Staatshaftung | Staatshaftung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 18.08.2021 2C 623/2021 (2C_623/2021) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 18.08.2021 2C 623/2021 (2C_623/2021) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 18.08.2021 2C 623/2021 (2C_623/2021)
Staatshaftung | Staatshaftung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_623/2021 Urteil vom 18. August 2021 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Hugi Yar. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Einwohnergemeinde U.________, handelnd durch den Gemeinderat, Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen KATA. Gegenstand Staatshaftung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 30. Juli 2021 (100.2021.202U). Nach Einsicht in die Eingabe von A.________ vom 12. August 2021, in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021 im Zusammenhang mit einem von A.________ gegen die Einwohnergemeinde U.________ geltend gemachten Anspruch aus Staatshaftung, in Erwägung, dass gestützt auf Art. 42 Abs. 2 BGG (SR 173.110) die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen muss, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen), dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 30. Juli 2021 auf die Beschwerde von A.________ nicht eingetreten ist, dass A.________ bezüglich seines Staatshaftungsbegehrens gegen die Gemeinde U.________ ausschliesslich in der Sache argumentiert, jedoch nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Recht verletzen würde, dass seine Eingabe damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, dass auf seine Beschwerde deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), dass es sich rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. August 2021 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar