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2C_681/2013

Handänderungssteuer,

Bundesgericht · 2013-09-11 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die X.________ AG gelangte am 7. August 2013 gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Juli 2013 an das Bundesgericht. Da der angefochtene Entscheid nicht mit eingereicht worden war, forderte die Kanzlei die Beschwerdeführerin am 8. August 2013 auf, diesen bis zum 26. August 2013 nachzureichen, andernfalls ihre Rechtsschrift unbeachtet bliebe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Die X.________ AG ersuchte am 14. August 2013 darum, ihr die Frist hierfür bis zum 9. September 2013 zu erstrecken. Ihrem Gesuch wurde am 19. August 2013 bis zum 30. August 2013 entsprochen (letztmals); das bundesgerichtliche Schreiben wurde von der Post als nicht abgeholt retourniert.

E. 2 Da die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nicht innerhalb der ihr erstreckten Frist (30. August 2013) eingereicht hat, ist auf ihre Eingabe androhungsgemäss nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Die Beschwerdeführerin hat die entstandenen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_681/2013

Urteil vom 11. September 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinderat Lufingen ,

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern .

Gegenstand

Handänderungssteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Juli 2013.

Erwägungen:

1.

Die X.________ AG gelangte am 7. August 2013 gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Juli 2013 an das Bundesgericht. Da der angefochtene Entscheid nicht mit eingereicht worden war, forderte die Kanzlei die Beschwerdeführerin am 8. August 2013 auf, diesen bis zum 26. August 2013 nachzureichen, andernfalls ihre Rechtsschrift unbeachtet bliebe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Die X.________ AG ersuchte am 14. August 2013 darum, ihr die Frist hierfür bis zum 9. September 2013 zu erstrecken. Ihrem Gesuch wurde am 19. August 2013 bis zum 30. August 2013 entsprochen (letztmals); das bundesgerichtliche Schreiben wurde von der Post als nicht abgeholt retourniert.

2.

Da die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nicht innerhalb der ihr erstreckten Frist (30. August 2013) eingereicht hat, ist auf ihre Eingabe androhungsgemäss nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Die Beschwerdeführerin hat die entstandenen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar