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2C_608/2009

Rückruf des Arzneimittels E.________ Salbe; Revisionsgesuch,

Bundesgericht · 2009-09-22 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde und die damit verbundenen Begehren wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Swissmedic und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_608/2009

Urteil vom 22. September 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, 3000 Bern 9.

Gegenstand

Rückruf des Arzneimittels E.________ Salbe; Revisionsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 6. August 2009.

Nach Einsicht

in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2009, welches eine den Rückzug des Arzneimittels E.________ Salbe betreffende Vollstreckungsverfügung von Swissmedic vom 6. August 2009 zum Gegenstand hat,

in die hiergegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde von X.________ vom 16. September 2009,

in Erwägung,

dass die Beschwerde sich als rechtsmissbräuchlich erweist, wofür der Hinweis auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 2C_297/2009 vom 13. Mai 2009 genügt,

dass der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG),

dass der Beschwerdeführer zu gewärtigen hat, dass weitere Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet bleiben können,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde und die damit verbundenen Begehren wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Swissmedic und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller