bereits spruchreif war und der Referatsentwurf bereits im Spruchkörper zirkuliert hatte (vgl. Verfügungen 5A_939/2025 vom 9. März 2026 E. 2; 6B_40/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2). Zudem hatte das Bundesgericht bereits über die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden. Bei der Festlegung der Höhe der Gerichtskosten sind neben dem Streitwert auch der Umfang, die Schwierigkeit sowie die Art der Prozessführung ( Art. 65 Abs. 2 BGG ) und damit die in dieser Sache beantragten (superprovisorischen) vorsorglichen Massnahmen zu berücksichtigen.

2.3. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Rückzug der Beschwerde gilt als Unterliegen (Urteile 8C_69/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 5.3; 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3.1). Somit sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 5 BGG ). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Müller