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2C_606/2011

"Rentenentzug"/Staatshaftung,

Bundesgericht · 2011-08-02 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kanton Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_606/2011

Urteil vom 2. August 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________ und B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Landschaft,

Rheinstrasse 33, 4410 Liestal.

Gegenstand

"Rentenentzug"/Staatshaftung,

Aufsichtseingabe.

In Erwägung,

dass das Ehepaar X.________ am 23. Juli 2011 mit einer als "Beschwerde" überschriebenen Eingabe an das Bundesgericht gelangte, worin es sich über einen "fortgesetzten Betrugsskandal" durch Rentenentzug im Kanton Basel-Landschaft beklagte,

dass dem Ehepaar X.________ am 25. Juli 2011 mitgeteilt wurde, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht offensichtlich nicht genügt (Art. 42 und Art. 86 BGG), weshalb davon abgesehen werde, ein formelles, kostenpflichtiges Verfahren zu eröffnen,

dass das Ehepaar X.________ darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde ist und deshalb nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Verfahren tätig werden kann,

dass das Ehepaar X.________ am 27. Juli 2011 verlangt hat, dass das Bundesgericht förmlich über ihre Eingabe entscheide,

dass ihre Eingabe vom 23. Juli 2011 den Begründungsanforderungen an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht offensichtlich nicht genügt, da sie weder den angefochtenen Entscheid bezeichnet noch nachvollziehbare Anträge enthält, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kanton Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Hugi Yar