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2C 716/2009

Bundesgericht · 2010-08-17 · Deutsch CH
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Aufenthaltsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 17.08.2010 2C 716/2009 (2C_716/2009) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 17.08.2010 2C 716/2009 (2C_716/2009) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 17.08.2010 2C 716/2009 (2C_716/2009)

Aufenthaltsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_716/2009 Verfügung vom 17. August 2010 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Aargau. Gegenstand Aufenthaltsbewilligung, Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. September 2009. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. September 2009 betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, in die Verfügung vom 24. November 2009, womit das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Migrationsamts des Kantons Aargau über das von der neuen, hier niedergelassenen Ehefrau des Beschwerdeführers gestellte Gesuch um Familiennachzug sistiert wurde, in die Mitteilung des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 16. August 2010, wonach dem Familiennachzugsgesuch am 16. Juli 2010 entsprochen worden ist, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer nunmehr über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb er kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde mehr hat bzw. diese letztlich gegenstandslos geworden ist, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Behandlung der Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses rechtfertigen würden (vgl. zu den diesbezüglich restriktiven Bedingungen BGE 128 II 34 E. 1b S. 36; 126 I 250 E. 1b S. 252; 125 I 394 E. 4 S. 396 ff. je mit Hinweisen), dass mithin das Verfahren mit Verfügung des Abteilungspräsidenten erledigt erklärt und abgeschrieben werden kann (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG sowie Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. August 2010 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zünd Feller