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2C 603/2016

Bundesgericht · 2016-07-18 · Deutsch CH
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Anordnung der Ausschaffungshaft | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 18.07.2016 2C 603/2016 (2C_603/2016) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 18.07.2016 2C 603/2016 (2C_603/2016) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 18.07.2016 2C 603/2016 (2C_603/2016)

Anordnung der Ausschaffungshaft | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_603/2016 Verfügung vom 18. Juli 2016 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Haag, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fellmann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn B.________, gegen Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt. Gegenstand Anordnung der Ausschaffungshaft, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 1. Juni 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 29. Juni 2016 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juni 2016 betreffend Anordnung von Ausschaffungshaft, in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016, mit der er ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärt, in Erwägung, dass der Instruktionsrichter gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet, dass die ausdrückliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016 das Verfahren beendet (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP [SR 273]) und dieses somit abgeschrieben werden kann, dass es die Umstände rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 4 BGG), verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Juli 2016 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Haag Der Gerichtsschreiber: Fellmann