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2C_692/2020

Ausdehnung der Maskenpflicht auf Einkaufsläden und -zentren,

Bundesgericht · 2020-10-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 3. September 2020 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen eine am 28. August 2020 vom Departement des Innern des Kantons Solothurn, Gesundheitsamt, erlassene Allgemeinverfügung betreffend Ausdehnung der Maskenpflicht auf Einkaufsläden und -zentren. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die entsprechende Regelung hätte richtigerweise vom Regierungsrat in Verordnungsform erlassen werden müssen. Mit Eingabe gleichen Datums erhob er zudem Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

Am 30. September 2020 verfügte die Instruktionsrichterin die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über die dort eingereichte Beschwerde, spätestens aber bis zum 30. März 2021.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass er seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zurückziehe, weil die angefochtene Allgemeinverfügung vom Kantonsarzt mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 aufgehoben worden sei und der Regierungsrat eine neue Verordnung über Massnahmen des Kantons Solothurn zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erlassen habe.

E. 2 Nach Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er oder sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG).

Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe infolge der Aufhebung der angefochtenen Allgemeinverfügung zurückgezogen. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_692/2020

Verfügung vom 29. Oktober 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hänni, als Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________

Beschwerdeführer,

gegen

1. Gesundheitsamt des Kantons Solothurn,

2. Regierungsrat des Kantons Solothurn,

handelnd durch das Departement des Innern des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Ausdehnung der Maskenpflicht auf Einkaufsläden und    -zentren,

Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung vom 28. August 2020.

Erwägungen:

1.

Am 3. September 2020 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen eine am 28. August 2020 vom Departement des Innern des Kantons Solothurn, Gesundheitsamt, erlassene Allgemeinverfügung betreffend Ausdehnung der Maskenpflicht auf Einkaufsläden und -zentren. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die entsprechende Regelung hätte richtigerweise vom Regierungsrat in Verordnungsform erlassen werden müssen. Mit Eingabe gleichen Datums erhob er zudem Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

Am 30. September 2020 verfügte die Instruktionsrichterin die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über die dort eingereichte Beschwerde, spätestens aber bis zum 30. März 2021.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass er seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zurückziehe, weil die angefochtene Allgemeinverfügung vom Kantonsarzt mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 aufgehoben worden sei und der Regierungsrat eine neue Verordnung über Massnahmen des Kantons Solothurn zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erlassen habe.

2.

Nach Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er oder sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG).

Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe infolge der Aufhebung der angefochtenen Allgemeinverfügung zurückgezogen. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Gerichtsschreiberin:

Hänni Ivanov