Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 09.03.2009 2C 67/2009 (2C_67/2009) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 09.03.2009 2C 67/2009 (2C_67/2009) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 09.03.2009 2C 67/2009 (2C_67/2009)
Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_67/2009 Verfügung vom 9. März 2009 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nico Gächter, gegen Kantonales Ausländeramt St. Gallen, Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2008. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 2. Februar 2009 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2008 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, in das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 5. März 2009, womit die Beschwerde unter Hinweis darauf, dass der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- (Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG auf den 16. März 2009) nicht bezahlt werden könne, zurückgezogen wird, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. März 2009 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Müller Feller