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2C_598/2015

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,

Bundesgericht · 2015-07-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_598/2015

Urteil vom 14. Juli 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführerinnen,

alle vertreten durch Advokat Felix Moppert,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Justiz- und Sicherheitsdepartement

des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

vom 21. Mai 2015.

In Erwägung,

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 21. Mai 2015 eine Beschwerde von A.A.________ im Zusammenhang mit dem Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung bzw. derjenigen ihrer Kinder abgewiesen hat,

dass A.A.________ am 1. Juli 2015 unter Hinweis darauf, das Urteil am 8. Juni 2015 erhalten zu haben, beim Bundesgericht "Einsprache" erhob und darauf hinwies, dass ihr Anwalt sich noch "melden" werde,

dass innerhalb der Beschwerdefrist keine weiteren Eingaben eingegangen sind,

dass die vorliegende, nicht weiter begründete "Einsprache" den gesetzlichen Anforderungen für ein Verfahren vor Bundesgericht nicht genügt (vgl. Art. 42 BGG [SR 173.110]),

dass auf die Eingabe deshalb durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass es sich rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), und keine Parteientschädigungen geschuldet sind ( Art. 68 BGG ),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar