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2C_665/2021

Hundehaltung - Erziehungskurse,

Bundesgericht · 2021-10-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 A.________ ist Halterin der beiden Hunde "B.________" und "C.________". Am 15. Juli 2020 meldete eine Person dem Amt des Kantons Freiburg für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW), dass die beiden Hunde ihr und ihrem eigenen Hund gegenüber ein übermässiges Aggressionsverhalten an den Tag gelegt hätten; sie zeigte sich besorgt darüber, dass die Hunde keinen Maulkorb tragen würden, was gefährlich sei, wenn es ihnen gelingen würde, sich von der Besitzerin loszureissen.

E. 2 Nachdem das LSVW A.________ die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, führte es am 15. Oktober 2020 eine Begutachtung der Hunde "B.________" und "C.________" durch. Dabei stellten die Experten fest, dass die Hunde von A.________ an der Leine geführt würden, jedoch nicht sozial seien. Beide Hunde müssten den Grundgehorsam mit und ohne Leine, die intraspezifische und interspezifische Sozialisation und den Rückruf mit Ablenkung eines Artgenossen verbessern. Ausserdem wurde A.________ von den Experten darauf hingewiesen, dass sie ihren Hunden Freilauf gewähren müssen.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 entschied das LSVW gestützt auf die Begutachtung der Hunde, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Hunden Erziehungskurse besuchen müsse, um den Grundgehorsam mit und ohne Leine, die intraspezifische und interspezifische Sozialisation und den Rückruf mit Ablenkung eines Artgenossen zu verbessern. Zudem müsse der Freilauf der Hunde ab sofort gewährleistet werden.

Die kantonalen Instanzen schützten diese Verfügung (vgl. Entscheid der Direktion der Institutionen und der Landwirtschaft des Kantons Freiburg vom 26. März 2021 und Urteil des Kantonsgericht Freiburg vom 5. August 2021).

E. 3 Mit Eingabe vom 31. August 2021 gelangte A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 5. August 2021 an das Bundesgericht. Da der Eingabe weder Anträge noch eine nachvollziehbare Begründung entnommen werden konnten und die Eingabe damit

als mangelhaft erschien (Art. 42 BGG), wies das Bundesgericht A.________ mit Schreiben vom 3. September 2021 darauf hin, dass gestützt auf die Eingabe vom 31. August 2021 vermutlich nicht auf ihre Beschwerde eingetreten werden könne; soweit die Beschwerdefrist noch laufe, habe sie jedoch die Gelgenheit, die Eingabe zu verbessern und sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen anzupassen.

E. 4 Nach der Eingabe vom 31. August 2021 ist dem Bundesgericht kein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin zugegangen. Da die Eingabe vom 31. August 2021 - wie oben erwähnt (E. 3 hiervor) kein Begehren und auch keine hinreichende Begründung enthält, genügt sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 5 Von einer Kostenauflage an die Beschwerdeführerin kann abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_665/2021

Urteil vom 5. Oktober 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, Postfach, 1701 Freiburg.

Gegenstand

Hundehaltung - Erziehungskurse,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof,

vom 5. August 2021 (603 2021 59).

Erwägungen:

1.

A.________ ist Halterin der beiden Hunde "B.________" und "C.________". Am 15. Juli 2020 meldete eine Person dem Amt des Kantons Freiburg für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW), dass die beiden Hunde ihr und ihrem eigenen Hund gegenüber ein übermässiges Aggressionsverhalten an den Tag gelegt hätten; sie zeigte sich besorgt darüber, dass die Hunde keinen Maulkorb tragen würden, was gefährlich sei, wenn es ihnen gelingen würde, sich von der Besitzerin loszureissen.

2.

Nachdem das LSVW A.________ die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, führte es am 15. Oktober 2020 eine Begutachtung der Hunde "B.________" und "C.________" durch. Dabei stellten die Experten fest, dass die Hunde von A.________ an der Leine geführt würden, jedoch nicht sozial seien. Beide Hunde müssten den Grundgehorsam mit und ohne Leine, die intraspezifische und interspezifische Sozialisation und den Rückruf mit Ablenkung eines Artgenossen verbessern. Ausserdem wurde A.________ von den Experten darauf hingewiesen, dass sie ihren Hunden Freilauf gewähren müssen.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 entschied das LSVW gestützt auf die Begutachtung der Hunde, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Hunden Erziehungskurse besuchen müsse, um den Grundgehorsam mit und ohne Leine, die intraspezifische und interspezifische Sozialisation und den Rückruf mit Ablenkung eines Artgenossen zu verbessern. Zudem müsse der Freilauf der Hunde ab sofort gewährleistet werden.

Die kantonalen Instanzen schützten diese Verfügung (vgl. Entscheid der Direktion der Institutionen und der Landwirtschaft des Kantons Freiburg vom 26. März 2021 und Urteil des Kantonsgericht Freiburg vom 5. August 2021).

3.

Mit Eingabe vom 31. August 2021 gelangte A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 5. August 2021 an das Bundesgericht. Da der Eingabe weder Anträge noch eine nachvollziehbare Begründung entnommen werden konnten und die Eingabe damit

als mangelhaft erschien (Art. 42 BGG), wies das Bundesgericht A.________ mit Schreiben vom 3. September 2021 darauf hin, dass gestützt auf die Eingabe vom 31. August 2021 vermutlich nicht auf ihre Beschwerde eingetreten werden könne; soweit die Beschwerdefrist noch laufe, habe sie jedoch die Gelgenheit, die Eingabe zu verbessern und sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen anzupassen.

4.

Nach der Eingabe vom 31. August 2021 ist dem Bundesgericht kein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin zugegangen. Da die Eingabe vom 31. August 2021 - wie oben erwähnt (E. 3 hiervor) kein Begehren und auch keine hinreichende Begründung enthält, genügt sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Von einer Kostenauflage an die Beschwerdeführerin kann abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner