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2C 676/2023

Bundesgericht · 2023-12-12 · Deutsch CH
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Wohnsitz | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 A.________ wollte sich am 11. Juli 2022 am Schalter der Einwohnergemeinde U.________ anmelden. Die Einwohnerkontrolle U.________ wies ihre Wohnsitzanmeldung letztlich mit Verfügung vom 15. September 2022 zurück. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Gemeinderat U.________ mit Verfügung vom 9. Januar 2023 und das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. Juni 2023 ab.

E. 1.2 Mit Urteil vom 8. November 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine gegen den Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.

E. 1.3 A.________ gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Dezember 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragte, es sei ihre Anmeldung vom 11. Juli 2022 gutzuheissen. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 (Postaufgabe) teilte sie dem Bundesgericht mit, dass sie ihre "Einsprache" gegen das Urteil des Verwaltungsgericht vom 8. November 2023 zurückziehe.

E. 2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin (hier: die Abteilungspräsidentin) als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er oder sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen ( Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe vorbehaltlos zurückgezogen. Folglich wird vom Rückzug der Beschwerde Vormerk genommen und das Verfahren abgeschrieben. Durch den Rückzug der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin das Dahinfallen des Verfahrens verursacht, sodass sie grundsätzlich für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen müsste ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Da weder ein Schriftenwechsel durchgeführt noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet wurden, rechtfertigt es sich indessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 12.12.2023 2C 676/2023 (2C_676/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 12.12.2023 2C 676/2023 (2C_676/2023) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 12.12.2023 2C 676/2023 (2C_676/2023)

Wohnsitz | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_676/2023 Verfügung vom 12. Dezember 2023 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Volkswirtschaftsdepartement, Departementssekretariat, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.________. Gegenstand Wohnsitz, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. November 2023 (VWBES.2023.241). Erwägungen: 1. 1.1. A.________ wollte sich am 11. Juli 2022 am Schalter der Einwohnergemeinde U.________ anmelden. Die Einwohnerkontrolle U.________ wies ihre Wohnsitzanmeldung letztlich mit Verfügung vom 15. September 2022 zurück. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Gemeinderat U.________ mit Verfügung vom 9. Januar 2023 und das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. Juni 2023 ab. 1.2. Mit Urteil vom 8. November 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine gegen den Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat. 1.3. A.________ gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Dezember 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragte, es sei ihre Anmeldung vom 11. Juli 2022 gutzuheissen. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 (Postaufgabe) teilte sie dem Bundesgericht mit, dass sie ihre "Einsprache" gegen das Urteil des Verwaltungsgericht vom 8. November 2023 zurückziehe. 2. 2.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin (hier: die Abteilungspräsidentin) als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er oder sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen ( Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe vorbehaltlos zurückgezogen. Folglich wird vom Rückzug der Beschwerde Vormerk genommen und das Verfahren abgeschrieben. Durch den Rückzug der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin das Dahinfallen des Verfahrens verursacht, sodass sie grundsätzlich für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen müsste ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Da weder ein Schriftenwechsel durchgeführt noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet wurden, rechtfertigt es sich indessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ). Demnach verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. Lausanne, 12. Dezember 2023 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: F. Aubry Girardin Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov