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2C_693/2016

Aufenthaltsbewilligung,

Bundesgericht · 2016-12-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_693/2016

Verfügung vom 8. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

vom 8. Juli 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. August 2016, die sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2016 richtet, mit welchem kantonal letztinstanzlich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit einem niederlassungsberechtigten Ausländer verweigert worden ist,

in die Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 16. November 2016, wonach A.________ aufgrund am 13. September 2016 erfolgter Heirat mit einem schweizerischen Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist,

in Erwägung,

dass mit erfolgter Erteilung der Aufenthaltsbewilligung das Verfahren gegenstandslos geworden und daher in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann,

dass es sich rechtfertigt, weder Kosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG),

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass