Kostenübernahme Sonderschulung in privater Regelschule | Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 27.08.2018 2C 563/2018 (2C_563/2018) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 27.08.2018 2C 563/2018 (2C_563/2018) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 27.08.2018 2C 563/2018 (2C_563/2018)
Kostenübernahme Sonderschulung in privater Regelschule | Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_563/2018 Verfügung vom 27. August 2018 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Klopfenstein. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ und C.A.________, und diese ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zgraggen, gegen Dienststelle Volksschulbildung des Kantons Luzern, Kellerstrasse 10, 6002 Luzern, Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern. Gegenstand Kostenübernahme Sonderschulung in privater Regelschule, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 22. Mai 2018 (7H 17 168). Nach Einsicht in das Urteil 7H 17 168des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Mai 2018 (betreffend Sonderschulung), in die von A.________ (gesetzlich vertreten durch seine Eltern) hiegegen am 28. Juni 2018 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. August 2018, worin er erklärt, dass er seine Beschwerde gegen das genannte Urteil zurückzieht und gleichzeitig um Erlass eines kostenlosen Erledigungsentscheides ersucht, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG), dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer, der seine Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hat, aufzuerlegen wären (Art. 66 Abs. 1 BGG), es sich aber mit Blick auf den unbestrittenermassen anerkannten Bedarf des Beschwerdeführers für eine Sonderschulmassnahme (aufgrund einer Verhaltensbehinderung) rechtfertigt, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. August 2018 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Zünd Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein