Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1995) ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Am 18. März 2021 heiratete er in Nordmazedonien B.________ (geb. 1997), die Staatsangehörige von Bulgarien ist. Am 19. März 2021 reisten die Eheleute gemeinsam in die Schweiz ein. Per 1. April 2021 hatten beide einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. B.________erhielt am 23. März 2021 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche fünf Jahre bis 18. März 2026 gültig war. A.________ erhielt am 18. Mai 2021 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau, ebenfalls gültig bis 18. März 2026.
A.b. Auf Nachfrage des Migrationsamts des Kantons Zürich erklärte B.________ mit Schreiben vom 18. November 2024 bzw. 6. Januar 2025, sie habe ihre Erwerbstätigkeit zwei Monate nach Stellenantritt per 31. Mai 2021 aufgegeben. Seither komme ihr Ehemann für ihren Lebensunterhalt auf. Sie verliess die Schweiz Ende November 2024 und kehrte nach Bulgarien zurück.
B.
Mit Verfügung vom 11. April 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Eheleute A.________ - B.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 10. Juli 2025 aus der Schweiz weg. Die Ehe der beiden wurde mit Urteil vom 23. Mai 2025 in Nordmazedonien rechtskräftig geschieden. Die von A.________ gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 5. August 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2026 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2025 und die Gewährung des Aufenthalts in der Schweiz für den Beschwerdeführer. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen bzw. zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 gewährte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration reicht eine Vernehmlassung ein, stellt aber keinen Antrag in der Sache. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2; 151 I 187 E. 1).
E. 1.2 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 AIG und macht geltend, die Auflösung der Ehe habe vor der Ausreise seiner Ehefrau stattgefunden, weshalb ihm ein eigenständiger Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zustehe (vgl. Urteil 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.2 sowie nachstehend E. 4.3 f.). Der Beschwerdeführer macht damit in vertretbarer Weise einen potenziellen Aufenthaltsanspruch geltend. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
E. 1.3 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2).
E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 150 II 537 E. 3.1), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 152 II 49 E. 5.2; 151 I 354 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend; BGE 152 II 49 E. 5.2; 147 I 73 E. 2.2). Wer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 151 IV 211 E. 2.3; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 I 104 E. 1.5).
E. 2.3 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Beschwerdebegründung muss praxisgemäss in der Eingabe an das Bundesgericht selber enthalten sein; pauschale Verweise auf Eingaben an die vorinstanzlichen Behörden genügen den verfahrensrechtlichen Vorgaben vor Bundesgericht nicht. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Rechtsschriften im kantonalen Verfahren verweist und diese dadurch zum Inhalt seiner Eingabe an das Bundesgericht machen will (Rz. 19-21 der Beschwerdeschrift), ist auf die dortigen Ausführungen nicht einzugehen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 2C_804/2022 vom 20. Juni 2023 E. 1.2).
E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AIG hat. Die Vorinstanz verneinte dies mit der Begründung, die eheliche Gemeinschaft habe im Zeitpunkt der Ausreise der Ehefrau noch bestanden. Der Beschwerdeführer hingegen stellt sich auf den Standpunkt, die Eheleute seien zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt gewesen. Er wirft der Vorinstanz in erster Linie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.
E. 4.1 Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 revidiert. Sowohl das angefochtene Urteil wie auch der diesem zugrundeliegende Entscheid des Migrationsamts ergingen nach diesem Datum. Damit ist das neue Recht anwendbar (vgl. Art. 126g AIG; BGE 151 II 737 E. 3.2.1; Urteile 2C_599/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 4.1.2; 2C_514/2025 vom 25. November 2025 E. 4.1).
E. 4.2 Nach Art. 50 Abs. 1 AIG haben die Ehegatten und die Kinder unter bestimmten Voraussetzungen nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42, Art. 43 oder Art. 44 AIG, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 45 AIG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AIG oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85c Abs. 1 AIG . Gemäss Rechtsprechung kann sich der Beschwerdeführer nach Wegfall des freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruchs für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich auf Art. 50 AIG i.V.m. Art. 2 FZA berufen (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7; Urteil 2C_442/2024 vom 14. Juli 2025 E. 4.1; 2C_812/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2.1).
E. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die erfolgreiche Berufung auf Art. 50 AIG durch eine ausländische Person, die ihren Aufenthaltsstatus von der Bewilligung des (Ex-) Ehegatten ableitet, voraus, dass diese Bewilligung weiterhin besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.3; Urteile 2C_214/2025 vom 27. Juni 2025 E. 4.3; 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.2.1; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1; 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.1). Reist der originär Aufenthaltsberechtigte während der Dauer der Ehegemeinschaft aus der Schweiz aus, verliert der andere Ehegatte den abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung (BGE 140 II 129 E. 3.4; Urteil 2C_214/2025 vom 27. Juni 2025 E. 5.3; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1). Dasselbe gilt für den Fall des Verlusts der (Niederlassungs-) Bewilligung infolge Widerrufs (vgl. Urteile 2C_214/2025 vom 27. Juni 2025 E. 5.3; 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.2.1; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1; vgl. auch BGE 140 II 129 E. 3.4). In dem Zeitpunkt, in dem die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgelöst wird, muss also eine originäre Anspruchsberechtigung bestehen, aus der sich der Anspruch nach Art. 50 AIG ableitet. Vor diesem Zeitpunkt darf weder der originäre Anspruch widerrufen worden noch der originär berechtigte Ehegatte (freiwillig) aus der Schweiz ausgereist sein (Urteile 2C_214/2025 vom 27. Juni 2025 E. 5.3; 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.2.1; 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.2; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1). Hielt sich der originär berechtigte Ehegatte im Zeitpunkt der Trennung in der Schweiz auf, besteht der abgeleitete Anspruch nach Art. 50 AIG folglich unabhängig davon weiter, ob der originäre Anspruch nach der Trennung allenfalls durch Ausreise oder Widerruf erloschen ist (Urteil 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.2.1).
E. 4.4 Weiter setzt die Rechtsprechung für die Auflösung der Ehe nach Art. 50 Abs. 1 AIG voraus, dass die Ehegemeinschaft definitiv aufgelöst bzw. definitiv gescheitert ist (BGE 140 II 129 E. 3.5; 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; Urteile 2C_533/2023 vom 25. April 2024 E. 5.2; 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.4; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1). Für die definitive Auflösung der Ehegemeinschaft ist nicht entscheidend, ob die Ehe bereits geschieden oder zumindest das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde (Urteile 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.4; 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 4). Ebenso wenig bedeutet die Auflösung des gemeinsamen Haushalts ohne Weiteres bereits die definitive Auflösung der Ehegemeinschaft (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; Urteile 2C_533/2023 vom 25. April 2024 E. 5.2; 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.4; 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 4.5 Die Vorinstanz verneint die Anwendung von Art. 50 AIG mit der Begründung, die eheliche Gemeinschaft sei im Zeitpunkt, als die Ehefrau die Schweiz verliess, nicht aufgelöst gewesen. Sie stützt sich dabei auf separate Schreiben der Ehegatten vom 6. Januar 2025 und 7. April 2025. Diese liessen darauf schliessen, dass die Ehegemeinschaft bei der Ausreise der Ehefrau im November 2024 noch bestanden habe (angefochtener Entscheid E. 3.3).
E. 4.6 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag das angefochtene Urteil nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So beschränkt er sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen - dass die Ehe bei der Ausreise der Ehefrau aufgelöst gewesen sei -, was den gesetzlichen Anforderungen an eine vor Bundesgericht erhobene Sachverhaltsrüge von vornherein nicht genügt (vorstehend E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer lediglich moniert, der Entscheid der Vorinstanz stehe in eklatantem Widerspruch zur tatsächlichen Lage, zeigt er nicht auf, worin dieser Widerspruch liegen und inwiefern der festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sein soll. Es bleibt damit bei der für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die eheliche Gemeinschaft im Zeitpunkt der Ausreise der Ehefrau noch intakt war. Spätestens mit der Ausreise der Ehefrau aus der Schweiz ging ihr originärer Aufenthaltsanspruch unter. Da die Ehe nicht aufgelöst war, verlor der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt seine abgeleitete Bewilligung und kann sich nicht auf Art. 50 AIG berufen.
E. 4.7 Dass die Vorinstanz die Anwendung von Art. 50 AIG aus diesem Grund verneinte, ist folglich weder unter dem Blickwinkel des materiellen Gesetzesrechts (vgl. vorstehend E. 4.3 und 4.4) noch unter jenem des seitens des Beschwerdeführers ebenfalls angerufenen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 150 V 474 E. 4.1; 150 IV 225 E. 4.5.5; 150 III 1 E. 4.5) zu beanstanden.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_61/2026
Urteil vom 21. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Anol Eshrefi,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. November 2025 (VB.2025.00536).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1995) ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Am 18. März 2021 heiratete er in Nordmazedonien B.________ (geb. 1997), die Staatsangehörige von Bulgarien ist. Am 19. März 2021 reisten die Eheleute gemeinsam in die Schweiz ein. Per 1. April 2021 hatten beide einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. B.________erhielt am 23. März 2021 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche fünf Jahre bis 18. März 2026 gültig war. A.________ erhielt am 18. Mai 2021 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau, ebenfalls gültig bis 18. März 2026.
A.b. Auf Nachfrage des Migrationsamts des Kantons Zürich erklärte B.________ mit Schreiben vom 18. November 2024 bzw. 6. Januar 2025, sie habe ihre Erwerbstätigkeit zwei Monate nach Stellenantritt per 31. Mai 2021 aufgegeben. Seither komme ihr Ehemann für ihren Lebensunterhalt auf. Sie verliess die Schweiz Ende November 2024 und kehrte nach Bulgarien zurück.
B.
Mit Verfügung vom 11. April 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Eheleute A.________ - B.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 10. Juli 2025 aus der Schweiz weg. Die Ehe der beiden wurde mit Urteil vom 23. Mai 2025 in Nordmazedonien rechtskräftig geschieden. Die von A.________ gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 5. August 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2026 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2025 und die Gewährung des Aufenthalts in der Schweiz für den Beschwerdeführer. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen bzw. zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 gewährte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration reicht eine Vernehmlassung ein, stellt aber keinen Antrag in der Sache. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2; 151 I 187 E. 1).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 AIG und macht geltend, die Auflösung der Ehe habe vor der Ausreise seiner Ehefrau stattgefunden, weshalb ihm ein eigenständiger Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zustehe (vgl. Urteil 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.2 sowie nachstehend E. 4.3 f.). Der Beschwerdeführer macht damit in vertretbarer Weise einen potenziellen Aufenthaltsanspruch geltend. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 150 II 537 E. 3.1), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 152 II 49 E. 5.2; 151 I 354 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend; BGE 152 II 49 E. 5.2; 147 I 73 E. 2.2). Wer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 151 IV 211 E. 2.3; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 I 104 E. 1.5).
2.3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Beschwerdebegründung muss praxisgemäss in der Eingabe an das Bundesgericht selber enthalten sein; pauschale Verweise auf Eingaben an die vorinstanzlichen Behörden genügen den verfahrensrechtlichen Vorgaben vor Bundesgericht nicht. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Rechtsschriften im kantonalen Verfahren verweist und diese dadurch zum Inhalt seiner Eingabe an das Bundesgericht machen will (Rz. 19-21 der Beschwerdeschrift), ist auf die dortigen Ausführungen nicht einzugehen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 2C_804/2022 vom 20. Juni 2023 E. 1.2).
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AIG hat. Die Vorinstanz verneinte dies mit der Begründung, die eheliche Gemeinschaft habe im Zeitpunkt der Ausreise der Ehefrau noch bestanden. Der Beschwerdeführer hingegen stellt sich auf den Standpunkt, die Eheleute seien zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt gewesen. Er wirft der Vorinstanz in erster Linie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.
4.
4.1.
Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 revidiert. Sowohl das angefochtene Urteil wie auch der diesem zugrundeliegende Entscheid des Migrationsamts ergingen nach diesem Datum. Damit ist das neue Recht anwendbar (vgl. Art. 126g AIG; BGE 151 II 737 E. 3.2.1; Urteile 2C_599/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 4.1.2; 2C_514/2025 vom 25. November 2025 E. 4.1).
4.2. Nach Art. 50 Abs. 1 AIG haben die Ehegatten und die Kinder unter bestimmten Voraussetzungen nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42, Art. 43 oder Art. 44 AIG, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 45 AIG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AIG oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85c Abs. 1 AIG . Gemäss Rechtsprechung kann sich der Beschwerdeführer nach Wegfall des freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruchs für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich auf Art. 50 AIG i.V.m. Art. 2 FZA berufen (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7; Urteil 2C_442/2024 vom 14. Juli 2025 E. 4.1; 2C_812/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2.1).
4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die erfolgreiche Berufung auf Art. 50 AIG durch eine ausländische Person, die ihren Aufenthaltsstatus von der Bewilligung des (Ex-) Ehegatten ableitet, voraus, dass diese Bewilligung weiterhin besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.3; Urteile 2C_214/2025 vom 27. Juni 2025 E. 4.3; 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.2.1; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1; 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.1). Reist der originär Aufenthaltsberechtigte während der Dauer der Ehegemeinschaft aus der Schweiz aus, verliert der andere Ehegatte den abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung (BGE 140 II 129 E. 3.4; Urteil 2C_214/2025 vom 27. Juni 2025 E. 5.3; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1). Dasselbe gilt für den Fall des Verlusts der (Niederlassungs-) Bewilligung infolge Widerrufs (vgl. Urteile 2C_214/2025 vom 27. Juni 2025 E. 5.3; 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.2.1; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1; vgl. auch BGE 140 II 129 E. 3.4). In dem Zeitpunkt, in dem die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgelöst wird, muss also eine originäre Anspruchsberechtigung bestehen, aus der sich der Anspruch nach Art. 50 AIG ableitet. Vor diesem Zeitpunkt darf weder der originäre Anspruch widerrufen worden noch der originär berechtigte Ehegatte (freiwillig) aus der Schweiz ausgereist sein (Urteile 2C_214/2025 vom 27. Juni 2025 E. 5.3; 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.2.1; 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.2; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1). Hielt sich der originär berechtigte Ehegatte im Zeitpunkt der Trennung in der Schweiz auf, besteht der abgeleitete Anspruch nach Art. 50 AIG folglich unabhängig davon weiter, ob der originäre Anspruch nach der Trennung allenfalls durch Ausreise oder Widerruf erloschen ist (Urteil 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.2.1).
4.4. Weiter setzt die Rechtsprechung für die Auflösung der Ehe nach Art. 50 Abs. 1 AIG voraus, dass die Ehegemeinschaft definitiv aufgelöst bzw. definitiv gescheitert ist (BGE 140 II 129 E. 3.5; 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; Urteile 2C_533/2023 vom 25. April 2024 E. 5.2; 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.4; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1). Für die definitive Auflösung der Ehegemeinschaft ist nicht entscheidend, ob die Ehe bereits geschieden oder zumindest das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde (Urteile 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.4; 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 4). Ebenso wenig bedeutet die Auflösung des gemeinsamen Haushalts ohne Weiteres bereits die definitive Auflösung der Ehegemeinschaft (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; Urteile 2C_533/2023 vom 25. April 2024 E. 5.2; 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.4; 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.5. Die Vorinstanz verneint die Anwendung von Art. 50 AIG mit der Begründung, die eheliche Gemeinschaft sei im Zeitpunkt, als die Ehefrau die Schweiz verliess, nicht aufgelöst gewesen. Sie stützt sich dabei auf separate Schreiben der Ehegatten vom 6. Januar 2025 und 7. April 2025. Diese liessen darauf schliessen, dass die Ehegemeinschaft bei der Ausreise der Ehefrau im November 2024 noch bestanden habe (angefochtener Entscheid E. 3.3).
4.6. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag das angefochtene Urteil nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So beschränkt er sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen - dass die Ehe bei der Ausreise der Ehefrau aufgelöst gewesen sei -, was den gesetzlichen Anforderungen an eine vor Bundesgericht erhobene Sachverhaltsrüge von vornherein nicht genügt (vorstehend E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer lediglich moniert, der Entscheid der Vorinstanz stehe in eklatantem Widerspruch zur tatsächlichen Lage, zeigt er nicht auf, worin dieser Widerspruch liegen und inwiefern der festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sein soll. Es bleibt damit bei der für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die eheliche Gemeinschaft im Zeitpunkt der Ausreise der Ehefrau noch intakt war. Spätestens mit der Ausreise der Ehefrau aus der Schweiz ging ihr originärer Aufenthaltsanspruch unter. Da die Ehe nicht aufgelöst war, verlor der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt seine abgeleitete Bewilligung und kann sich nicht auf Art. 50 AIG berufen.
4.7. Dass die Vorinstanz die Anwendung von Art. 50 AIG aus diesem Grund verneinte, ist folglich weder unter dem Blickwinkel des materiellen Gesetzesrechts (vgl. vorstehend E. 4.3 und 4.4) noch unter jenem des seitens des Beschwerdeführers ebenfalls angerufenen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 150 V 474 E. 4.1; 150 IV 225 E. 4.5.5; 150 III 1 E. 4.5) zu beanstanden.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha