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2C_725/2025

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,

Bundesgericht · 2026-01-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. 1980) reiste am 20. Dezember 2024 in die Schweiz ein und meldete sich in der Gemeinde U.________ im Kanton Basel-Landschaft an. Er lebte bereits zwischen April 2014 und Dezember 2016 in V.________ im Kanton Basel-Landschaft, bevor er die Schweiz verliess. Mit Verfügung vom 11. April 2025 verweigerte ihm das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 19. August 2025 ab.

E. 1.2 Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, eine gegen den Beschluss des Regierungsrats erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.

E. 1.3 Mit elektronischer Eingabe vom 17. Dezember 2025 reicht A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2025 beim Bundesgericht ein. Er beantragt unter anderem ein "nach Möglichkeit internationales Zeugenschutzprogramm", um ihn vor "rechtswidriger Verfolgung durch deutsche und Schweizer Behörden zu schützen" sowie die Anordnung eines medizinischen Gutachtens, namentlich aus dem Bereich Infektiologie. Weiter fordert er von der Schweiz eine Entschädigung von Fr. 100'000'000.-- aufgrund von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Prozessual ersucht er um Einsicht in Akten verschiedener Behörden sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Am 20. Dezember 2025 und am 5. Januar 2026 reichte A.________ eine Beschwerdeergänzung sowie weitere Unterlagen elektronisch ein. Mit zwei weiteren elektronischen Eingaben vom 19. Januar 2026 beantragt er, es sei der Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung, vorab superprovisorisch, aufschiebende Wirkung zu erteilen. Keine der eingereichten Eingaben wurde mit einer gültigen elektronischen Unterschrift versehen. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

E. 2 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde elektronisch eingereicht. Weder die erste Beschwerdeschrift noch die nachträglich eingereichten Eingaben wurden mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift i.S.v. Art. 42 Abs. 4 BGG versehen. Auf eine Rückweisung zur Behebung des Mangels ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) wird indessen aufgrund des Verfahrensausgangs verzichtet.

E. 3.1 Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3 ; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

E. 3.2 Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 150 I 39 , nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).

E. 3.3 Streitgegenstand ist die Frage, ob die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer rechtmässig sei. Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung infolge angeblicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm beantragt, gehen seine Rechtsbegehren am Streitgegenstand vorbei, sodass darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Im Übrigen sind keine auf den Streitgegenstand bezogenen Rechtsbegehren ersichtlich. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2025 an, dass er "auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Verfolgungssituation verzichte", sodass bereits fraglich ist, inwiefern er ein Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde hat ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Die Frage kann indessen offenbleiben, da auf die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.

E. 3.4 Die Vorinstanz hat zunächst geprüft, ob der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA (SR 0.142.112.681) habe. In diesem Zusammenhang hat sie insbesondere erwogen, dass dem Beschwerdeführer keine Arbeitnehmereigenschaft zukomme, sodass er aus Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA keine Aufenthaltsrechte ableiten könne. Da er seit seiner (erneuten) Einreise nie einen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus aufgewiesen habe, komme in seinem Fall kein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA infrage. Zudem erfülle er die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht, sodass ein Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit ebenfalls ausser Betracht falle. Sodann hat das Kantonsgericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keine Aufenthaltsrechte ableiten könne, da er sich seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz aufhalte, keine besondere Integration aufweise und keine Familienangehörigen in der Schweiz habe.

E. 3.5 Die Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht lassen jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung seines Rechtsmittels geführt haben, vermissen. Stattdessen führt er im Wesentlichen aus, dass er Opfer systematischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Deutschland und in der Schweiz (gewesen) sei. So habe er sich anlässlich eines Besuchs in einer deutschen Klinik mit einem gefährlichen Erreger infiziert. Die Ärzte sowie die Behörden, darunter auch das SEM, würden versuchen, dieses angebliche Verbrechen zu verdunkeln. Zudem sei ihm die notwendige medizinische Versorgung verwehrt worden und er werde von verschiedenen Behörden verfolgt. In diesem Zusammenhang erwähnt er auch diverse Strafverfahren, die derzeit in Deutschland laufen würden. Schliesslich erhebt er Korruptionsvorwürfe gegen verschiedene deutsche und schweizerische Behörden sowie gegen Ärzte und Kliniken. Damit tut der Beschwerdeführer nicht ansatzweise, geschweige denn rechtsgenügend ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) dar, dass die Vorinstanz Recht verletzt habe, indem sie erwogen hat, dass er keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe.

E. 4.1 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit werden die Gesuche um (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Akteneinsicht, soweit sich Letzteres überhaupt auf das vorliegende Verfahren beziehen sollte, gegenstandslos.

E. 4.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann ( Art. 64 Abs. 3 BGG ). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_725/2025

Urteil vom 21. Januar 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht

des Kantons Basel-Landschaft,

Schlossstrasse 1, Postfach, 4133 Pratteln 1,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gegenstand

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und

Verwaltungsrecht, vom 10. Dezember 2025 (810 25 226).

Erwägungen:

1.

1.1. Der deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. 1980) reiste am 20. Dezember 2024 in die Schweiz ein und meldete sich in der Gemeinde U.________ im Kanton Basel-Landschaft an. Er lebte bereits zwischen April 2014 und Dezember 2016 in V.________ im Kanton Basel-Landschaft, bevor er die Schweiz verliess.

Mit Verfügung vom 11. April 2025 verweigerte ihm das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 19. August 2025 ab.

1.2. Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, eine gegen den Beschluss des Regierungsrats erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.

1.3. Mit elektronischer Eingabe vom 17. Dezember 2025 reicht A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2025 beim Bundesgericht ein. Er beantragt unter anderem ein "nach Möglichkeit internationales Zeugenschutzprogramm", um ihn vor "rechtswidriger Verfolgung durch deutsche und Schweizer Behörden zu schützen" sowie die Anordnung eines medizinischen Gutachtens, namentlich aus dem Bereich Infektiologie. Weiter fordert er von der Schweiz eine Entschädigung von Fr. 100'000'000.-- aufgrund von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Prozessual ersucht er um Einsicht in Akten verschiedener Behörden sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Am 20. Dezember 2025 und am 5. Januar 2026 reichte A.________ eine Beschwerdeergänzung sowie weitere Unterlagen elektronisch ein. Mit zwei weiteren elektronischen Eingaben vom 19. Januar 2026 beantragt er, es sei der Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung, vorab superprovisorisch, aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Keine der eingereichten Eingaben wurde mit einer gültigen elektronischen Unterschrift versehen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde elektronisch eingereicht. Weder die erste Beschwerdeschrift noch die nachträglich eingereichten Eingaben wurden mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift i.S.v. Art. 42 Abs. 4 BGG versehen. Auf eine Rückweisung zur Behebung des Mangels ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) wird indessen aufgrund des Verfahrensausgangs verzichtet.

3.

3.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3 ; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

3.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 150 I 39 , nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).

3.3. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer rechtmässig sei. Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung infolge angeblicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm beantragt, gehen seine Rechtsbegehren am Streitgegenstand vorbei, sodass darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist.

Im Übrigen sind keine auf den Streitgegenstand bezogenen Rechtsbegehren ersichtlich. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2025 an, dass er "auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Verfolgungssituation verzichte", sodass bereits fraglich ist, inwiefern er ein Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde hat ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Die Frage kann indessen offenbleiben, da auf die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.

3.4. Die Vorinstanz hat zunächst geprüft, ob der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA (SR 0.142.112.681) habe. In diesem Zusammenhang hat sie insbesondere erwogen, dass dem Beschwerdeführer keine Arbeitnehmereigenschaft zukomme, sodass er aus Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA keine Aufenthaltsrechte ableiten könne. Da er seit seiner (erneuten) Einreise nie einen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus aufgewiesen habe, komme in seinem Fall kein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA infrage. Zudem erfülle er die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht, sodass ein Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit ebenfalls ausser Betracht falle. Sodann hat das Kantonsgericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keine Aufenthaltsrechte ableiten könne, da er sich seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz aufhalte, keine besondere Integration aufweise und keine Familienangehörigen in der Schweiz habe.

3.5. Die Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht lassen jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung seines Rechtsmittels geführt haben, vermissen. Stattdessen führt er im Wesentlichen aus, dass er Opfer systematischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Deutschland und in der Schweiz (gewesen) sei. So habe er sich anlässlich eines Besuchs in einer deutschen Klinik mit einem gefährlichen Erreger infiziert. Die Ärzte sowie die Behörden, darunter auch das SEM, würden versuchen, dieses angebliche Verbrechen zu verdunkeln. Zudem sei ihm die notwendige medizinische Versorgung verwehrt worden und er werde von verschiedenen Behörden verfolgt. In diesem Zusammenhang erwähnt er auch diverse Strafverfahren, die derzeit in Deutschland laufen würden. Schliesslich erhebt er Korruptionsvorwürfe gegen verschiedene deutsche und schweizerische Behörden sowie gegen Ärzte und Kliniken.

Damit tut der Beschwerdeführer nicht ansatzweise, geschweige denn rechtsgenügend ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) dar, dass die Vorinstanz Recht verletzt habe, indem sie erwogen hat, dass er keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe.

4.

4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit werden die Gesuche um (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Akteneinsicht, soweit sich Letzteres überhaupt auf das vorliegende Verfahren beziehen sollte, gegenstandslos.

4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann ( Art. 64 Abs. 3 BGG ). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov