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2C_699/2025

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, Härtefallgesuch,

Bundesgericht · 2026-05-26 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.a. Der bangladeschische Staatsangehörige A.________ (geboren 1977) reiste im Oktober 2010 von Italien her in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Im Juli 2011 verfügte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]), dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz weggewiesen werde sowie die Schweiz bis am 21. September 2011 zu verlassen habe. Auf eine von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. September 2011 nicht ein.

A.b. Im Dezember 2011 teilte A.________ dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit, dass er nicht bereit sei, zu kooperieren und die Schweiz zu verlassen. Auch weigerte er sich, die für die Papierbeschaffung notwendigen Formulare auszufüllen.

A.c. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 29. November 2012 wurde A.________ wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 100.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen, verurteilt. Am 12. September 2017 verurteilte ihn das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten.

A.d. Im Februar 2019 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung einer asylrechtlichen Härtefallbewilligung, auf welches das Migrationsamt des Kantons St. Gallen im Juni 2019 nicht eintrat.

B.

Am 8. April 2022 ersuchte A.________ erneut um eine asylrechtliche Härtefallbewilligung. Im Januar 2023 teilte das SEM dem kantonalen Migrationsamt mit, dass die Botschaft von Bangladesch A.________ habe identifizieren und ihm Ersatzreisedokumente habe ausstellen können. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 8. April 2022 ab. Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) mit Entscheid vom 29. Juli 2025 ab. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.________ gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements erhobene Beschwerde ab, soweit es diese nicht abschrieb.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2025 sei aufzuheben und das Sicherheits- und Justizdepartement anzuweisen, ihm gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, das Sicherheits- und Justizdepartement sei anzuweisen, während des bundesgerichtlichen Verfahrens ihm gegenüber von Wegweisungsvollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht, das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Migrationsamt beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer gestattet, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Bewilligungsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; Urteil 2C_173/2025 vom 4. September 2025 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer, der sich seit rund 15 Jahren unrechtmässig in der Schweiz aufhält, beruft sich auf einen aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

E. 1.2.1 Die EMRK verschafft grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 149 I 66 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2). Mit Blick auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verbürgte Recht auf Achtung des Privatlebens kann allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (grundlegend BGE 144 I 266 E. 3.9; vgl. auch BGE 149 I 72 E. 2.1.2; Urteil 2C_270/2025 vom 15. April 2026 E. 4.1). Diese Praxis bezieht sich auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber auf solche, in denen - wie vorliegend - die erstmalige Begründung eines Aufenthaltsrechts nach einem illegalen Aufenthalt zur Diskussion steht (BGE 149 I 72 E. 2.1.3; 149 I 66 E. 4.6; Urteil 2C_270/2025 vom 15. April 2026 E. 4.1). In Situationen, in denen sich die ausländische Person nicht auf einen rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz stützen kann, hängt ein allfälliges aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleitetes Aufenthaltsrecht davon ab, ob sich die betroffene ausländische Person auf eine besonders ausgeprägte Integration ("intégration particulièrement réussie") berufen kann (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; Urteile 2C_270/2025 vom 15. April 2026 E. 4.1; 2C_541/2024 vom 4. September 2025 E. 3.2). Dies erfordert besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen sozialer oder beruflicher Natur bzw. eine besondere Verwurzelung ("enracinement particulier") in den hiesigen Verhältnissen (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_270/2025 vom 15. April 2026 E. 4.1).

E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf seine Integrationsbemühungen zusammengefasst vor, dass er seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz lebe, hier über enge familiäre Bindungen verfüge, Deutsch auf dem Niveau B2 spreche, straf- und schuldenfrei sowie Mitglied in hiesigen Vereinen sei, keine Sozialhilfe beziehe und in den letzten Jahren damit begonnen habe, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Von seiner überdurchschnittlich guten sozialen Integration und seinem besonders ausgeprägten Integrationswillen zeugten insbesondere seine beeindruckend guten Sprachkenntnisse, die langjährige Betreuung seiner schwerbehinderten Nichte und seine zahlreichen ausserfamiliären Beziehungen. Die Erfüllung sämtlicher Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG sei offenkundig, weshalb die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz, die seine neue Heimat geworden sei, den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiere.

E. 1.2.3 Ob es dem Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen gelingt, in vertretbarer Weise darzutun, dass ihm gestützt auf Art. 8 EMRK potenziell ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt, kann angesichts des Nachstehenden (E. 4) offenbleiben (vgl. Urteil 2C_270/2025 vom 15. April 2026 E. 1.2). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) wären jedenfalls erfüllt.

E. 2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die gerügten Rechtsverletzungen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen oder auf Rüge hin möglich, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich: willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).

E. 3 Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht verneinte, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukomme.

E. 3.1 Das kantonale Gericht verneinte das Vorliegen des besagten Anspruchs mit der Begründung, dass sich der alleinstehende und kinderlose Beschwerdeführer zum einen nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen könne (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils); zum anderen sei seine Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht derart ausgeprägt, dass ihm das Recht auf Achtung des Privatlebens ausnahmsweise einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräume (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Gründe, um auf die bereits im Juli 2011 rechtskräftig verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers zurückzukommen, seien nicht zu erkennen (vgl. E. 4.8 des angefochtenen Urteils).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet sich vorab gegen die vorinstanzliche Würdigung seiner Integrationsleistung. Er bringt vor, diese sei klar überdurchschnittlich, weshalb seine Anwesenheit in der Schweiz durch das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens geschützt sei (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Sodann vermöge das öffentliche Interesse an der Beendigung seines - wiewohl unrechtmässigen - Aufenthalts sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht (mehr) zu überwiegen.

E. 4 Ausgehend von den Rügen des Beschwerdeführers ist zu prüfen, ob er sich auf Art. 8 EMRK berufen kann.

E. 4.1 Vorab ist klarzustellen, dass der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nicht eröffnet ist. Der Beschwerdeführer ist kinderlos und alleinstehend. Die Beziehung zu seiner gesundheitlich beeinträchtigten Nichte begründet nach den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Feststellungen der Vorinstanz kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Ein solches wäre aber vorausgesetzt, damit sich der Beschwerdeführer im Verhältnis zu seiner Nichte auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann (Urteile 2C_687/2025 vom 26. März 2026 E. 6.1; 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1; 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1).

E. 4.2 Zu klären ist somit, ob sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Privatleben berufen kann, was eine besonders ausgeprägte Inte-gration voraussetzt (vgl. E. 1.2.1 hiervor).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist nach der Abweisung seines Asylgesuchs seiner Pflicht, die Schweiz zu verlassen, bis heute nicht nachgekommen. Entsprechend hat er sich nie legal in der Schweiz aufgehalten; selbst die Anwesenheit während des Asylverfahrens könnte bei der Bestimmung der Aufenthaltsdauer nicht als rechtmässige Anwesenheit angerechnet werden (BGE 149 I 72 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann keine Rechte daraus ableiten, dass er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung und an den rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid gehalten hat (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil 2C_270/2025 vom 15. April 2026 E. 4.2).

E. 4.2.2 Dass der Beschwerdeführer (abgesehen von seinen Verurteilungen in den Jahren 2012 und 2017 wegen Missachtung des Ausländergesetzes bzw. wegen rechtswidrigen Aufenthalts) in der Schweiz weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten ist, keine Sozialhilfe bezieht und über ein familiäres und ausserfamiliäres soziales Netzwerk verfügt, spricht zwar für eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse, vermag praxisgemäss aber keine überdurchschnittliche Integration zu begründen (vgl. Urteile 2C_541/2024 vom 4. September 2025 E. 3.4; 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.4.2 und 4.4.3; 2C_233/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.5; 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.2.3 i.V.m. E. 1.2.2; 2C_464/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 1.4.2). Die sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers bestehen, wie er selber einräumt, in erster Linie zu seinen hier lebenden Familienangehörigen und insbesondere zu seiner Nichte, während Hinweise auf vertiefte Bindungen im ausserfamiliären Bereich - nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) - fehlen. Dass der Beschwerdeführer Freundschaften geknüpft hat und über seine Vereinsmitgliedschaften am gesellschaftlichen Leben teilnimmt, ist angesichts der Dauer seines (illegalen) Aufenthalts nichts Aussergewöhnliches und nach der Rechtsprechung nicht entscheidend (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6 mit Hinweisen). Auch aus der gelungenen sprachlichen Integration des Beschwerdeführers kann nicht auf eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz geschlossen werden (vgl. Urteil 2C_233/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.5 i.V.m. E. 3.4). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinweist, dass er regelmässig seine behinderte Nichte betreue, und sich in diesem Kontext auf das Urteil 2C_565/2023 (E. 3.2) beruft, ist schliesslich zu entgegnen, dass die enge Beziehung zur Nichte (und weiteren Familienmitgliedern) im Rahmen einer allfälligen Interessenabwägung zu berücksichtigen wäre; hinsichtlich der Frage nach dem Ausmass seiner Integration kann der Beschwerdeführer daraus indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil 2C_233/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.5).

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz verneint hat, dass die Integration des Beschwerdeführers derart ausgeprägt sei, dass er sich - trotz der Unrechtmässigkeit seines Aufenthalts - auf das Recht auf Achtung des Privatlebens berufen könne. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass Art. 8 EMRK dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschafft, ist entgegen dessen Vorbringen konventionskonform. Da der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet ist, braucht auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz einen unverhältnismässigen Eingriff in sein Recht auf Privatleben darstelle, nicht eingegangen zu werden.

E. 5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Das Rechtsmittel kann angesichts der sprachlichen und sozialen Integration des bedürftigen Beschwerdeführers nicht als geradezu aussichtslos qualifiziert werden, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Mithin ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 2.3. Rechtsanwalt Peter Bolzli wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_699/2025

Urteil vom 26. Mai 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiber Kaufmann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,

Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, Härtefallgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung II, vom 31. Oktober 2025 (B 2025/159).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der bangladeschische Staatsangehörige A.________ (geboren 1977) reiste im Oktober 2010 von Italien her in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Im Juli 2011 verfügte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]), dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz weggewiesen werde sowie die Schweiz bis am 21. September 2011 zu verlassen habe. Auf eine von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. September 2011 nicht ein.

A.b. Im Dezember 2011 teilte A.________ dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit, dass er nicht bereit sei, zu kooperieren und die Schweiz zu verlassen. Auch weigerte er sich, die für die Papierbeschaffung notwendigen Formulare auszufüllen.

A.c. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 29. November 2012 wurde A.________ wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 100.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen, verurteilt. Am 12. September 2017 verurteilte ihn das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten.

A.d. Im Februar 2019 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung einer asylrechtlichen Härtefallbewilligung, auf welches das Migrationsamt des Kantons St. Gallen im Juni 2019 nicht eintrat.

B.

Am 8. April 2022 ersuchte A.________ erneut um eine asylrechtliche Härtefallbewilligung. Im Januar 2023 teilte das SEM dem kantonalen Migrationsamt mit, dass die Botschaft von Bangladesch A.________ habe identifizieren und ihm Ersatzreisedokumente habe ausstellen können. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 8. April 2022 ab. Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) mit Entscheid vom 29. Juli 2025 ab. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.________ gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements erhobene Beschwerde ab, soweit es diese nicht abschrieb.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2025 sei aufzuheben und das Sicherheits- und Justizdepartement anzuweisen, ihm gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, das Sicherheits- und Justizdepartement sei anzuweisen, während des bundesgerichtlichen Verfahrens ihm gegenüber von Wegweisungsvollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht, das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Migrationsamt beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer gestattet, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Bewilligungsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; Urteil 2C_173/2025 vom 4. September 2025 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer, der sich seit rund 15 Jahren unrechtmässig in der Schweiz aufhält, beruft sich auf einen aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

1.2.1. Die EMRK verschafft grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 149 I 66 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2). Mit Blick auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verbürgte Recht auf Achtung des Privatlebens kann allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (grundlegend BGE 144 I 266 E. 3.9; vgl. auch BGE 149 I 72 E. 2.1.2; Urteil 2C_270/2025 vom 15. April 2026 E. 4.1). Diese Praxis bezieht sich auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber auf solche, in denen - wie vorliegend - die erstmalige Begründung eines Aufenthaltsrechts nach einem illegalen Aufenthalt zur Diskussion steht (BGE 149 I 72 E. 2.1.3; 149 I 66 E. 4.6; Urteil 2C_270/2025 vom 15. April 2026 E. 4.1). In Situationen, in denen sich die ausländische Person nicht auf einen rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz stützen kann, hängt ein allfälliges aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleitetes Aufenthaltsrecht davon ab, ob sich die betroffene ausländische Person auf eine besonders ausgeprägte Integration ("intégration particulièrement réussie") berufen kann (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; Urteile 2C_270/2025 vom 15. April 2026 E. 4.1; 2C_541/2024 vom 4. September 2025 E. 3.2). Dies erfordert besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen sozialer oder beruflicher Natur bzw. eine besondere Verwurzelung ("enracinement particulier") in den hiesigen Verhältnissen (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_270/2025 vom 15. April 2026 E. 4.1).

1.2.2. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf seine Integrationsbemühungen zusammengefasst vor, dass er seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz lebe, hier über enge familiäre Bindungen verfüge, Deutsch auf dem Niveau B2 spreche, straf- und schuldenfrei sowie Mitglied in hiesigen Vereinen sei, keine Sozialhilfe beziehe und in den letzten Jahren damit begonnen habe, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Von seiner überdurchschnittlich guten sozialen Integration und seinem besonders ausgeprägten Integrationswillen zeugten insbesondere seine beeindruckend guten Sprachkenntnisse, die langjährige Betreuung seiner schwerbehinderten Nichte und seine zahlreichen ausserfamiliären Beziehungen. Die Erfüllung sämtlicher Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG sei offenkundig, weshalb die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz, die seine neue Heimat geworden sei, den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiere.

1.2.3. Ob es dem Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen gelingt, in vertretbarer Weise darzutun, dass ihm gestützt auf Art. 8 EMRK potenziell ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt, kann angesichts des Nachstehenden (E. 4) offenbleiben (vgl. Urteil 2C_270/2025 vom 15. April 2026 E. 1.2). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) wären jedenfalls erfüllt.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die gerügten Rechtsverletzungen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen oder auf Rüge hin möglich, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich: willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).

3.

Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht verneinte, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukomme.

3.1. Das kantonale Gericht verneinte das Vorliegen des besagten Anspruchs mit der Begründung, dass sich der alleinstehende und kinderlose Beschwerdeführer zum einen nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen könne (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils); zum anderen sei seine Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht derart ausgeprägt, dass ihm das Recht auf Achtung des Privatlebens ausnahmsweise einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräume (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Gründe, um auf die bereits im Juli 2011 rechtskräftig verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers zurückzukommen, seien nicht zu erkennen (vgl. E. 4.8 des angefochtenen Urteils).

3.2. Der Beschwerdeführer wendet sich vorab gegen die vorinstanzliche Würdigung seiner Integrationsleistung. Er bringt vor, diese sei klar überdurchschnittlich, weshalb seine Anwesenheit in der Schweiz durch das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens geschützt sei (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Sodann vermöge das öffentliche Interesse an der Beendigung seines - wiewohl unrechtmässigen - Aufenthalts sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht (mehr) zu überwiegen.

4.

Ausgehend von den Rügen des Beschwerdeführers ist zu prüfen, ob er sich auf Art. 8 EMRK berufen kann.

4.1. Vorab ist klarzustellen, dass der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nicht eröffnet ist. Der Beschwerdeführer ist kinderlos und alleinstehend. Die Beziehung zu seiner gesundheitlich beeinträchtigten Nichte begründet nach den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Feststellungen der Vorinstanz kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Ein solches wäre aber vorausgesetzt, damit sich der Beschwerdeführer im Verhältnis zu seiner Nichte auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann (Urteile 2C_687/2025 vom 26. März 2026 E. 6.1; 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1; 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1).

4.2. Zu klären ist somit, ob sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Privatleben berufen kann, was eine besonders ausgeprägte Inte-gration voraussetzt (vgl. E. 1.2.1 hiervor).

4.2.1. Der Beschwerdeführer ist nach der Abweisung seines Asylgesuchs seiner Pflicht, die Schweiz zu verlassen, bis heute nicht nachgekommen. Entsprechend hat er sich nie legal in der Schweiz aufgehalten; selbst die Anwesenheit während des Asylverfahrens könnte bei der Bestimmung der Aufenthaltsdauer nicht als rechtmässige Anwesenheit angerechnet werden (BGE 149 I 72 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann keine Rechte daraus ableiten, dass er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung und an den rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid gehalten hat (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil 2C_270/2025 vom 15. April 2026 E. 4.2).

4.2.2. Dass der Beschwerdeführer (abgesehen von seinen Verurteilungen in den Jahren 2012 und 2017 wegen Missachtung des Ausländergesetzes bzw. wegen rechtswidrigen Aufenthalts) in der Schweiz weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten ist, keine Sozialhilfe bezieht und über ein familiäres und ausserfamiliäres soziales Netzwerk verfügt, spricht zwar für eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse, vermag praxisgemäss aber keine überdurchschnittliche Integration zu begründen (vgl. Urteile 2C_541/2024 vom 4. September 2025 E. 3.4; 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.4.2 und 4.4.3; 2C_233/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.5; 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.2.3 i.V.m. E. 1.2.2; 2C_464/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 1.4.2). Die sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers bestehen, wie er selber einräumt, in erster Linie zu seinen hier lebenden Familienangehörigen und insbesondere zu seiner Nichte, während Hinweise auf vertiefte Bindungen im ausserfamiliären Bereich - nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) - fehlen. Dass der Beschwerdeführer Freundschaften geknüpft hat und über seine Vereinsmitgliedschaften am gesellschaftlichen Leben teilnimmt, ist angesichts der Dauer seines (illegalen) Aufenthalts nichts Aussergewöhnliches und nach der Rechtsprechung nicht entscheidend (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6 mit Hinweisen). Auch aus der gelungenen sprachlichen Integration des Beschwerdeführers kann nicht auf eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz geschlossen werden (vgl. Urteil 2C_233/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.5 i.V.m. E. 3.4). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinweist, dass er regelmässig seine behinderte Nichte betreue, und sich in diesem Kontext auf das Urteil 2C_565/2023 (E. 3.2) beruft, ist schliesslich zu entgegnen, dass die enge Beziehung zur Nichte (und weiteren Familienmitgliedern) im Rahmen einer allfälligen Interessenabwägung zu berücksichtigen wäre; hinsichtlich der Frage nach dem Ausmass seiner Integration kann der Beschwerdeführer daraus indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil 2C_233/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.5).

4.3. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz verneint hat, dass die Integration des Beschwerdeführers derart ausgeprägt sei, dass er sich - trotz der Unrechtmässigkeit seines Aufenthalts - auf das Recht auf Achtung des Privatlebens berufen könne. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass Art. 8 EMRK dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschafft, ist entgegen dessen Vorbringen konventionskonform. Da der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet ist, braucht auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz einen unverhältnismässigen Eingriff in sein Recht auf Privatleben darstelle, nicht eingegangen zu werden.

5.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Das Rechtsmittel kann angesichts der sprachlichen und sozialen Integration des bedürftigen Beschwerdeführers nicht als geradezu aussichtslos qualifiziert werden, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Mithin ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

2.3. Rechtsanwalt Peter Bolzli wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann