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2C_63/2012

Widerruf der Niederlassung / Ausweisung,

Bundesgericht · 2012-06-22 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_63/2012

Urteil vom 22. Juni 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

Bundesamt für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassung / Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 7. Dezember 2011.

Nach Einsicht

in das Urteil VB.2011.00472 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Dezember 2011,

in die hiergegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 24. Januar 201[2],

in die Instruktionsverfügung vom 21. Mai 2012,

in Erwägung,

dass das Bundesamt für Migration am 21. Mai 2012 aufgefordert worden ist, seine korrekte Vertretung im vorliegenden Verfahren bis zum 4. Juni 2012 schriftlich zu belegen bzw. zu bestätigen, da der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden könne, ob die unterzeichnete Abteilungschefin Y.________ zeichnungsberechtigt gewesen sei,

dass dem Bundesamt für Migration gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG angedroht wurde, dass seine Rechtsschrift andernfalls unbeachtet bliebe,

dass die entsprechende Verfügung dem Bundesamt für Migration am 22. Mai 2012 zugegangen ist,

dass das Bundesamt für Migration auf die Verfügung nicht reagiert hat,

dass auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 5 BGG),

dass dies durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen kann,

dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG),

dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für die entstandenen Umtriebe eine Parteientschädigung auszurichten ist, die dem Bundesamt für Migration auferlegt wird (Art. 68 Abs. 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher