Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird der Fremdenpolizei der Stadt Biel (für sich und den Beschwerdeführer), dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 30.10.2007 2C 595/2007 (2C_595/2007) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 30.10.2007 2C 595/2007 (2C_595/2007) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 30.10.2007 2C 595/2007 (2C_595/2007)
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_595/2007/bru Verfügung vom 30. Oktober 2007 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Hugi Yar. Parteien X._______, ehemals Regionalgefängnis Bern, Beschwerdeführer, gegen Fremdenpolizei der Stadt Biel, Abteilung Bevölkerung, Haftgericht III Bern-Mittelland. Gegenstand Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2007. Der Präsident als Instruktionsrichter hat in Erwägung, dass X._______ (geb. 1975) am 25. Oktober 2007 über das Haftgericht III Bern-Mittelland mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt ist, seine am 19./22. Oktober 2007 bis zum 16. Januar 2008 genehmigte Ausschaffungshaft aufzuheben, dass X._______ gemäss Mitteilung der Kantonspolizei Bern am 29. Oktober 2007 aus der Ausschaffungshaft entlassen worden ist, dass das vorliegende Verfahren gestützt hierauf praxisgemäss als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann (zur Begründung: Verfügung 2C_423/2007 vom 27. September 2007, E. 2), dass keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 66 und Art. 68 BGG), dass die Fremdenpolizei der Stadt Biel einzuladen ist, die vorliegende Verfügung dem Beschwerdeführer zu eröffnen, da das Bundesgericht nur über dessen ehemalige Gefängnisadresse verfügt, im Verfahren nach Art. 32 BGG verfügt: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird der Fremdenpolizei der Stadt Biel (für sich und den Beschwerdeführer), dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Oktober 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: