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2C_72/2022

Aufenthaltsbewilligung,

Bundesgericht · 2022-01-25 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_72/2022

Urteil vom 25. Januar 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2022

im Verfahren F-43/2022.

In Erwägung,

dass A.________ im Zusammenhang mit seiner Aufenthaltsbewilligung am 3. Januar 2022 an das Staatssekretariat für Migration (SEM) gelangt ist,

dass er eine Kopie seiner Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, welches ihm am 11. Januar 2022 mitteilte, dass soweit ersichtlich keine Verfügung des SEM vorliege und die Sache offenbar beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängig sei, weshalb das Verfahren F-43/2022 "als mittels Brief erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben" werde,

dass A.________ hiergegen am 19. Januar 2022 an das Bundesgericht gelangt ist,

dass die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen muss, inwiefern die Vorinstanz Rechte und Rechtsnormen verletzt haben soll (Art. 42 BGG [SR 173.110]; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer lediglich erklärt, dass er mit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts "nicht einverstanden" sei, weshalb auf seine Eingabe im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass unter diesen Umständen dahin gestellt bleiben kann, ob die anderen Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären,

dass es sich rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar