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2C_605/2009

Staatshaftungsbegehren,

Bundesgericht · 2009-09-22 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_605/2009

Urteil vom 22. September 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Glarus, 8750 Glarus.

Gegenstand

Staatshaftungsbegehren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, der Präsident, vom 31. Juli 2009.

Nach Einsicht

in zwei von X.________ am 10. August 2009 zur Post gegebene Schreiben, eines datiert vom 10. Juli, das andere vom 10. August 2009, wobei auf einen "Postempfang 5.8.2009" hingewiesen wurde,

in die Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 31. Juli 2009, womit auf eine Eingabe von X.________, der ein Staatshaftungsbegehren gegen den Kanton Glarus über einen Betrag von Fr. 750'000.-- gestellt hatte, nicht eingetreten wurde, weil X.________ bevormundet sei und der Amtsvormund ausdrücklich erklärt habe, die Genehmigung zur Prozessführung nicht zu erteilen,

in Erwägung,

dass sich den zwei Eingaben des Beschwerdeführers nichts entnehmen lässt, was auch nur annäherungsweise einer formgerechten Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde,

dass im Übrigen auch in Verfahren vor Bundesgericht auf die Beschwerde einer bevormundeten Person nur eingetreten werden kann, wenn die Genehmigung des Vormundes vorliegt, wobei vorliegend auf eine Rückfrage bei diesem verzichtet werden kann, da jedenfalls schon wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Urteil im Verfahren nach Art. 108 BGG ergeht,

dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller